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Freizügigkeitsfall

Treten Sie aus einer Pensionskasse aus, bevor Sie pensioniert werden, dann spricht man von einem Freizügigkeitsfall (Art. 2 FZG). Waren Sie bei unterschiedlichen Pensionskassen versicherte, entsteht pro Vorsorgeeinrichtung, die Sie verlassen, ein Freizügigkeitsfall.

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