Was passiert mit dem Guthaben aus der Pensionskasse im Todesfall? In diesem Artikel zeigen wir, welche Hinterbliebenenleistungen die Pensionskasse erbringt und wie Hinterbliebene vorgehen müssen. Zudem erfahren Sie, wie die Reihenfolge der Begünstigten geregelt ist und was mit allfälligen freiwilligen Einkäufen geschieht. 

Inhalt

Was passiert mit der Pensionskasse im Todesfall? Wann wird das Todesfallkapital ausgezahlt? 
Pensionskasse im Todesfall für Ehepartner & Konkubinat Reihenfolge der Begünstigten
Leistungen für die hinterbliebenen Kinder Was passiert mit den freiwilligen Einkäufen im Todesfall? 
Pensionskasse im Todesfall für Singles ohne Kinder Wie muss ich als Hinterbliebener vorgehen? 

Was passiert mit der Pensionskasse im Todesfall? 

Das Pensionskassenguthaben einer verstorbenen Person wird in der Regel als Hinterlassenenrente an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt. In bestimmten Fällen besteht auch der Anspruch auf eine Auszahlung der Pensionskasse in Form einer Todesfallsumme bzw. Todesfallkapital.  

Wichtig zu wissen: Was mit dem Pensionskassenguthaben der verstorbenen Person passiert, ist nicht im Erbrecht geregelt, sondern im Gesetz der beruflichen Vorsorge (BVG). Wer die Begünstigtenordnung ändern will, kann das nicht mit einem Testament regeln. Mehr dazu erfahren Sie im Kapitel «Reihenfolge der Begünstigten». 

Die einzige Ausnahme: Die verstorbene Person hat einen Kapitalbezug vorgenommen. Die Pensionskassengelder aus einem Kapitalbezug sind dem Erbrecht unterstellt und fallen in den Nachlass. 

Was sind Voraussetzungen für die Auszahlung der Pensionskasse im Todesfall? 

Nach Art. 18 BVG besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen grundsätzlich nur, wenn der Verstorbene bis zu seinem Tod bei einer Pensionskasse versichert war. Es gibt Sonderregelungen für Personen: 

  • mit Geburtsgebrechen, 
  • die als Minderjährige invalide wurden, 
  • oder die eine Alters- oder Invalidenrente erhielten. 

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Pensionskasse im Todesfall für Ehepartner & Konkubinat 

Leistungen für den hinterbliebenen Ehepartner 

Eheleute haben im Todesfall des Versicherten einen gesetzlichen Mindestanspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Es gibt aber Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen: 

  • Die hinterbliebene Person kommt für den Unterhalt von mindestens einem Kind auf, oder 
  • sie ist älter als 45 Jahre, wobei die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert haben muss. 

Die Rente beträgt 60 % von der Alters- oder Invalidenrente, die der Verstorbene bekommen hätte. Im Überobligatorium können die Renten höher sein als das gesetzliche Minimum. Den genauen Betrag können Sie im Pensionskassenausweis des Ehepartners oder der Ehepartnerin nachlesen. 

Wenn die hinterbliebene Person die Voraussetzungen nicht erfüllt, bekommt sie eine einmalige Abfindung. Die Abfindung entspricht drei Jahresrenten. 

Neben den gesetzlichen Vorgaben kann das Reglement der Pensionskasse im überobligatorischen Teil auch eine Auszahlung eines zusätzlichen Todesfallkapitals vorsehen. Dieses Kapital wird manchmal sogar zusätzlich zur Hinterlassenenrente ausbezahlt. 

Achtung: Der Anspruch auf die Rente erlischt mit der Wiederverheiratung. 

Bestimmungen fürs Konkubinat 

Das Gesetz gibt keine Todesfallleistungen für nicht verheiratete Lebenspartner vor. Aber Pensionskassen können in ihren Regeln festlegen, dass solche Leistungen möglich sind.  

Die Voraussetzungen dafür? Sie müssen der Pensionskasse zu Lebzeiten mitteilen, dass Ihr:e Lebenspartner:in begünstigt werden soll. Ein Testament reicht dafür nicht aus. Informieren Sie sich bei Ihrer Pensionskasse, wie Sie die Mitteilung vornehmen müssen. 

Die Pensionskasse darf das Todesfallkapital zudem nur zahlen, wenn die überlebende Person sich um ein gemeinsames Kind kümmert, oder die Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt mindestens fünf Jahre gedauert hat. Diese Frist darf die Pensionskasse nicht verkürzen. 

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Leistungen für die hinterbliebenen Kinder 

Den Kindern des Verstorbenen stehen grundsätzlich Waisenrenten zu. Pflegekinder sind nur anspruchsberechtigt, wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt aufkam. 

Der Anspruch besteht bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum 25. Lebensjahr bei Kindern in Ausbildung oder bei invaliden Kindern. Die Waisenrente beträgt 20 Prozent der Invalidenrente oder der laufenden Altersrente, die der Versicherte bezogen hat (Art. 21 BVG). 

Hierbei handelt es sich um die gesetzlichen Mindestleistungen der Pensionskasse. Im Überobligatorium können die Pensionskassen die Bedingungen für Waisenrenten selbst gestalten. Dadurch kann die Waisenrente auch höher ausfallen. 

In bestimmten Fällen erhalten Kinder ein Todesfallkapital. Mehr dazu erfahren Sie im Kapitel zur Todesfallsumme. 

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Pensionskasse im Todesfall für Singles ohne Kinder 

Haben Sie keine Kinder und sind Single? Dann müssen Sie im Reglement Ihrer Pensionskasse nachschauen, ob andere Personen wie Ihre Eltern oder Geschwister begünstigt sind. Manche Pensionskassen ermöglichen das nicht. Sprich: Ihr Guthaben verbleibt dann in der Pensionskasse. 

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Wann wird das Todesfallkapital ausgezahlt? 

Die genauen Regelungen zum Todesfallkapital unterscheiden sich je nach Pensionskasse. In der Regel ist es so, dass ein Todesfallkapital dann ausgezahlt wird, wenn keine Witwer- oder Kinderrenten erbracht werden. Zum Beispiel an erwachsene Kinder, wenn keine Witwenrente ausgezahlt wird. 

Teilweise zahlen Pensionskassen aber auch ein Todesfallkapital aus, wenn sie andere Todesfallleistungen erbringen. Was bei Ihnen gilt, erfahren Sie in den Reglementen Ihrer Pensionskasse. 

Die Auszahlung des Todesfallkapitals ist einmalig. Wie hoch die Todesfallsumme ist, steht im Pensionskassenausweis. 

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Reihenfolge der Begünstigten

Die Reihenfolge der Begünstigten ist in vier Gruppen aufgeteilt und aufgebaut wie eine Kaskade. Im Todesfall wird nur eine Gruppe berücksichtigt. Gruppe 2 erhält die Hinterlassenenleistungen also nur, wenn in Gruppe 1 keine Begünstigten existieren, Gruppe 3 nur, wenn in Gruppe 1 und 2 keine Begünstigten existieren, etc. 

Gruppe 1 
Die hinterbliebene Person aus der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft 
Kinder mit Anspruch auf Waisenrente 
Geschiedene Ehepartner (unter bestimmten Voraussetzungen) 
Gruppe 2 
Erheblich unterstützte Personen 
Lebenspartner:in 
Die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss 
Gruppe 3 
«Selbstständige» Kinder 
Eltern 
Geschwister 
Gruppe 4 
Die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens 
Begünstigtenordnung gemäss Art. 19-20a BVG 

Wie kann ich die Reihenfolge der Begünstigten ändern? 

Einige Pensionskassen erlauben das Ändern der Rangfolge der Begünstigten und deren Anteile. Entscheidend ist, was im Reglement Ihrer Pensionskasse steht. Folgende Möglichkeiten sind gesetzlich möglich: 

  1. Je nach Pensionskasse ist es möglich, Personen aus der Gruppe 2, 3 oder 4 in die 1. Gruppe hinzuzufügen. 
  2. Sie können sagen, wer innerhalb einer Gruppe wie viel bekommen soll (Nennung von Anteilen, z. Bsp. 50 % für den überlebenden Ehepartner, je 25 % für die beiden Kinder). 

Solche Änderungen müssen Sie der Pensionskasse mitteilen. Dazu stellt die Pensionskasse in der Regel ein Formular zur Verfügung (Begünstigtenordnung). 

Der überlebende Ehepartner und die Kinder haben immer Anspruch auf die Minimalleistungen nach BVG. Zudem kann der überlebende Partner nicht besser gestellt werden als der überlebende Ehepartner (etwa wenn die Scheidung noch nicht vollzogen ist). 

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Was passiert mit den freiwilligen Einkäufen im Todesfall? 

Es gibt unterschiedliche Vereinbarungen darüber, was mit dem angesparten Altersguthaben passiert, wenn der Versicherte stirbt. Wird das Altersguthaben zusätzlich zur Hinterlassenenrente an die Begünstigten ausbezahlt, spricht man von einer vollen Rückgewähr der Pensionskasse. Eine Teilrückgewähr ist in der Regel so definiert, dass nur die bei der Stiftung getätigten freiwilligen Einkäufe «geschützt» sind. 

Was bedeutet es, wenn die Pensionskasse keine Rückgewähr auf dem Altersguthaben vorsieht? In diesem Fall nutzt die Pensionskasse das angesparte Altersguthaben inklusive freiwillige Einzahlungen zur Finanzierung der Witwer- und Waisenrente. Aus diesem Grund sollten Sie genau prüfen, was bei Ihrer Pensionskasse gilt, bevor Sie sich für einen freiwilligen Einkauf entscheiden. 

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Pensionskasse im Todesfall: Wie muss ich als Hinterbliebener vorgehen? 

Als hinterbliebene Person müssen Sie die Pensionskasse über den Todesfall informieren. Dazu brauchen Sie in der Regel den Todesschein und weitere Dokumente. Die Pensionskassen stellen meist ein Formular zur Verfügung. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer Pensionskasse, was zu tun ist.  

Nach Ihrer Meldung berechnet die Pensionskasse die Ansprüche. Grundsätzlich zahlt die Pensionskasse die Witwer- und Waisenrente ab dem ersten Tag des Monats nach dem Tod aus. Erhalten Sie eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber der verstorbenen Person? Dann zahlt die Pensionskasse die Rente erst aus, sobald Sie keine Lohnfortzahlung mehr erhalten. 

Falls Sie nicht wissen, bei welcher Pensionskasse die verstorbene Person angeschlossen war, können Sie sich beim ehemaligen Arbeitgeber melden oder die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit der Suche nach Pensionskassen-Guthaben beauftragen.  

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