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Ordentliches Rentenalter

Das ordentliche Rentenalter liegt bei Männern bei 65 Jahren. Bei Frauen hängt das ordentliche Rentenalter vom Jahrgang ab:

  • Jahrgang bis und mit 1960: 64 Jahre
  • Jahrgang 1961: 64 Jahre und drei Monate
  • Jahrgang 1962: 64 Jahre und sechs Monate
  • Jahrgang 1963: 64 Jahre und neun Monate
  • Jahrgang ab 1964: 65 Jahre

Neu spricht der Gesetzgeber zudem von «Referenzalter» und nicht mehr von «ordentlichem Rentenalter». Der Rentenanspruch entsteht am ersten Tag des Monats, der auf den 65. Geburtstag folgt.

Diese Regel findet sich im Gesetz zur AHV. Sie ist auch auf die berufliche Vorsorge (BVG) und die dritte Säule anwendbar. Zusätzlich gibt es Vorbezugs- und Aufschubsmöglichkeiten, die einen Einfluss auf den Bezugszeitraum der Vorsorgegelder haben.

Hinweis: Der Gesetzgeber verwendet jeweils den Begriff Altersjahr. Dieser Begriff ist jedoch sehr verwirrlich, da man meinen könnte, es sei das Jahr gemeint, während welchem man das entsprechende Alter aufweist. Gemeint hat der Gesetzgeber aber das Lebensjahr, weshalb wir hier von Lebensjahr sprechen.

1. Säule: AHV-Renten (– 2 Jahre / + 5 Jahre)

Die AHV kann ein oder zwei Jahre vorbezogen werden:

  • Männer: am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Lebensjahres
  • Frauen: am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Lebensjahres

Die AHV-Rente kann auch aufgeschoben werden, und zwar mindestens um ein Jahr und höchstens um fünf Jahre. Nach einem Jahr kann die AHV-Rente jederzeit auf Anfang eines bestimmten Monats abgerufen werden.

2. Säule: Pensionskassengelder (58 – 70 Jahre)

Pensionskassen können in ihrem Reglement eine vorzeitige Pensionierung vorsehen. Frühestens mit 58 Jahren können sie ihre Versicherte, egal ob Frau oder Mann, in den Ruhestand entlassen. Weiter kann das Reglement erlauben, dass die Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, jedoch maximal bis 70, weitergeführt wird.

2. Säule: Freizügigkeitsgelder (+/– 5 Jahre)

Freizügigkeitsgelder können frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden. Ein Aufschub um fünf Jahre ist ab 2030 nur noch unter der Bedingung möglich, dass Sie weiterhin über eine Erwerbstätigkeit verfügen (Nachweis erforderlich).

Ausnahmen bilden die üblichen Vorbezugsmöglichkeiten, zum Beispiel der Erwerb von Wohneigentum. Beim Aufschub über das ordentliche Pensionsalter hinaus gibt es keine* Bedingung zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit.

3. Säule: Gebundene Selbstvorsorge 3a (+/– 5 Jahre)

3a-Guthaben dürfen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter ausgerichtet werden. Wenn die Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus weitergeführt wird, kann der Bezug um maximal fünf Jahre hinausgeschoben werden.