Was passiert mit dem Guthaben aus der Freizügigkeit im Todesfall? In diesem Beitrag zeigen wir, wie und an wen die Gelder verteilt werden – und wie Sie die Reihenfolge zu Lebzeiten ändern können. Zudem erfahren Hinterbliebene, wie sie vorgehen können und welche Steuern anfallen.
Inhalt
Wer erbt das Freizügigkeitskonto im Todesfall?
Das Freizügigkeitsguthaben einer verstorbenen Person wird in der Regel als Kapital an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Das heisst: Hinterbliebene erhalten eine einmalige Zahlung. Eine Auszahlung als Rente ist nur selten möglich.
Wichtig zu wissen: Was mit dem Freizügigkeitskonto der verstorbenen Person passiert, ist nicht im Erbrecht geregelt, sondern in der Freizügigkeitsverordnung. Wer die Reihenfolge der Begünstigten ändern will, muss sich an die darin festgehaltenen Vorgaben halten.
Reihenfolge der Begünstigten
Die Reihenfolge der Begünstigten ist in vier Gruppen aufgeteilt. Sie ist aufgebaut wie eine Kaskade: Im Todesfall wird nur eine Gruppe berücksichtigt. Gruppe 2 erhält das Guthaben nur, wenn in Gruppe 1 keine Begünstigten existieren, Gruppe 3 nur, wenn in Gruppe 1 und 2 keine Begünstigten existieren, etc.
Gibt es mehrere Begünstigte in einer Gruppe, wird das Freizügigkeitsguthaben aufgeteilt. Sind beispielsweise drei Personen berechtigt, erhält jede ein Drittel des Guthabens.
| Gruppe 1 |
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| Gruppe 2 |
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| Gruppe 3 |
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| Gruppe 4 |
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Wie kann ich die Reihenfolge der Begünstigten ändern?
Die vom Gesetz vorgegebene Reihenfolge können Sie individuell anpassen. Die Änderungen müssen Sie Ihrer Freizügigkeitsstiftung aber mitteilen. Dazu stellt die Stiftung in der Regel ein Formular zur Verfügung (Begünstigtenordnung).
Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Sie können sagen, wer innerhalb einer Gruppe wie viel bekommen soll (z.B. 50% gehen an den überlebenden Ehepartner, je 25% an die beiden Kinder).
- Sie können der Gruppe 1 auch Personen aus der Gruppe 2 hinzufügen.
Was nicht möglich ist, ist der vollständige Ausschluss einer Person aus einer Gruppe. Ab wann eine Reduktion faktisch als Ausschluss gilt, ist gesetzlich aber nicht geregelt.
Freizügigkeitskonto im Todesfall für Eheleute & Konkubinat
Überlebende Ehegatt:innen oder überlebende eingetragene Partner:innen sind in der Gruppe 1 begünstigt.
Auch der geschiedene Ehegatte oder die Ex-Partnerin einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft können in der ersten Gruppe begünstigt sein. Dafür müssen diese beiden Bedingungen erfüllt sein:
- Die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft hat mindestens 10 Jahre gedauert und
- bei der Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft wurde dieser Person eine Rente nach Art. 124 Abs. 1 oder Art. 126 Abs. 1 zugesprochen, die heute noch ausgezahlt wird.
Der Anspruch der geschiedenen Person kann gekürzt werden. Und zwar dann, wenn sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV mehr erhielte, als ihr im Scheidungsurteil zugesprochen wurde.
Bestimmungen fürs Konkubinat
Unverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner:innen sind von Gesetzes wegen begünstigt und fallen in die Gruppe 2. Die Voraussetzung dafür: Mit dem Verstorbenen muss in den vergangenen fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft bestanden haben.
Gut zu wissen: Auch Personen gleichen Geschlechts können eine Lebensgemeinschaft bilden.
Bestimmungen für Personen mit gemeinsamen Kindern
Eine überlebende Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, fällt ebenfalls in Gruppe 2. Für den Unterhalt eines Kindes muss man bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer Ausbildung aufkommen. Wann diese Ausbildung spätestens abgeschlossen sein muss, ist gesetzlich nicht definiert.
Anspruch von hinterbliebenen Kindern
Kinder der Verstorbenen fallen dann in die erste Gruppe, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Waisenrente hatten. Auch Pflegekinder sind begünstigt, wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt aufkam. Anspruch auf eine Waisenrente im Todesfall eines Elternteils hat:
- wer noch nicht volljährig ist, also noch nicht 18 Jahre alt ist, oder
- wer noch in Ausbildung und nicht älter als 25 Jahre ist oder eine volle IV-Rente bezieht.
«Selbstständige» Kinder sind primär die erwachsenen Kinder, die nicht mehr in Ausbildung sind. Sie gehören zur Gruppe 3, da sie
- zum Zeitpunkt des Todes keine Waisenrente erhalten haben und
- finanziell nicht mehr vom verstorbenen Elternteil unterstützt worden sind.
Andere Anspruchsberechtigte
Wer zählt als erheblich unterstützte Person?
Personen, die von der verstorbenen Person erheblich unterstützt worden sind, sind in der zweiten Gruppe begünstigt. Wann eine Unterstützung erheblich ist, ist schwer zu sagen.
Deshalb ist diese Frage Gegenstand vieler Gerichtsverhandlungen. In einem Bundesgerichtsurteil wurde eine erhebliche Unterstützung verneint, die weniger als 20% der Lebenskosten betrug. In zeitlicher Hinsicht wird eine Unterstützung als erheblich erachtet, wenn sie mindestens über eine Dauer von zwei Jahren erfolgte.
Eltern und Geschwister
Eltern und Geschwister fallen in die Gruppe 3. Halbgeschwister sind Geschwistern gleichgestellt. Stiefgeschwister hingegen erhalten nichts, da sie nicht verwandt sind.
Wie muss ich als hinterbliebene Person vorgehen?
Als hinterbliebene Person müssen Sie der Freizügigkeitsstiftung den Todesfall melden. Dazu brauchen Sie in der Regel den Todesschein und weitere Unterlagen. Die Freizügigkeitsstifttungen von finpension verlangen beispielsweise immer folgende Unterlagen:
- Amtlicher Ausweis der Begünstigten oder deren Erziehungsberechtigten
- Erbschein
- Ausweis über den registrierten Familienstand des Verstorbenen
- Willensvollstreckerzeugnis
- Scheidungsurteile der geschiedenen Ehen/aufgelösten Partnerschaften
- Bei Erbausschlagungen das Erbausschlagungsprotokoll
Je nach Person können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Hatte die verstorbene Person ein Freizügigkeitskonto bei finpension? Bitte melden Sie sich bei uns per E-Mail oder rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen weiter.
Steuern auf das Guthaben von Freizügigkeitskonten im Todesfall
Auf die Auszahlung von Freizügigkeitsgeldern fällt die sogenannte Kapitalbezugssteuer an. Das gilt auch, wenn es sich um das Guthaben einer verstorbenen Person handelt.
Begünstigte Personen müssen sich nicht um die Steuerrechnung kümmern. Die Freizügigkeitsstiftung meldet die Auszahlung der Steuerbehörde, die dann den Begünstigten zeitnah eine Rechnung zukommen lässt.
Im Ausland wohnhafte Begünstigte bezahlen die Steuer an der Quelle. Das heisst: Vor der Auszahlung wird die Steuer vom Guthaben abgezogen und von der Freizügigkeitseinrichtung dem Staat abgeliefert – ausbezahlt wird nur der Nettobetrag.
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