Ja, dies ist im Rahmen des Wohneigentumsvorbezugs, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei einer Auswanderung möglich.
Ja, dies ist im Rahmen des Wohneigentumsvorbezugs, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei einer Auswanderung möglich.