Viele, aber nicht alle, dürfen in die 3. Säule einzahlen. Hier erfahren Sie die zentralen Bedingungen, um in die 3. Säule einzahlen zu dürfen. Konkret zeigen wir, wie hoch das Mindesteinkommen für Einzahlungen in die Säule 3a sein muss. Zudem gehen wir auf weitere Kriterien und Spezialfälle ein, um die Frage «Wer darf in die 3. Säule einzahlen» umfassend zu beantworten.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Zentrale Bedingung fürs Einzahlen in die 3. Säule ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. Das Säule-3a-Mindesteinkommen beträgt daher aktuell 2’300 Franken pro Jahr.
- Einkommen aus anderen Quellen wie zum Beispiel Mieten, Zinsen oder Dividenden genügen nicht, um in die 3. Säule einzahlen zu dürfen.
- Einzahlungen in die Säule 3a sind möglich ab dem Jahr, in dem man 18 Jahre alt wird und maximal bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus. Mehr zum Thema «Säule 3a nach der Pensionierung» lesen Sie im verlinkten Beitrag.
Gut zu wissen: Für alle Personen, die in die 3. Säule einzahlen dürfen, gilt dieselbe Regelung betreffend dem Maximalbetrag der Säule 3a.
Welche Spezialfälle mit besonderen Regelungen gibt es?
Bezüglich der Frage, wer in die Säule 3a einzahlen darf, gibt es Spezialfälle für:
- Eheleute
- Pensionierte
- Arbeitslose
- IV-Bezüger:innen
- Grenzgänger:innen
- Personen ohne Niederlassungsbewilligung C
- Personen mit Lohn im vereinfachten Abrechnungsverfahren
- Personen mit Lohn aus dem Ausland
Säule-3a-Mindesteinkommen: Wer darf in die 3. Säule einzahlen?
Um in die Säule 3a einzahlen zu dürfen, müssen Sie ein Erwerbseinkommen erzielen. Das Erwerbseinkommen muss zudem AHV-pflichtig sein. Das ist die Grundvoraussetzung dafür, in die Säule 3a einzahlen zu dürfen. Diese Bedingung gilt sowohl für Personen im Angestelltenverhältnis als auch für Selbständige.
Aktuell sind Einkommen ab 2’300 Franken pro Jahr AHV-pflichtig. Daraus folgt: Das Mindesteinkommen für Einzahlungen in die Säule 3a liegt bei 2’300 Franken.
Wer darf nicht in die 3. Säule einzahlen?
In der Regel gilt: Ohne AHV-pflichtiges Einkommen dürfen Sie nicht in die Säule 3a einzahlen. Das gilt auch dann, wenn Sie AHV-Beiträge leisten, um fehlende Beitragsjahre in der AHV zu vermeiden (Beiträge für Nichterwerbstätige). Weiter reicht es nicht aus, wenn Sie Ihr Einkommen nur aus Mieten, Dividenden oder Zinsen generieren. Das Einkommen muss aus einer Erwerbstätigkeit stammen und es müssen AHV-Beiträge darauf erhoben werden.
Ab wann darf ich in die Säule 3a einzahlen?
Sie dürfen ab dem Jahr, in dem Sie 18 Jahre alt werden, in die 3. Säule einzahlen. Voraussetzung ist auch hier ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. Ab wann es Sinn macht, mit der Säule 3a zu beginnen, lesen Sie im verlinkten Artikel.
Bis wann darf ich in die 3.Säule einzahlen?
Wer weitere Reserven für den dritten Lebensabschnitt bilden will, überlegt sich womöglich, ein paar Jahre länger zu arbeiten. Falls Sie nachweislich über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, können Sie die Säule 3a für maximal fünf Jahre weiterführen und weiter darin einzahlen.
Wer (nicht) in die Säule 3a einzahlen darf: Spezialfälle erklärt
Was gilt für die Säule 3a, wenn der Ehemann oder die Ehefrau nicht erwerbstätig ist?
In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gilt: Nur wer erwerbstätig ist und AHV-Beiträge bezahlt, darf in die Säule 3a einzahlen. Sofern diese Bedingung erfüllt ist, dürfen beide Personen den maximal möglichen Betrag einzahlen.
Was gilt für Pensionierte?
Für Pensionierte, die das ordentliche Referenzalter überschritten haben, gibt es einen AHV-Freibetrag. Für Pensionierte sind erst Einkommen ab 16’800 Franken pro Jahr AHV-pflichtig. Trotzdem dürfen Pensionierte in die Säule 3a einzahlen, auch wenn Sie auf Ihrem Einkommen keine AHV bezahlen. Das ist eine der wenigen Ausnahmen vom Grundsatz, dass ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erforderlich ist, um in die Säule 3a einzahlen zu können. Im Beitrag «Säule 3a nach der Pensionierung» erfahren Sie mehr zum Thema Weiterführung der Säule 3a.
Anders bei der Frühpensionierung: Hier müssen Sie ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen generieren, um weiterhin in die Säule 3a einzahlen zu dürfen.
Was gilt bei Arbeitslosigkeit?
Sie dürfen weiterhin in die Säule 3a einzahlen, wenn Sie arbeitslos sind und Taggeld der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen. Die Arbeitslosentaggelder gelten als Ersatz für das erforderliche Erwerbseinkommen.
Falls Ihr Taggeld 84.70 Franken pro Tag übersteigt, sind Sie obligatorisch über die BVG-Auffangeinrichtung (2. Säule) für die Risiken Tod und Invalidität versichert. In diesem Fall dürfen Sie den kleinen Maximalbetrag der Säule 3a einzahlen. Die effektive Einzahlung darf aber Ihre Erwerbseinkünfte (inkl. Taggelder) im betreffenden Jahr nicht übersteigen.
Sie dürfen bis zum Jahr, während dem Sie die letzten Taggelder von der ALV erhalten, in die Säule 3a einzahlen. Sobald Sie aber ausgesteuert sind und im betreffenden Jahr gar keine Arbeitslosengelder mehr erhalten, dürfen Sie nicht mehr einzahlen.
Was gilt bei Bezug einer Invalidenrente?
Die Invalidenrente gilt – im Gegensatz zum ALV-Taggeld – nicht als Ersatzeinkommen. Sie können also nur in die Säule 3a einzahlen, falls Sie zusätzlich zur (Teil-)IV-Rente ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen.
Was gilt für Grenzgänger:innen oder Wochenaufenthalter:innen aus Deutschland, Österreich und Italien?
In der Regel gilt für Wochenaufenthalter:innen aus Deutschland, Österreich und Italien: Sofern Ihr Einkommen AHV-pflichtig ist, dürfen Sie in die Säule 3a einzahlen. Ein Steuerabzug ist aber nur möglich mit dem System der nachträglichen ordentlichen Veranlagung. Für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung müssen Sie mindestens 90 Prozent der Einkünfte in der Schweiz erwirtschaften. Mehr zum Thema lesen Sie im Beitrag «3a-Abzug bei Quellenbesteuerung».
Grenzgänger:innen und Wochenaufenthalter:innen Deutschland-Schweiz
Es wird unterschieden zwischen echten Grenzgänger:innen und Wochenaufenthalter:innen. Grenzgänger:innen können keinen Steuerabzug für die 3. Säule machen, Wochenaufenthalter:innen schon – unter gewissen Bedingungen.
Als echte Grenzgänger:innen gelten alle, die täglich an den Hauptwohnsitz in Deutschland zurückkehren bzw. nur an maximal 60 Arbeitstagen pro Jahr nicht zurückkehren. Sie sind in der Schweiz lediglich untergeordnet steuerpflichtig. Auf ihrem Einkommen wird zwar auch eine Steuer (maximal 4.5 %) abgezogen, diese Steuer wird aber an die in Deutschland zu zahlende Steuer angerechnet. Die Hauptsteuerpflicht für den in der Schweiz erwirtschafteten Lohn ist in Deutschland. Deshalb können echte Grenzgänger:innen Einzahlungen in die 3. Säule nicht von den Steuern abziehen. Als Alternative bietet sich eine deutsche Grenzgänger-Direktversicherung an.
Als Wochenaufenthalter:innen gelten jene, die nur an Wochenenden an den Hauptwohnsitz in Deutschland zurückkehren bzw. mehr als 60 Arbeitstage pro Jahr in der Schweiz bleiben. Ihr Einkommen ist in der Schweiz voll steuerbar. Da sich aber ihr Hauptwohnsitz nach wie vor in Deutschland befindet, kommt die Besteuerung an der Quelle zur Anwendung. Die Arbeitgeber ziehen vom Lohn die Schweizer Quellensteuer ab und überweisen diese an den zuständigen Kanton. Der Nettolohn (nach Abzug der Quellensteuer) wird an den Arbeitnehmenden ausbezahlt.
Wochenaufenthalter:innen Österreich–Schweiz
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich kennt keinen Grenzgängerstatus. Demnach gelten alle als Wochenaufenthalter:innen, die in der Schweiz arbeiten, ihren Hauptwohnsitz aber in Österreich haben. Der Schweizer Lohn ist in der Schweiz voll steuerbar. Auch hier kommt die Quellensteuer zur Anwendung.
Grenzgänger:innen Italien-Schweiz
Ab 1. Januar 2024 gibt es ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und der Schweiz. Personen, die ab dem 17. Juli 2023 in den Arbeitsmarkt eintreten, gelten als «neue» Grenzgänger:innen. Sie werden ab 1. Januar 2024 an der Quelle besteuert.
Für Grenzgänger:innen, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 16. Juli 2023 in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis gearbeitet haben, gilt eine andere Regelung. Diese Personen werden auch zukünftig ausschliesslich in der Schweiz besteuert, weshalb sie ihre Säule-3a-Einzahlung in der Steuererklärung abziehen können.
Was gilt für Ausländer:innen ohne Niederlassungsbewilligung C?
Wohnen Sie in der Schweiz, sind angestellt, haben aber (noch) keine Niederlassungsbewilligung C? In die Säule 3a dürfen Sie einzahlen, wenn von Ihrem Lohn die Quellensteuer abgezogen wird. Sie müssen dazu eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen (Frist bis 31. März des nächsten Jahres). Achtung: Diese Veranlagung wird nur einmal gemacht und gilt dann auch für die nächsten Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Deshalb sollten Sie vorher abklären, ob sich die Veranlagung tatsächlich lohnt.
Die Quellensteuerpflicht fällt erst weg, wenn Sie die Niederlassungsbewilligung C erhalten. Mit der Niederlassungsbewilligung C werden Sie normal über die Steuererklärung besteuert und dürfen ebenfalls in die 3. Säule einzahlen sowie den Betrag in der Steuererklärung abziehen.
Was gilt bei Lohn im vereinfachten Abrechnungsverfahren?
Wird Ihr Lohn im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet? Dann können Sie Einzahlungen in die Säule 3a nicht von den Steuern abziehen.
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren werden sämtliche Sozialleistungen und auch die Einkommensteuer (pauschal 5 %) bereits vor der Auszahlung vom Lohn abgezogen. Das Einkommen, das so abgerechnet und danach ausbezahlt wurde, wird nur zur Deklaration (für andere Berechnungen wie die Prämienverbilligung) in der Steuererklärung aufgeführt. Das Einkommen gehört nicht zum steuerbaren Einkommen. Deshalb kann in der Steuererklärung auch kein Abzug für Beiträge in die Säule 3a geltend gemacht werden.
Was gilt bei Lohn im Ausland?
Verdienen Sie Ihr gesamtes Erwerbseinkommen im Ausland, sind aber in der Schweiz wohnhaft und steuerpflichtig? Dann dürfen Sie zwar in die 3. Säule einzahlen, Sie können die Einzahlung aber nicht von den Steuern abziehen. Ohne den Abzug ist eine Einzahlung jedoch nicht attraktiv, weil später die Kapitalbezugssteuer fällig wird, wenn Sie das Geld beziehen. Liechtenstein ist von dieser Regel ausgenommen.
Wenn Sie einen Teil des Lohns im Ausland erwirtschaften, können Sie die Einzahlung in die Säule 3a gemäss Bundesgerichtsurteil nur anteilmässig von den Steuern abziehen.
Was passiert, wenn man in die 3. Säule einbezahlt hat, obwohl man nicht berechtigt ist?
Der in die Säule 3a einbezahlte Betrag kann in der Steuererklärung vom Einkommen abgezogen werden, damit die Einkommenssteuer niedriger ausfällt. Dies ist die Hauptmotivation für viele, überhaupt in die Säule 3a einzuzahlen. Wenn Sie den Betrag auf der Steuererklärung als Abzug deklarieren, wird die Steuerbehörde prüfen, ob Sie überhaupt in die Säule 3a einzahlen dürfen.
Falls die Steuerbehörde merkt, dass Sie ohne Anrecht in die Säule 3a einbezahlt haben, wird von Ihnen verlangt, den Betrag wieder aus der Säule 3a zurückzufordern. Und das sollten Sie auch tun. Denn ohne den Steuerabzug ist die Säule 3a nicht attraktiv wegen der Kapitalbezugssteuer, die Sie beim (späteren) Bezug zahlen müssten.
Wenn die Steuerbehörde den Steuerabzug nicht anerkennt, sollten Sie das Geld zurückfordern und anders anlegen, beispielsweise in einem Fonds aus Aktien und/oder Obligationen. Dann zählt das Vermögen zur Säule 3b.
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