Der Vorsorgeausweis ist gespickt mit Fachausdrücken, die kaum einer versteht. Kein Wunder, landet der «Zettel» oft ungelesen in einem Ordner. Gründe wie «die Pensionierung ist noch weit weg» bis «daran kann ich ohnehin nichts ändern», dürften ihres zum Desinteresse beitragen.

Das muss nicht sein. Denn mit der Pensionskasse kann man mehr anfangen, als man gemeinhin denkt. Zum Beispiel kann man die Pensionskasse zum Kauf von Wohneigentum einsetzen. Oder man kann freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse tätigen und so Steuern sparen. Es lohnt sich also, wenn man den Vorsorgeausweis versteht.

Hinweis: Wir gehen in diesem Beitrag der Einfachheit halber nur auf Pensionskassen im Beitragsprimat ein. Pensionskassen im Leistungsprimat funktionieren leicht anders, sind aber ein Auslaufmodell.

Altersguthaben

Wir beginnen mit etwas Fassbarem, dem Altersguthaben. Es zeigt, was man bisher angespart hat. Das Altersguthaben ist vergleichbar mit einem Kontostand auf einem Sparkonto. Das Sparkonto enthält die Einzahlungen und die Zinsen. Das Altersguthaben setzt sich wie folgt zusammen:

  • + Transfer von einer anderen Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung (beim Eintritt in die Pensionskasse)
  • + Arbeitnehmerbeiträge* (die vom Arbeitgeber Ihrem Bruttolohn abgezogen und an die Pensionskasse überwiesen werden)
  • + Arbeitgeberbeiträge* (die der Arbeitgeber zusätzlich zu Ihrem Bruttolohn aufbringt und in die Pensionskasse einbezahlt)
  • + Freiwillige Einkäufe
  • + Zinsgutschriften der Pensionskasse
  • – Vorbezüge zum Beispiel zum Erwerb von Wohneigentum
  • – Teilungen aufgrund von Scheidungen
  • = Altersguthaben

*Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden auch Sparbeiträge oder Altersgutschriften genannt.

BVG-Anteil

Die 2. Säule ist im Gesetz über die berufliche Vorsorge geregelt. Die Abkürzung für dieses Gesetz heisst BVG. Im BVG wird unterschieden zwischen dem Obligatorium, in welchem jeder Angestellte ab einem gewissen Lohn versichert werden muss und dem Überobligatorium, welches ein Unternehmen für seine Mitarbeitenden freiwillig versichern kann.

Den Anteil, den man bisher im Rahmen des BVG-Obligatoriums angespart hat, wird BVG-Anteil genannt. Alles was man auf dem Lohn, der das BVG-Obligatorium übersteigt, angespart hat, gehört zum Überobligatorium. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil der Gesetzgeber fürs Obligatorium Mindestleistungen vorsieht (vgl. Umwandlungssatz), im Überobligatorium hingegen nicht.

Rechenbeispiel mit 100’000 Franken Lohn:

Koordinations-
abzug
ObligatoriumÜber-
obligatorium
Durch die PK nicht versicherter Lohnanteil (durch die AHV bereits abgedeckt)CHF 25’725
Versicherter LohnanteilCHF 62’475
Versicherter LohnanteilCHF 11’800
Sparbeitrag Arbeitnehmer z. B. 5 %CHF 3’123.75CHF 590.00
Sparbeitrag Arbeitgeber z. B. 5 %
(mindestens jedoch gleich hoch wie der Sparbeitrag Arbeitnehmer)
CHF 3’123.75CHF 590.00
Jährliche Gutschrift zum AltersguthabenCHF 6’247.50CHF 1’180.00

Projiziertes Altersguthaben

Üblicherweise enthält der Vorsorgeausweis auch eine Projektion des Altersguthabens. Die Projektion zeigt, wie hoch das Altersguthaben bei Pensionierung sein wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Dem Altersguthaben wird bis zur Pensionierung immer der gleich hohe Zins gutgeschrieben.
  • Der Lohn und auch die jährlichen Beiträge an die Pensionskasse bleiben unverändert.
  • Es erfolgen keine freiwilligen Einkäufe, die das Altersguthaben erhöhen.

Die Projektion ist also primär dazu da, damit man ein «Gespür» dafür bekommt, wie viel bis zur Pensionierung zusammenkommen würde, wenn alles bis zur Pensionierung unverändert bleibt.

Je näher man an die Pensionierung rückt, umso weniger fallen Unsicherheiten ins Gewicht. Die Projektion wird damit aussagekräftiger und kann auch für eine Pensionsplanung genutzt werden.

Maximale reglementarische Einkaufssumme

Anhand der maximalen reglementarischen Einkaufssumme sieht man, wie viel man freiwillig und zusätzlich zu den normalen monatlichen Beiträgen in die Pensionskasse einzahlen kann.

Die maximale Einkaufssumme entspricht der Vorsorgelücke. Eine Vorsorgelücke entsteht, wenn man nicht während der gesamten Zeit seit Beginn des Sparprozess (in der Regel mit 25 Jahren) Beiträge in der aktuellen Höhe geleistet hat, beispielsweise wegen einer Auszeit oder wegen einer Lohnerhöhung.

Man geht also immer vom aktuell versicherten Lohn aus und schaut, ob man in der Vergangenheit mal weniger oder gar nichts in die 2. Säule einbezahlt hat. Diese Fehlbeträge kann man mit freiwilligen Einzahlungen in die aktuelle Pensionskasse nachholen. Man spricht von freiwilligen Einkäufen, die man tätigen kann.

Auch die Lücke, die entsteht, weil man sich vorzeitig pensionieren lässt, kann man mit Einkäufen schliessen. Dabei handelt es sich aber um eine spezielle Kategorie von Einkäufen.

Freiwillige Einkäufe sind beliebt, weil man sie in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen kann. Trotzdem sind freiwillige Einkäufe nicht immer sinnvoll.

Einkäufe werden von der Pensionskasse nach Datum registriert. Innerhalb von drei Jahren seit dem letzten Einkauf dürfen keine Kapitalbezüge erfolgen, ansonsten gibt es ein Nachsteuerverfahren, das den gemachten Abzug für den freiwilligen Einkauf nachträglich aufrechnet.

Altersrente und Umwandlungssatz

Der Vorsorgeausweis zeigt auch, wie hoch die Altersrente wäre. «Wäre», weil man ja heute nicht weiss, ob der Umwandlungssatz nicht noch gesenkt wird, bevor man in Pension geht. Denn der Umwandlungssatz bestimmt die Höhe der Rente:

  • Nehmen wir beispielsweise an, der Umwandlungssatz liegt bei 6.8 %. Dann resultiert aus 100’000 Franken Altersguthaben eine jährliche Rente von 6’800 Franken. Mit 5 % gibt’s nur noch 5’000 Franken Rente pro Jahr.

Im BVG-Obligatorium gilt der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von 6.8 %. Im Überobligatorium gibt es keinen Mindestumwandlungssatz, den die Pensionskasse einhalten muss. Es gibt zwei unterschiedliche Modelle wie diese Vorgaben in der Praxis umgesetzt werden:

1. Gesplitteter Umwandlungssatz

In diesem Modell gibt es zwei Umwandlungssätze. Einer gilt für das Obligatorium. Er entspricht in der Regel dem gesetzlichen Minimum von 6.8 %. Der andere gilt fürs Überobligatorium und kann frei von der Pensionskasse bestimmt werden. Er ist in der Regel deutlich tiefer.

Beispiel:

  • Obligatorium: 6.8 %
  • Überobligatorium: frei von der Pensionskasse bestimmbar, z. B. 4.0 %
ObligatoriumÜberobligatoriumTotal
AltersguthabenCHF 200’000CHF 200’000CHF 400’000
Umwandlungssatz6.8 %4.0 % 
Jährliche RenteCHF 13’600CHF 8’000CHF 21’600

2. Umhüllender Umwandlungssatz

Beim umhüllenden Modell gibt es einen einheitlichen Umwandlungssatz, der sowohl fürs Obligatorium als auch fürs Überobligatorium gilt.

Beispiel:

  • Obligatorium: 5.0 %
  • Überobligatorium: 5.0 %
ObligatoriumÜberobligatoriumTotal
AltersguthabenCHF 200’000CHF 200’000CHF 400’000
Umwandlungssatz5.0 %5.0 % 
Jährliche RenteCHF 10’000CHF 10’000CHF 20’000

Dass es möglich ist, im umhüllenden Modell einen Umwandlungssatz unter dem gesetzlichen Minimum zu haben, ist alles andere als intuitiv. Das umhüllende Modell ist aber trotzdem zulässig, weil das BVG-Minimum nur insgesamt eingehalten werden muss:

  • Die Totalrente aus Obligatorium und Überobligatorium zusammen (in unserem Beispiel CHF 20’000) muss mindestens die Minimalrente gemäss BVG (in unserem Beispiel von CHF 13’600) betragen. Das reicht schon, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Im Extremfall trägt das Geld im Überobligatorium nichts zu einer höheren Rente bei. Deshalb ist bei umhüllenden Pensionskassen Vorsicht geboten, wenn man freiwillige Einkäufe tätigen will.

Leistungen bei Invalidität oder Todesfall

Bisher haben wir uns um den Sparanteil der Pensionskasse gekümmert. Die Pensionskasse umfasst aber immer auch einen Versicherungsanteil. Damit werden die Risiken Tod und Invalidität abgedeckt.

In der Regel werden die jährlichen Renten-Leistungen zusätzlich unterschieden nach der Ursache (Krankheit oder Unfall). Wichtige Fachbegriffe sind die folgenden:

  • Ehegatten- / Lebenspartnerrente: Für nicht verheiratete und nicht eingetragene Partnerschaften ist ein allfälliger Lebenspartner der Pensionskasse vor dem Tod mitzuteilen, sollte dieser im Todesfall begünstigt werden. Verheiratete Personen und eingetragene Partner sind auch ohne Anmeldung begünstigt.
  • Wartefrist: Während dieser Frist seit Eintritt des Todes bzw. der Invalidität wird noch keine Rente ausbezahlt, erst nach Ablauf der Frist.
  • Prämienbefreiung: Nach Ablauf einer gewissen Frist wird man von der Zahlung sämtlicher Beiträge befreit. Die Versicherung bzw. Pensionskasse übernimmt die Beiträge für den Versicherten, sodass seine Vorsorge trotz Invalidität weiter aufgebaut werden kann.

Die Leistungen bei Tod oder Invalidität werden über die Risikoprämie finanziert.

Gemeldeter und versicherter Lohn

Der gemeldete Lohn entspricht dem Bruttojahreslohn, den Sie aktuell haben. Nach Abzug des Koordinationsabzugs resultiert der versicherte Lohn. Die PK-Beiträge werden auf dem versicherten Lohn berechnet.

Je nach dem gibt es noch eine Obergrenze, die den versicherten Lohn zusätzlich nach oben begrenzt.

Austrittsleistung bei Heirat

Die während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft angesparten Altersguthaben, werden im Zeitpunkt einer Scheidung hälftig geteilt (unabhängig des Güterstandes). Um eine solche Teilung vornehmen zu können, muss man wissen, wie hoch das Guthaben zum Zeitpunkt der Heirat war. Deshalb wird die Austrittsleistung bei Heirat von jeder Pensionskasse festgehalten und teilweise auch auf dem Vorsorgeausweis aufgeführt.