Wir zeigen, wo der aktuelle Umwandlungssatz liegt und wie hoch er im Durschnitt ist. Zudem gehen wir darauf ein, weshalb es eine Umverteilung bei der Pensionskasse gibt.
Inhalt
Wo liegt der aktuelle Umwandlungssatz der Pensionskasse?
Der aktuelle Umwandlungssatz der Pensionskasse liegt bei 6.8 Prozent. Er gilt für 65-jährige Männer und 64-jährige Frauen. Bei einem Umwandlungssatz von 6.8 Prozent erhalten Sie pro 100’000 Franken Altersguthaben eine jährliche Rente von 6’800 Franken.
Bei einer Frühpensionierung kürzen die Pensionskassen den Umwandlungssatz in der Regel um 0.15 bis 0.25 Prozent pro Vorbezugsjahr. Wird über das AHV-Rentenalter hinaus gearbeitet, wird der Umwandlungssatz erhöht.
Achtung: Seit 2024 liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren, unabhängig vom Geschlecht. Für Frauen aus der Übergangsgeneration der AHV 21 gibt es aber Sonderregelungen für das Rentenalter. Weitere Informationen finden Sie im Artikel zum Referenzalter.
Wieso ist mein Umwandlungssatz tiefer als 6.8 Prozent?
Der Mindestumwandlungssatz von 6.8 Prozent gilt nur für das BVG-Obligatorium. Beim überobligatorischen Teil kann die Pensionskasse frei bestimmen, wie hoch der Umwandlungssatz sein soll.
Aus diesem Grund kann Ihr Umwandlungssatz niedriger als 6.8 Prozent sein, solange insgesamt die gesetzliche Mindestleistung garantiert wird. Im Schnitt liegt der Umwandlungssatz übrigens bei 5.31 Prozent. Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Artikel zur umhüllenden Pensionskasse.
Entwicklung des Umwandlungssatzes
Die untenstehende Grafik zeigt, wie sich die Umwandlungssätze von rund 400 Pensionskassen entwickelt haben.
Quelle: Schweizer Pensionskassenstudie 2024 von Swisscanto
Entwicklung des BVG-Umwandlungssatzes als Tabelle
Der Umwandlungssatz ist im BVG-Gesetz geregelt und ist seit der 1. BVG-Revision gesunken. Die Entwicklung des BVG-Umwandlungssatzes können Sie der untenstehenden Tabelle entnehmen.
Seit | Umwandlungssatz Frauen (mit 64) | Umwandlungssatz Männer (mit 65) |
01.01.2014 | 6.8 % | 6.8 % |
01.01.2013 | 6.8 % | 6.85 % |
01.01.2012 | 6.85 % | 6.9% |
01.01.2011 | 6.9 % | 6.95 % |
01.01.2010* | 6.95 % | 7 % |
01.01.2009 | 7 % | 7.05 % |
01.01.2008 | 7.1 % | 7.05 % |
01.01.2007 | 7.15 % | 7.1 % |
01.01.2006 | 7.2 % | 7.1 % |
01.01.1985 | 7.2 % | 7.2 % |
Wieso gibt es eine Umverteilung bei der Pensionskasse?
Entscheiden Sie sich für eine Rente, wird zum Zeitpunkt der Pensionierung das Altersguthaben in eine jährliche Rente umgewandelt. Wie wir gesehen haben, schreibt das BVG-Gesetz einen Mindestumwandlungssatz von 6.8% vor. Ein Guthaben von 100’000 Franken wird so innerhalb von 14.7 Jahren verbraucht.
Frauen mit dem Jahrgang 1952 werden nach ihrem 65. Geburtstag noch durchschnittlich 25 Jahre leben (Quelle: Bundesamt für Statistik). Ein Vorsorgevermögen von 100’000 Franken reicht also nicht aus, um die Renten bis ans Lebensende zu finanzieren. Es resultiert ein Verlust für die Pensionskasse.
Die Pensionskassen können die Altersguthaben zwar gewinnbringend an den Kapitalmärkten anlegen. Die jährlichen Renditen reichen aber nicht aus, um den Umwandlungsverlust gänzlich zu eliminierten. Denn die Renditen an den Kapitalmärkten sind seit Einführung des BVG stark zurückgegangen. Die Rendite der 10-jährigen Bundesobligation lag teilweise sogar im negativen Bereich, wie die folgende Grafik zeigt.
Entwicklung der Rendite einer 10-jährigen Bundesobligation (Quelle: SNB)
Die längeren Rentenzahlungen können also nicht durch höhere Renditen an den Kapitalmärkten kompensiert werden. Im Gegenteil, die gesunkenen Renditen stellen eine zusätzliche Belastung für die Pensionskassen dar.
Wer ist von der Umverteilung bei der Pensionskasse betroffen?
Die Umwandlungsverluste im BVG-Obligatorium werden durch Minderverzinsung der Altersguthaben und durch schlechtere Leistungen im Überobligatorium querfinanziert. Es findet eine Umverteilung von den aktiv Versicherten zu den Rentnern statt, und zwar so:
- Von jung zu alt: Den Altersguthaben wird nicht die gesamte erwirtschaftete Rendite gutgeschrieben. Ein Teil der Rendite wird dazu verwendet, die Umwandlungsverluste im BVG-Obligatorium zu decken.
- Von gut Verdienenden zu weniger gut Verdienenden: Im Überobligatorium gibt es weder einen minimalen Umwandlungssatz noch einen Mindestzins. Dadurch ist das Überobligatorium anfällig für Umverteilung. Werden die Leistungsparameter im überobligatorischen Bereich übers Mass gesenkt, muss das Überobligatorium das BVG-Obligatorium quersubventionieren
Gemäss Zahlen von PPCmetrics wurden so in den Jahren 2009-2018 über 90 Milliarden von den Erwerbstätigen zu den Pensionierten umverteilt. In der 2. Säule ist systembedingt aber keine Umverteilung vorgesehen, da jede Person für ihre eigenen Altersleistungen Kapital anspart.
Was kann ich gegen die Umverteilung unternehmen?
Die Möglichkeiten sind rar, sich der systemwidrigen Umverteilung in der zweiten Säule zu entziehen. Trotzdem gibt es ein paar Möglichkeiten, die wir in separaten Beiträgen beschrieben haben:
- Überlegen Sie sich gut, ob Sie sich ins Überobligatorium der Pensionskasse einkaufen wollen.
- Fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach einem 1e-Plan. Denn 1e-Pläne schützen die aktiven Versicherten vor Umverteilung.
- Sorgen Sie selbst vor, indem Sie Ihr Freizügigkeitskonto in Wertschriften anlegen.
- Planen Sie einen gestaffelten Bezug der Vorsorgegelder der 2. und 3. Säule und sparen Sie damit Steuern.
Die letzte Möglichkeit ist zwar kein Vorschlag zur Vermeidung der Umverteilung, kann aber trotzdem sehr effektiv sein.
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