Sie haben zu viel in die Säule 3a einbezahlt? Kein Problem. Sie können sich das zu viel einbezahlte Geld wieder auszahlen lassen.

Was müssen Sie für eine Rückzahlung tun?

Es gibt zwei Fälle, die man unterscheiden muss:

1. Korrektur der 3a-Einzahlung im Folgejahr

Ausgangslage: Sie haben einen Betrag in die Säule 3a einbezahlt und diesen im darauffolgenden Jahr in der Steuererklärung als Abzug aufgeführt. Die Steuerbehörde hat Sie nun darauf aufmerksam gemacht, dass Sie zu viel einbezahlt haben und dass Sie den überschüssigen Betrag zurückfordern müssen.

Was müssen Sie tun: Damit Sie den überschüssigen Betrag von Ihrem 3a-Anbieter zurückbekommen, müssen Sie das Schreiben der Steuerbehörde an Ihre 3a-Vorsorgeeinrichtung weiterleiten. Die Vorsorgeeinrichtung wird nach Ihren Kontoangaben fragen und den überschüssigen Betrag auf dieses Konto auszahlen.

Was ist zu tun, wenn das Geld in 3a-Fonds investiert ist: Falls Sie das Geld in 3a-Fonds angelegt haben, ist es natürlich nicht so schön, wenn Ihre Vorsorgeeinrichtung das Geld zurückzahlen muss. Dafür müsste Sie ja die Fondsanteile verkaufen. Möglicherweise würden Sie zudem den zurückbezahlten Betrag gleich wieder fürs neue Jahr einzahlen wollen.

Wir von finpension regeln das deshalb so, dass in solchen Fällen die überschüssige Einzahlung aufs neue Jahr übertragen werden kann (ohne Liquidation der Anlagen). Dann wird diese übertragene Einzahlung auf die Steuerbescheinigung des neuen Jahres «genommen» und kann in diesem Jahr von den Steuern abgezogen werden.

Dieses Vorgehen bedingt natürlich, dass sie auch im neuen Jahr über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen verfügen.

2. Korrektur der 3a-Einzahlung im selben Jahr

Ausgangslage: Sie haben einen Betrag in die Säule 3a einbezahlt. Entweder Sie selbst oder Ihre Vorsorgeeinrichtung haben unmittelbar danach festgestellt, dass Sie mehr als den maximal zulässigen Betrag für das betreffende Jahr einbezahlt haben.

Was müssen Sie tun: Sofern der überschüssige Betrag noch im selben Jahr zurückbezahlt werden kann, braucht es keine Bescheinigung der Steuerbehörde. Sie können sich den überschüssigen Betrag auf ein Konto auszahlen lassen.

Unterschied: 3a-Konto, 3a-Fonds oder 3a-Versicherungslösung

Bei einem 3a-Konto erhalten Sie den gesamten überschüssigen Betrag zurück. Bei einem Fonds hängt es davon ab, wie sich der Wert des Fonds seit der Einzahlung entwickelt hat. Bei einer Versicherungslösung erhalten Sie nur den Sparteil zurück. Den Anteil für die Risikodeckung können Sie in der Regel nicht mehr zurückfordern.

Rückzahlung des ordentlichen Beitrags nicht möglich

Wenn Sie den steuerlich maximal möglichen Betrag mit Ihrer Einzahlung nicht überschritten haben, können Sie sich das Geld nur in Ausnahmefällen wieder aus der 3. Säule auszahlen lassen:

  • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
  • Kauf eines selbstbewohnten Wohneigentums (WEF-Vorbezug) oder Amortisation einer entsprechenden Hypothek sowie Beteiligung an einer Wohnbaugenossenschaft.
  • Auswanderung aus der Schweiz.

Was würde passieren, wenn Sie den überschüssigen Betrag trotz Aufforderung der Steuerbehörde nicht zurückfordern?

Es gibt Steuerbehörden, die wollen eine Bestätigung der Bank oder der Versicherung sehen, dass das Geld effektiv zurückbezahlt wurde.

Andere Steuerbehörden verlangen keine solche Bestätigung. Sie fordern Sie zwar auch dazu auf, das Geld zurückzuholen, machen aber keine Vollzugskontrolle. Bei diesen Steuerbehörden wäre es also möglich, den Überschuss in der Säule 3a zu belassen.

Aus den folgenden Gründen ist dieses Vorgehen aber nicht wirklich zu empfehlen:

  • Der überschüssige Betrag kann nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
  • Sie bezahlen beim Bezug eine Kapitalbezugssteuer und zwar auch auf dem Anteil des Vermögen, der von überschüssigen Einzahlungen herrührt.

Zwar hat das Geld in der Säule 3a den Vorteil, dass es nicht zum steuerbaren Vermögen gezählt wird und die Erträge nicht zum steuerbaren Einkommen. Eine zu hohe Einzahlung, die nicht zurückgefordert wird, würde also während des gesamten Anlagehorizonts dem Fiskus entzogen. Weil dieser Entzug ungerechtfertigt ist, hätte es allerdings während dieser Zeit den Charakter von Schwarzgeld.

Lesen Sie mehr zum Thema Säule 3a.