Die von finpension eingesetzten Indexanlagen unterliegen einer Anlegerkreiskontrolle. Nur Vorsorgeeinrichtungen der zweiten und dritten Säule können in diese Fonds investieren. Die Fondsverwaltung kann im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen gewährleisten, dass auf ausländischen Erträgen keine Quellensteuer abgezogen wird (bzw. diese direkt innerhalb des Fonds zurückgefordert wird).
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag «Die Vermeidung von Quellensteuern bei der Anlage von Vorsorgegeldern rechnet sich».