Ab 2026 ist es möglich, in die Säule 3a nachzuzahlen. Es werden jedoch nur Nachzahlungen für unvollständige Einzahlungen ab dem Jahr 2025 erlaubt. Welche weiteren Bedingungen erfüllt sein müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Inhalt
- Ab 2026 wird Säule 3a nachzahlen möglich sein
- Bedingungen für eine Nachzahlung in die 3. Säule
- Umsetzung der Motion
Ab 2026 wird Säule 3a nachzahlen möglich sein
Der Bundesrat hat am 6. November 2024 die Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) gutgeheissen und per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Trotzdem sind nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a erst ab dem Jahr 2026 möglich. Dies für verpasste oder unvollständige Einzahlungen ab dem Jahr 2025.
Nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a können ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Wieso ermöglicht die Verordnungsänderung keine rückwirkenden Einkäufe in die Säule 3a für verpasste Einzahlungen vor 2025? Das liegt vermutlich am System zur Berechnung der möglichen nachträglichen Einkäufe. Das System beruht nämlich darauf, dass die erforderlichen Informationen zur Beurteilung der Zulässigkeit eines nachträglichen Einkaufs in die Säule 3a bei einem Anbieterwechsel weitergegeben werden. Bisher musste der alte Anbieter dem neuen Anbieter keine Informationen weitergeben. Ab 1. Januar 2025 schon.
Bedingungen für eine Nachzahlung in die 3. Säule
Die weiteren Bestimmungen sind:
- Damit ein Einkaufspotential besteht, muss im betreffenden Jahr ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorhanden gewesen sein. Anders gesagt: Man hätte in die Säule 3a einzahlen dürfen, aber man hat nicht oder zumindest nicht voll (vgl. in der Grafik das Jahr 2030).
- Nachträgliche Einzahlungen sind auf die vergangenen zehn Jahre beschränkt.
- Im Jahr, wenn man eine nachträgliche Einzahlung machen möchte, muss der ordentliche Maximalbetrag der Säule 3a voll ausgeschöpft werden.
- Es ist immer nur eine nachträgliche Einzahlung pro Lückenjahr möglich. Mit einer Einzahlung können allerdings mehrere Lückenjahre auf einmal geschlossen werden.
- Die Höhe eines nachträglichen Einkaufs wird auf den Maximalbetrag der kleinen Säule 3a beschränkt. Demnach kann in einem Jahr maximal der ordentliche Maximalbetrag plus ein zusätzlicher Maximalbetrag der kleinen Säule 3a geleistet werden. Dies gilt auch für Selbstständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind und üblicherweise in die grosse Säule 3a einzahlen können. Auch für sie gilt für nachträgliche Einzahlungen der kleine Maximalbetrag als Limite.
- Sobald ein Bezug im Rahmen der Pensionierung, der bis zu fünf Jahre vor dem Erreichen des gesetzlichen Referenzalters möglich ist, aus der dritte Säule erfolgt, sind keine weiteren nachträglichen Einzahlungen mehr erlaubt. Unter der Bedingung, dass noch keine Pensions-Bezüge aus der Säule 3a getätigt wurde, können nachträgliche Einzahlung bis fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Referenzalters getätigt werden.
Umsetzung der Motion «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» von Ständerat Ettlin
Ursprünglich kommt die Idee, wie in der 2. Säule auch für die Säule 3a nachträgliche Einkäufe zu ermöglichen, von Ständerat Erich Ettlin. Er hatte am 19. Juni 2019 eine entsprechende Motion eingereicht, die später von beiden Kammern gutgeheissen wurde. Die Verordnungsänderung als «Lex Ettlin» zu bezeichnen, wäre jedoch falsch. Ettlin machte einen anderen Vorschlag, der mehr Einkaufspotential ermöglicht hätte.
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