Nehmen Sie eine vorübergehende Auszeit, empfehlen wir Ihnen, bei Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu veranlassen, die Austrittsleistung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen auszahlen zu lassen (Art. 12 Abs. 1 FZV). Damit erhöhen Sie die Flexibilität. Sie können ein Teil auf ein Freizügigkeitskonto einzahlen, den anderen Teil in Wertschriften investieren.