Die Säule 3a ist rechtlich gesehen eine Erweiterung der beruflichen Vorsorge (zweite Säule). In der beruflichen Vorsorge werden die Vorsorgegelder in Pensionskassen gehalten*, die ebenfalls die rechtliche Form einer Stiftung aufweisen. Aus diesem Grund wurde mit Einführung der Säule 3a im Jahr 1985 vom Bundesrat entschieden, dass auch Einzahlungen in die Säule 3a in Stiftungen vorgenommen werden müssen. Konkret handelt es sich dabei um Vorsorgestiftungen, die als einzigen Zweck die steuerbegünstigte gebundene Selbstvorsorge im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) haben.
* oder Versicherungen (für die vorliegende Erklärung aber nicht von Relevanz)
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