Die Pensionierung ist eine Herausforderung. Nach jahrelanger Arbeit scheidet man Knall auf Fall aus dem Arbeitsleben aus. Fixe Tagesstrukturen brechen weg und müssen neu definiert werden. Dass eine schrittweise Pensionierung den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand erleichtern kann, scheint vor diesem Hintergrund naheliegend. Berücksichtigt man zudem die steuerlichen Vorteile, die eine Teilpensionierung mit sich bringt, wird sie zur echten Alternative*.

*Es ist entscheidend, ob Ihr Arbeitgeber mitmacht. Denn ohne Einwilligung des Arbeitgebers ist eine Teilpensionierung nicht möglich. Die schrittweise Reduktion des Pensums kann nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen (Stichwort: Arbeitsvertrag / Arbeitsverhältnis).

Wann bringt eine Teilpensionierung steuerliche Vorteile?

Eine Teilpensionierung hat dann steuerliche Vorteile, wenn Sie Ihr Altersguthaben als Kapital beziehen möchten. Mit einer Teilpensionierung können Sie den Bezug der Altersleistung auf mehrere Jahre aufteilen und so die Steuerbelastung reduzieren.

Fragen Sie sich, warum die Steuerbelastung sinkt, wenn Sie den Kapitalbezug auf mehrere Jahre aufteilen? Das ist relativ einfach. Der Steuersatz auf Kapitalbezügen ist höher, je höher der Kapitalbezug ist. Beispiel Kanton Zürich:

  • Kapitalbezug 500’000 -> Steuersatz: 7.4 %
  • Kapitalbezug 1’000’000 -> Steuersatz: 11.4 %

Sie sehen an diesem Beispiel, dass die Teilpensionierung sehr interessant sein kann, wenn es um Kapitalbezüge geht.

Wenn Sie Ihre Pensionskasse hingegen in Form einer Rente beziehen möchten, dann hat die Teilpensionierung nicht denselben steuerlichen Effekt wie bei einem Kapitalbezug. Renten werden nicht gesondert besteuert wie Kapitalbezüge, sondern werden zum übrigen Einkommen hinzugezählt. Renten erhöhen deshalb das steuerbare Einkommen.

Im Vergleich der Besteuerung von Rente oder Kapitalbezügen sind wir zum Schluss gekommen, dass ein Kapitalbezug aus steuerlicher Sicht häufig interessant ist. Sofern man das Kapital stufenweise bezieht also erst recht.

Wie kann eine Teilpensionierung aussehen?

Seit Inkrafttreten der Reform «AHV 21» per 1. Januar 2024 müssen Vorsorgeeinrichtungen einen Rentenbezug in mindestens drei Schritten ermöglichen.

Beim Kapitalbezug sind im Gesetz ebenfalls drei Schritte vorgesehen, aber im Gegensatz zur Rente nicht mindestens drei Schritte sondern maximal. Die Vorsorgeeinrichtungen können den Bezug in Kapitalform auf weniger Schritte beschränken.

Kapitalbezüge in drei Schritten bedeutet dabei, dass nach diesen drei Schritten entweder das gesamte Altersguthaben ausbezahlt ist oder dass der Rest nur mehr als Rente bezogen werden kann. Falls keine Rente bezogen werden kann, muss der dritte Schritt die Auszahlung des gesamten restlichen Guthabens umfassen.

Der Gesetzgeber überlässt es den Vorsorgeeinrichtungen, die minimale Höhe eines Teilbezugsschrittes zu definieren. Falls Ihre Vorsorgeeinrichtung keine Regelung trift, muss der erste Teilbezug allerdings mindestens 20 Prozent betragen.

Wo sind die Grenzen?

Wie wir bereits erwähnt haben, hat ein gestaffelter Bezug von Vorsorgegeldern steuerliche Vorteile. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber eine Aufteilung des PK-Kapitalbezugs in maximal drei Tranchen vor (mehr dazu im vorherigen Kapitel).

Vereinheitlichung der Steuerpraxis zu erwarten

Es ist davon auszugehen, dass zukünftig alle Steuerbehörden drei Schritte für den Kapitalbezug akzeptieren werden. Bisher war das nicht selbstverständlich. Da es vor der Reform «AHV 21» keine gesetzliche Regelung zu den Möglichkeiten der Teilpensionierung im Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) gab, gab es von Steuerbehörde zu Steuerbehörde unterschiedliche Auslegungen, was erlaubt ist und was nicht. Dank der Reform «AHV 21» ist eine Vereinheitlichung der Steuerpraxis zu erwarten. Trotzdem empfiehlt es sich, vorgängig eine Bestätigung der Steuerbehörde einzuholen, dass das geplante Vorgehen steuerrechtlich erlaubt ist.

Kapitalbezüge im selben Jahr werden als einen Schritt angesehen

Falls Sie mehreren Pensionskassen angeschlossen sind, gilt folgende Regelung:

  • Jedes Jahr, in welchem mindestens ein Kapitalbezug getätigt wurde, wird als einen Schritt angesehen. Wenn Sie in einem Jahr mehrere Kapitalbezüge tätigen, werden diese steuerlich zusammengezählt, weshalb diese auch vorsorgerechtlich nicht als einzelne Schritte angeschaut werden. So haben Sie die Möglichkeit, sowohl die Basiskasse als auch das Überobligatorium (falls dieses in einer anderen Einrichtung versichert ist und die Bezüge jeweils im selben Jahr erfolgen), mit je bis zu drei Schritten zu beziehen.

Weitere wichtige Bestimmungen

Weitere Bestimmungen, die beachtet werden müssen:

  • Die Lohnreduktion muss mindestens so hoch sein, wie der Anteil der vor dem gesetzlichen Referenzalter bezogenen Altersleistung. Begründung: Vor allem bei inhabergeführten Unternehmen könnte man sonst das Pensum auf 50 % reduzieren, aber sich einfach den doppelten Lohn auszahlen. Mit dieser Regelung werden solche «Spielchen» verhindert.
  • Eine Teilpensionierung bedingt, dass man für den restlichen Anteil weiterhin erwerbstätig und auch PK versichert ist. Fällt man unter die Eintrittsschwelle der Pensionskasse, kann es sein, dass man aus der PK ausscheidet und das gesamte (restliche) Kapital auf einen Schlag beziehen muss.

Ab 58 und bis 70: Abhängig von Ihrer Vorsorgeeinrichtung

Die Vorsorgeeinrichtungen konnten bereits unter bisherigem Recht einen Altersrücktritt ab 58 vorsehen. Neu steht im Gesetz, dass die Pensionskasse eine vorzeitige Pensionierung ab 63 ermöglichen muss. An der bisherigen Regelung, dass die Kasse eine Pensionierung ab 58 vorsehen kann, ändert allerdings nichts. Wenn Sie wissen möchten, ab wann Sie eine Teilpensionierung vornehmen können, konsultieren deshalb Sie bitte Ihre Vorsorgeeinrichtung.

Nach Gesetz kann der Bezug der Altersleistungen bis zum 70. Geburtstag aufgeschoben werden. Die maximale Spannweite von verschiedenen Teilpensionierungsschritten erstreckt sich demnach von 58 bis 70 und ist je nach reglementarischer Ausgestaltung am vorderen Ende etwas kürzer. 

Alternative: Pensumsreduktion bei Weiterführung der vollen Vorsorge

Eine Alternative zur Teilpensionierung ist die Reduktion des Arbeitspensums einmalig oder schrittweise. Der Lohn wird auf das neue Arbeitspensum angepasst, die Versicherung aber auf dem bisherigen versicherten Lohn belassen. So kann die Vorsorge auf dem bisherigen Niveau weitergeführt werden. Klären Sie bei Interesse direkt mit Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise dessen Pensionskasse ab, ob eine solche Lösung möglich wäre.

Teilpensionierung neu auch in der 1. Säule (AHV)

Die erwähnte Reform «AHV 21» ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Seither kann auch die AHV-Rente stufenweise vorbezogen oder aufgeschoben werden und zwar unabhängig davon, was mit der Pensionskasse geschieht. Die AHV-Rente kann zwischen dem 63. und 70. Lebensjahr (bei Frauen der Übergangsgeneration 1961 – 1969 bereits ab 62 Jahren) zu jedem beliebigen Zeitpunkt (monatsweise) bezogen werden. Es ist nun auch möglich, nur einen Teil der AHV-Rente zu beziehen, wobei der Vorbezug zwischen mindestens 20 % und maximal 80 % der ordentlichen Rente liegen darf. Dabei erfolgt eine entsprechende monatliche Kürzung für jeden Vorbezugsmonat. Der Bezug der AHV-Rente muss gesondert angemeldet werden. Diese Neuerung der AHV erleichtert den schrittweisen Übergang in den Ruhestand zusätzlich.

Beispiel für einen Bezugs der AHV-Rente in drei Schritten

Tipp: Solange in die Säule 3a einzahlen, wie möglich

Weil Sie im Rahmen von Teilpensionierungsschritten nach wie vor über AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen verfügen, können Sie weiterhin Einzahlungen in die 3. Säule tätigen. Dies sogar, wenn Sie aufgrund eines zu geringen Resteinkommens ganz aus der Pensionskasse ausscheiden und nicht mehr in der 2. Säule versichert sind. Dann können Sie anstelle des Maximalbeitrags für die kleine Säule 3a, bis zu 20 % des Erwerbseinkommens in die Säule 3a einzahlen. Und dies solange Sie ein Erwerbseinkommen erzielen, maximal aber bis 70.