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Falls Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis auflösen, können Sie Ihr Pensionskassenguthaben zur finpension Freizügigkeitsstiftung transferieren. Sobald Sie sich bei uns registriert haben, stellen wir Ihnen online ein vorausgefülltes Formular für den Transfer des Freizügigkeitskapitals zur Verfügung.

Sie besitzen bereits ein Freizügigkeitskonto? Dann können Sie dieses jederzeit zur finpension Freizügigkeitsstiftung wechseln. Nach der Registrierung erhalten Sie ein vorausgefülltes Formular, das Sie Ihrer bisherigen Freizügigkeitseinrichtung zustellen können.

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Bereits bei der Anmeldung können Sie eine Anlagestrategie wählen. Die Strategie können Sie anschliessend jederzeit kostenlos ändern, indem Sie eine andere Strategie auswählen oder die Strategie individualisieren.

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Immer am zweiten Bankarbeitstag in der Woche kaufen oder verkaufen wir die für die Umsetzung der von Ihnen gewählten Anlagestrategie erforderlichen Fondsanteile (Achtung: Die Abrechnung der Trades erfolgt um zwei bis drei Bankarbeitstage verzögert).

Doch bevor wir handeln, schauen wir, ob innerhalb des Kundenkreises der finpension Freizügigkeitsstiftung andere Kunden gegenteilige Aufträge haben. Gehandelt wird schliesslich nur das, was unter dem Strich notwendig ist. Der Rest wird intern zum aktuell gültigen Preis verrechnet. Fondsanteile werden vom Kunden X, der verkaufen möchte, zum Kunden Y verschoben, der dieselben Fondsanteile kaufen möchte. Natürlich ist diese interne Verrechnung, die Netting genannt wird, vollständig automatisiert.

Durch diese interne Verrechnung können wir Käufe und Verkäufe oftmals zu besseren Kursen abrechnen, als dies andere Anbieter tun können. So können wir allfällige Spreadkosten zwischen dem Kaufs- und Verkaufspreis reduzieren.

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Durch Kursschwankungen können die effektiven Gewichtungen der Fondsanteile von den vorgegebenen Zielgewichtungen der Anlagestrategie abweichen. Weicht die Gewichtung eines Fonds von der Zielgewichtung um mehr als ein Prozentpunkt ab, wird Ihr gesamtes Portfolio neu ausgerichtet. Es werden Anlagen verkauft und gekauft, um die Zielgewichtungen der einzelnen Indexfonds wiederherzustellen.

Dieser Prozess wird Rebalancing genannt. Er wird wöchentlich am zweiten Bankarbeitstag der Woche durchgeführt. Es fallen dabei keine Transaktionsgebühren an.

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Die pauschale Gebühr berechnet sich auf dem durchschnittlichen Wert des Vorsorgeguthabens per Ende Monat. Sie wird quartalsweise dem Vorsorgeguthaben belastet. Im Falle eines Ein- oder Austritts erfolgt die Belastung der Kosten pro rata temporis auf Monatsbasis. Weitere Informationen zu den Gebühren entnehmen Sie der Gebührenordnung.

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Eine Auszahlung kann nicht elektronisch instruiert werden. Sie erfolgt immer auf dem Formularweg. Jeder Auszahlungsgrund erfordert unterschiedliche Dokumente, die der Vorsorgenehmer zusätzlich zum Auszahlungsformular einreichen muss. Was generell verlangt wird, ist eine ID-Kopie und die Unterschrift des eingetragenen (Ehe-)Partners. Die finpension Freizügigkeitsstiftung ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, eine Beglaubigung der Unterschriften zu verlangen.

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Kontoguthaben sind bis 100‘000 Franken pro Vorsorgenehmer privilegiert. Sie fallen im Bankenkonkurs in die zweite statt in die dritte Konkursklasse.

Und Wertschriftenguthaben sind gegenüber Kontoguthaben sogar noch besser gestellt. Wertschriften werden nämlich nicht auf der Bankbilanz geführt. Sie gelten als Sondervermögen und fallen im Gegensatz zu Kontoguthaben nicht in die Konkursmasse der Bank. So ist ihr Vorsorge bei finpension Freizügigkeitsstiftung maximal sicher.

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Die finpension Freizügigkeitsstiftung nimmt Gelder an, die aus einem Freizügigkeitsfall stammen. Ein Freizügigkeitsfall liegt dann vor, wenn Sie aus einer Pensionskasse ausscheiden, ohne unmittelbar in eine neue Pensionskasse einzutreten (vorübergehend ohne Anstellung). Sobald ein solcher Freizügigkeitsfall vorliegt, können Sie selbst entscheiden, ob und wie Sie die Gelder anlegen möchten.

Beispiele für Freizügigkeitsfälle:

  • Sie sind vorübergehend ohne Anstellung: Weiterbildung, Kinderbetreuung, Auszeit/Sabbatical, Arbeitslosigkeit.
  • Sie wechseln in Ihrer beruflichen Tätigkeit ins Ausland.
  • Sie müssen nicht das gesamte Pensionskassenguthaben in die neue Vorsorgeeinrichtung einbringen.
  • Ihr Lohn ist unter die Eintrittsschwelle der zweiten Säule gesunken. Sie sind nicht mehr pensionskassenversichert.
  • Sie haben sich selbstständig gemacht und haben auf den Bezug des Freizügigkeitskapitals verzichtet.
  • Sie haben sich scheiden lassen und erhalten Ihren Anteil, den Sie auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen können.
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Nehmen Sie eine vorübergehende Auszeit, empfehlen wir Ihnen, bei Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu veranlassen, die Austrittsleistung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen auszahlen zu lassen (Art. 12 Abs. 1 FZV). Damit erhöhen Sie die Flexibilität. Sie können ein Teil auf ein Freizügigkeitskonto einzahlen, den anderen Teil in Wertschriften investieren.

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Sie können bei der finpension Freizügigkeitsstiftung mehrere Freizügigkeitsbeziehungen eröffnen. Die Freizügigkeitsguthaben müssen jedoch aus unterschiedlichen Freizügigkeitsfällen stammen. Falls die Freizügigkeitsguthaben aus demselben Freizügigkeitsfall stammen, müssen Sie für den zweiten Teil ein Portfolio bei der finpension Freizügigkeitsstiftung II eröffnen.

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Nein, auf ein Freizügigkeitskonto können Sie nicht einzahlen. Sie haben aber die Möglichkeit, bis zu 20 % des Einkommens beziehungsweise den Maximalbetrag in die gebundene Form der dritten Säule einzuzahlen. Analog zu unserer Freizügigkeitsstiftung bieten wir auch eine Wertschriften-Lösung für die dritte Säule an.

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Ja, grundsätzlich müssen Sie sämtliche Freizügigkeitsguthaben wieder in die Pensionskasse einbringen, wenn Sie einen neuen Arbeitgeber haben und in der Pensionskasse versichert sind. Die Einbringungspflicht besteht jedoch nur bis zu den maximalen reglementarischen Leistungen.

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Die Freizügigkeitsleistung kann frühestens fünf Jahre vor und muss spätestens fünf Jahre nach dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter bezogen werden. Zudem kann das Guthaben im Rahmen des Wohneigentumsvorbezugs, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei einer Auswanderung vorbezogen werden.

Hinweis: Ab 2030 ist ein Aufschub des Bezugs von Freizügigkeitsgeldern über das ordentliche Rentenalter nicht mehr ohne weiteres möglich. Ab dann braucht es einen Nachweis über die Weiterführung der Erwerbstätigkeit.

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Ja, dies ist im Rahmen des Wohneigentumsvorbezugs, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei einer Auswanderung möglich.

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Ja, Sie können die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens um maximal fünf Jahre aufschieben*. Sie können die Anlagen nach Erreichen des Pensionsalters jederzeit liquidieren und das Geld auszahlen lassen.

*Diesbezüglich ist eine wichtige Änderung per 1.1.2024 zu erwarten.

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Das Stiftungsreglement regelt, wer im Falle des Ablebens des Vorsorgenehmers begünstigt ist (Stiftungsreglement Ziff. 12).

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Nein, ein Rentenbezug aus dem Freizügigkeitsguthaben ist nicht möglich.

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Nein, Freizügigkeitsguthaben sind steuerfrei. Sie müssen diese nicht als Vermögen deklarieren. Auch die Erträge auf Freizügigkeitsguthaben sind nicht steuerbar. Aus diesem Grund kann es sehr vorteilhaft sein, den Bezug von Vorsorgeguthaben möglichst lange aufzuschieben.

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Die von finpension eingesetzten Indexanlagen unterliegen einer Anlegerkreiskontrolle. Nur Vorsorgeeinrichtungen der zweiten und dritten Säule können in diese Fonds investieren. Die Fondsverwaltung kann im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen gewährleisten, dass auf ausländischen Erträgen keine Quellensteuer abgezogen wird (bzw. diese direkt innerhalb des Fonds zurückgefordert wird).

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag «Die Vermeidung von Quellensteuern bei der Anlage von Vorsorgegeldern rechnet sich».

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Ja, sowohl beim Vorbezug als auch beim definitiven Bezug bei der Pensionierung wird eine Steuer fällig. Der Kapitalbezug wird gesondert von übrigen Einkommen und Vermögen nach einem reduzierten Satz versteuert. Die Kantone kennen unterschiedliche Berechnungsweisen der Kapitalbezugssteuer.

Verlegen Sie Ihren Wohnsitz vor dem Bezug des Freizügigkeitsguthabens ins Ausland, fällt eine Quellensteuer am Sitz der Stiftung an. Der Sitz der finpension Freizügigkeitsstiftung liegt im Kanton Schwyz. Der Kanton Schwyz hat die tiefste Quellensteuer der Schweiz.

Die Steuer beim Vorbezug für selbstgenutztes Wohneigentum wird zurückerstattet beim Wiedereinkauf in die gebundene Vorsorge.

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Ja, als Alternative zum Vorbezug für selbstgenutztes Wohneigentum bietet sich die Verpfändung der Freizügigkeitsguthaben an. Bei der Verpfändung fallen keine Steuern an. Die Vorsorgegelder können zudem weiterhin von der steuerfreien Rendite der Anlagelösung profitieren.

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