Pensionskassen verwenden unterschiedliche Modelle zur Berechnung der Renten: das klassische Modell mit einem gesplitteten oder das umhüllende Modell mit einem umhüllenden Umwandlungssatz. Wir erklären die zwei Modelle und zeigen anhand von einem Fallbeispiel, wieso ein Einkauf ins Überobligatorium nicht immer vorteilhaft ist.
Inhalt
Wie funktioniert der gesplittete Umwandlungssatz?
Das klassische Modell verwendet zwei unterschiedliche Umwandlungssätze: Einen fürs Obligatorium, der dem gesetzlichen Minimum von 6.8 Prozent entspricht und einen fürs Überobligatorium, der frei von der Pensionskasse bestimmt werden kann. Da der gesetzliche Umwandlungssatz von 6.8 % zu Umwandlungsverlusten führt, ist der Umwandlungssatz im Überobligatorium immer tiefer.
Ein Beispiel:
- Obligatorium: 6.8 %
- Überobligatorium: 4.0 %
Obligatorium | Überobligatorium | Total | |
Altersguthaben | CHF 200’000 | CHF 200’000 | CHF 400’000 |
Umwandlungssatz | 6.8 % | 4.0 % | |
Jährliche Rente | CHF 13’600 | CHF 8’000 | CHF 21’600 |
Wie funktioniert der umhüllende Umwandlungssatz?
Bei der umhüllenden Pensionskasse wird ein einziger Umwandlungssatz für den obligatorischen und überobligatorischen Teil des Altersguthabens angewendet. Beim umhüllenden Umwandlungssatz wird also eine Mischrechnung gemacht, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist.
Beispiel:
- Obligatorium: 5.0 %
- Überobligatorium: 5.0 %
Obligatorium | Überobligatorium | Total | |
Altersguthaben | CHF 200’000 | CHF 200’000 | CHF 400’000 |
Umwandlungssatz | 5.0 % | 5.0 % | |
Jährliche Rente | CHF 10’000 | CHF 10’000 | CHF 20’000 |
Wieso darf der umhüllende Umwandlungssatz tiefer sein als 6.8 Prozent?
Wie es möglich ist, dass der gesetzliche Mindestumwandlungssatz im BVG-Obligatorium von 6.8 % unterschritten werden kann, übersteigt die Vorstellungskraft von vielen Versicherten. Trotzdem ist es zulässig, weil das BVG-Minimum nur insgesamt eingehalten werden muss. Für die Berechnung spielen also sowohl die obligatorischen als auch die überobligatorischen Pensionskassenbeiträge eine Rolle.
Die Rente im umhüllenden Modell setzt sich aus Obligatorium und Überobligatorium zusammen. In unserem Beispiel beträgt die Rente 20’000 Franken. Die Minimalrente beträgt in unserem Beispiel 13’600 Franken (6.8% multipliziert mit dem Altersguthaben aus dem Obligatorium). Sie sehen: Der umhüllende Umwandlungssatz von 5% reicht schon, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. In unserem Beispiel erhält die Person mit dem gesplitteten Umwandlungssatz eine höhere Rente als die Person mit der umhüllenden Pensionskasse.
Übrigens: Pensionskassen, die einen umhüllenden Umwandlungssatz haben, müssen in einer Kontrollrechnung (auch Schattenrechnung) nachweisen, dass sie die Minimalvorgaben des BVG-Obligatoriums einhalten.
Lohnt sich ein Einkauf ins Überobligatorium mit einem umhüllenden Umwandlungssatz?
Mit dem umhüllenden Umwandlungssatz lohnt sich ein überobligatorischer Einkauf in die Pensionskasse nicht immer und kann gar teuer werden. So geschehen bei Herrn Meier aus Egerkingen.
Herr Meier hat sein Leben lang gespart, um etwas auf die Seite zu legen. Ein paar Jahre vor der Pensionierung hat er davon gehört, dass man freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse machen kann. Die Einzahlungen könne man von den Steuern abziehen, hiess es. Er hat also einen grossen Teil seiner Ersparnisse genommen und über mehrere Jahre gestaffelt in die Pensionskasse einbezahlt. Total 100’000 Franken.
Herr Meier hat angenommen, dass er mit der Einzahlung von 100’000 Franken eine zusätzliche Rente von 5’000 Franken erhält. Was er nicht wusste? Pensionskassen im umhüllenden Modell müssen den Umwandlungssatz von mindestens 6.8 Prozent garantieren.
Fallbeispiel Herr Meier
Herr Meier ist in einer Pensionskasse versichert mit einem umhüllenden Modell, der Rentenumwandlungssatz liegt bei 5 %. Vor dem Einkauf hatte er ein Guthaben von 300’000 Franken in der Pensionskasse. Alles im Obligatorium. Er hatte demnach Anrecht auf eine Rente von 20’400 Franken und nicht bloss auf 15’000 Franken, wie er wohl aufgrund des gemischten Umwandlungssatzes von 5 % dachte.
Das ist natürlich eine ganz andere Ausgangslage. Denn wird das Guthaben samt freiwilligen Einkäufen von 400’000 Franken mit dem gemischten Umwandlungssatz von 5 % multipliziert, ergibt dies lediglich eine Rente von 20’000 Franken. Die Rente ist also trotz Einkauf tiefer als die garantierte Mindestrente aus dem Obligatorium (6.8 % von 300’000 Franken). Sprich: Die freiwilligen Einzahlungen haben zu keiner Verbesserung der Rente geführt. Erst ein Einkauf ab 108’000 Franken würde bei Herr Meier zu einer Erhöhung der Rente führen:
Obligatorium | 6.8 % Jahresrente | Gesamtguthaben | 5 % Jahresrente |
Fr. 300’000 | Fr. 20’400 | Fr. 300’000 | Fr. 15’000 |
Fr. 300’000 | Fr. 20’400 | Fr. 400’000 | Fr. 20’000 |
Fr. 300’000 | Fr. 20’400 | Fr. 408’000 | Fr. 20’400 |
Fr. 300’000 | Fr. 20’400 | Fr. 500’000 | Fr. 25’000 |
Nun könnte man natürlich empfehlen, Herr Meier solle doch die 100’000 Franken einfach wieder in Kapitalform beziehen. Aus seiner Pensionskasse mit umhüllendem Modell war es ihm allerdings nicht möglich, nur aus dem Überobligatorium Geld zu beziehen. Ein Kapitalbezug wäre anteilmässig dem Obligatorium und Überobligatorium belastet worden, was eine Rentenkürzung zur Folge gehabt hätte.
Herr Meier gibt es auch in echt, nur heisst er anders und wohnt nicht in Egerkingen. Zugunsten einer einfachen Verständlichkeit wurde der Fall vereinfacht dargestellt.
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