Bei einer Kündigung oder einem Jobwechsel stellt sich die Frage, was Sie mit Ihrem Pensionskassen-Guthaben machen sollen. In diesem Beitrag liefern wir Antworten.

Wichtiges vorab

Bevor wir uns mit der eigentlichen Frage befassen, sollten Sie Folgendes vorab bereits wissen:

  • Für die Risiken Tod und Invalidität bleiben Sie für einen Monat über das Austrittsdatum hinaus bei Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.
  • Wenn Sie sich beim RAV anmelden, sind Sie ab dem Tag, für welchen Sie erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet bekommen, automatisch bei der BVG-Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität versichert.
  • Es ist möglich, auch den Sparprozess mit der BVG-Auffangeinrichtung weiterzuführen (Vorsorgeplan WO20). Ein entsprechender Antrag muss jedoch innerhalb von 90 Tagen nach dem Austritt bei der BVG-Auffangeinrichtung eingereicht werden. Zudem müssen die Sparbeiträge fortan selbst bezahlt werden.

Was mit der Pensionskasse machen?

Nun zum eigentlichen Thema und der Frage, was Sie mit dem Guthaben aus der Pensionskasse machen sollen? Es gibt drei Hauptszenarien:

Sie haben bereits eine neue Stelle

Wenn Sie bereits einen neuen Job haben, wird Ihr gesamtes Altersguthaben auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen.

Ausnahme: Sie bringen mehr Kapital mit, als Sie zum Erreichen der Maximalrente in der neuen Pensionskasse brauchen. Dann haben Sie die Wahl, sich den überschüssigen Teil auf ein Freizügigkeitskonto auszahlen zu lassen oder diesen trotzdem in die Pensionskasse einzubringen. Holen Sie ein Angebot der Pensionskasse ein und vergleichen Sie es mit den Optionen, die Sie im Freizügigkeitsfall haben.

Variante überschüssiger Teil in Pensionskasse
Bei der Pensionskasse gilt es abzuklären:

  • Wie hoch die Verzinsung auf dem überschüssigen Betrag ist.
  • Wie hoch der Deckungsgrad der Pensionskasse ist. Wenn dieser nahe bei 100 Prozent oder darunter liegt, müssen Sie damit rechnen, dass die Verzinsung weiter sinken wird.

Variante überschüssiger Teil als Freizügigkeitsfall
Sie können die Freizügigkeitsleistung auf einem Konto deponieren. Allerdings werfen Freizügigkeitskonti praktisch keinen Zins mehr ab. Es gibt aber auch die Möglichkeit, das Geld über eine Freizügigkeitsstiftung in Wertschriften zu investieren. Ob das für Sie ein Thema sein könnte, hängt wesentlich davon ab, wie jung Sie noch sind bzw. wie lange Ihr Anlagehorizont ist – je länger desto besser.

Beachten Sie dabei, dass man den Bezug von Freizügigkeitsgeldern aktuell noch um bis zu fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus aufschieben kann. Machen Sie davon Gebrauch, erhöhen Sie den Anlagehorizont bis auf 69 (Frauen) oder 70 (Männer) Jahre. Ab 2030 ist ein Aufschub des Bezugs von Freizügigkeitsgeldern über das ordentliche Rentenalter nicht mehr ohne weiteres möglich. Ab dann braucht es einen Nachweis über die Weiterführung der Erwerbstätigkeit.

Während Pensionskassen jährlich bereits sieben Milliarden Franken von den Aktiven an die Pensionierten umverteilen, ist es ein Vorteil, wenn Sie das Freizügigkeitsguthaben selbstbestimmt und ohne Umverteilung langfristig anlegen können.

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Sie haben (noch) keine neue Stelle

Wenn Sie nicht unmittelbar eine neue Stelle antreten, wird das Altersguthaben ausbezahlt, aber nicht auf ein Privat- oder Sparkonto einer Bank sondern nur auf ein Konto einer Freizügigkeitseinrichtung.

Bei der Wahl der Freizügigkeitseinrichtung sind Sie frei. Sie können die Austrittsleistung sogar an zwei unterschiedliche Freizügigkeitsstiftungen auszahlen lassen. Das hat folgende Vorteile:

  • Sie bleiben flexibler, was die Anlage der Gelder betrifft. Sie können zwei unterschiedliche Strategien fahren, einen Teil in Wertschriften anlegen und den anderen auf einem Konto deponieren.
  • Sie können die Guthaben der Konten später separat, also gestaffelt beziehen, was in der Regel zu einer tieferen Kapitalbezugssteuer führt.
  • Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle antreten und vom ersten Konto genügend Kapital in die Pensionskasse einbringen, können Sie das zweite als Freizügigkeitskonto stehen lassen.

Welche Freizügigkeitslösung zu Ihnen und Ihrer Situation passt, ist hauptsächlich von Ihrem Anlagehorizont abhängig. Gehen Sie davon aus, dass Sie bald wieder eine Arbeitsstelle antreten und dann das Geld in die neue Pensionskasse einbringen müssen? Dann empfiehlt sich ein Freizügigkeitskonto. Wenn Sie damit rechnen, das Geld bis zur Pensionierung nicht mehr in eine Pensionskasse einzubringen, kann sich eine Anlage in Wertschriften lohnen.

Für den Entscheid, wie Sie Ihre Freizügigkeitsleistung anlegen, haben Sie sechs Monate Zeit. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Pensionskasse das Altersguthaben an die BVG-Auffangeinrichtung überweisen. Soweit sollten Sie es besser nicht kommen lassen, denn viele Gelder gehen dort von den Versicherten vergessen und viele Besitzer können später bei Adressänderungen usw. nicht mehr gefunden werden.

Bis zur Auszahlung muss sie Ihnen das Guthaben mit dem BVG-Mindestzins verzinsen.

Haben Sie Ihrer Pensionskasse die Angaben für die Überweisung mit dem entsprechenden Formular mitgeteilt, muss sie Ihnen die Austrittsleistung innerhalb von 30 Tagen überweisen. Für verspätete Auszahlungen haben Sie Anspruch auf einen Verzugszins.

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Spezialfall: Kündigung ab 58 Jahren

Ab 58 Jahren lässt die Gesetzgebung eine Pensionierung zu. Wenn Sie ab 58 Ihren Job verlieren oder kündigen und die Pensionskasse ab diesem Alter eine Pensionierung vorsieht, ist entscheidend, was Sie vorhaben:

  • Wenn Sie weiterarbeiten wollen und sich beim RAV anmelden, können Sie verlangen, dass das Altersguthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung ausbezahlt wird. So kann es später in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers eingebracht werden.
  • Wenn Sie nicht vorhaben weiterzuarbeiten, wird das Altersguthaben in eine Rente umgewandelt. Allenfalls können Sie auch das Kapital beziehen oder eine Kombination von beidem vereinbaren.

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