Sie haben in die Säule 3a eingezahlt, möchten nun auswandern und künftig im Ausland leben. Oder zumindest spielen Sie mit dem Gedanken. Hier finden Sie die wichtigsten Kriterien für das Beziehen der Gelder aus der 3. Säule bei einem Wegzug ins Ausland. Ebenfalls beleuchten wir, ob Sie Gelder aus der Pensionskasse (2. Säule) beziehen dürfen oder trotz Auswanderung weiterhin Anrecht auf eine AHV-Rente (1. Säule) haben.

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze
Auswanderung: Auszahlung der Säule 3a strategisch planen
2. Säule: Pensionskasse nur bedingt beziehbar
Anspruch auf AHV-Rente bleibt möglicherweise erhalten

Das Wichtigste in Kürze

Wenn Sie aus der Schweiz auswandern wollen oder bereits ausgewandert sind, können Sie sich Ihre Säule 3a auszahlen lassen. Sofern die Pensionierung noch nicht ansteht, müssen Sie dies aber nicht tun. Sie können das Geld weiterhin in der Schweizer Säule 3a belassen und profitieren so Jahr für Jahr von der Steuerbefreiung der Erträge. Mehr zum Thema Steuerersparnisse der Säule 3a erfahren Sie im verlinkten Artikel.

Nach der Auswanderung können Sie das 3a-Guthaben jederzeit beziehen, auch wenn Sie vorerst darauf verzichtet haben. Spätestens mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenaltes müssen Sie es dann beziehen.

nach oben

Auswanderung: Auszahlung der Säule 3a strategisch planen

Falls Sie noch nicht pensioniert sind, haben Sie einen strategischen Spielraum bei der Besteuerung des Vorsorgebezugs. Es kann sich lohnen, zuerst ins Ausland zu ziehen und sich in der Schweiz abzumelden – und erst danach das Kapital aus der Säule 3a zu beziehen. Grund dafür ist folgender:

  • Wenn Sie zum Zeitpunkt des Vorbezugs noch in der Schweiz wohnhaft sind und sich noch nicht abgemeldet haben, bezahlen Sie eine Steuer am Ort Ihres Wohnsitzes in der Schweiz, die Kapitalbezugssteuer. Diese kann je nach Wohnort und Progression relativ hoch ausfallen.
  • Wenn Sie jedoch zuerst ins Ausland ziehen und sich in der Schweiz abmelden, kommt ein anderes System zur Anwendung. Wie hoch die Steuer ist, hängt in diesem Fall nicht von Ihrem Wohnsitz ab, sondern vom Sitz der Vorsorgeeinrichtung. Die Quellensteuer am Sitz der Vorsorgeeinrichtung ist oft tiefer als die Kapitalbezugssteuer an Ihrem Wohnsitz. Zudem kann die Quellensteuer unter Umständen von der Steuerbehörde an Ihrem neuen Wohnsitz zurückgefordert werden. Schweizweit am wenigsten Quellensteuer verlangt der Kanton Schwyz, weshalb einige Vorsorgeeinrichtungen Ihr Domizil im Kanton Schwyz haben.

Wie können Sie von der tiefen Quellensteuer profitieren?

Überlegen Sie sich, Ihre Vorsorgegelder vorübergehend an eine Vorsorgestiftung in Schwyz zu transferieren, um von der tiefen Quellensteuer profitieren zu können? Da es ein aufwändiger und risikobehafteter Prozess ist, bewerben die meisten Anbieter diesen Service (Auszahlung mit Wohnsitz im Ausland) nicht aktiv.

Auch finpension bietet diesen Service primär für bestehende Kundinnen und Kunden an und erhebt deutlich höhere Gebühren, falls die Stiftung rein zur Abwicklung der Auszahlung verwendet wird. Aber es gibt auch andere Anbieter. Beispielsweise die Liberty Vorsorge. Sie bietet speziell einen Emigration Service an, um beim Bezug mit Wohnsitz im Ausland von der tiefen Quellensteuer im Kanton Schwyz zu profitieren.

Klären Sie mögliche Steuerfolgen im Ausland ab

Bevor Sie sich in der Schweiz abmelden, um von einer tieferen Quellensteuer am Sitz der Stiftung zu profitieren, sollten Sie die steuerlichen Folgen an Ihrem neuen Wohnsitz prüfen. Lassen Sie sich dazu von einem Steuerberater beraten.

In manchen Ländern gelten Bezüge aus der Schweizer Vorsorge als Einkommen. Dadurch können hohe Steuern anfallen. Ist das in Ihrem neuen Wohnsitzland der Fall? Dann kann es vorteilhafter sein, die Vorsorgegelder noch vor dem Wegzug zu beziehen. Dann versteuern Sie sie in der Schweiz.

Wann ist ein Bezug der Säule 3a vor dem Wegzug ins Ausland möglich?

Ein Bezug vor dem Wegzug ins Ausland ist etwa möglich im Rahmen der Pensionierung (+/– 5 Jahre zum ordentlichen Pensionsalter). In diesem Zeitraum können Sie die Besteuerungsart strategisch mitbestimmen, indem Sie den Bezugszeitpunkt der 3a-Vorsrgegelder mit dem Wohnsitzwechsel koordinieren (vor oder nach dem Wegzug).

Wenn Sie jünger als 59 bzw. 60 Jahre sind, müssen Wegzug und Abmeldung zwingend zuerst erfolgen, weil Sie den Bezug der Säule 3a nur mit dem definitiven Verlassen der Schweiz begründen können. In diesem Fall können Sie die Besteuerungsart also nicht beeinflussen und es fällt Quellensteuer am Ort der Stiftung an.

nach oben

2. Säule: Pensionskasse nur bedingt beziehbar

In der 2. Säule sieht die Situation etwas anders aus. Ein Übertrag des Pensionskassenguthabens an die neue Vorsorgeeinrichtung im neuen Wohnland ist nicht möglich. Sie können auch nicht ohne Weiteres das gesamte Guthaben beziehen. Zwar ist ein Bezug des überobligatorischen Teils bei einer Auswanderung immer möglich. Den obligatorischen Teil der Pensionskasse können Sie jedoch nur beziehen, wenn Sie

  • entweder in ein Land ausserhalb der EU/EFTA ziehen; oder
  • wenn Sie in die EU/EFTA ziehen, aber nicht mehr der Versicherungspflicht für die Risiken Alter, Tod und Invalidität unterliegen.

Eine weitere Möglichkeit, um den obligatorischen Teil der Pensionskasse zu beziehen, ist ein WEF-Vorbezug. Auch Personen, die sich selbstständig machen, können das PK-Obligatorium beziehen.

Liegt keiner dieser Fälle vor oder ist aktuell kein Bezug gewünscht, können Sie das PK-Guthaben nach dem Austritt aus der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto transferieren. Dort kann sowohl das Obligatorium als auch das Überobligatorium belassen werden, bis Sie das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben.

Wichtig zu wissen: Haben Sie zum Zeitpunkt der Auswanderung bzw. des PK-Austritts auf einen Bezug verzichtet, obwohl Sie das Geld hätten beziehen dürfen, sind Sie nicht bis zur Pensionierung an die Freizügigkeitseinrichtung gebunden. Sie können das Geld jederzeit abrufen, sofern die Bedingungen für den Bezug nach wie vor gegeben sind.

nach oben

1. Säule: Anspruch auf AHV-Rente bleibt möglicherweise erhalten

Mit den AHV-Beiträgen wird kein persönliches Alterskapital angespart. Ihr Anspruch auf eine AHV-Rente bleibt bestehen, wenn Sie:

Einen allfälligen Anspruch auf eine AHV-Rente müssen Sie bei der Ausgleichskasse direkt anmelden.