Wir klären die wichtigsten Fragen rund ums Referenzalter und gehen auf die Bestimmungen für die AHV-21-Übergangsgeneration ein. Zudem zeigen wir, ab wann die Frühpensionierung möglich ist und wie lange Sie die Pensionierung aufschieben können. 

Inhalt

Wo liegt das Referenzalter?
Was gilt für die AHV-21-Übergangsgeneration?
Kann ich mich früher oder später als zum Referenzalter pensionieren lassen?

Wo liegt das Referenzalter?

Seit 2024 liegt das Pensionsalter für Frauen und Männer in der Schweiz bei 65 Jahren. Neu lautet der offizielle Begriff für das Pensionierungsalter zudem «Referenzalter» und nicht mehr «ordentliches Rentenalter». Für Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1963 gibt es besondere Übergangsbestimmungen für das Referenzalter. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.

Hinweis: Der Gesetzgeber verwendet jeweils den Begriff Altersjahr. Dieser Begriff ist jedoch sehr verwirrlich. Schliesslich könnte man meinen, es sei das Jahr gemeint, während welchem man das entsprechende Alter aufweist. Gemeint hat der Gesetzgeber aber das Lebensjahr, weshalb wir hier von Lebensjahr sprechen.

Wo wird das ordentliche Rentenalter der Schweiz festgelegt?

Die Bestimmungen zum Referenzalter finden sich im Gesetz zur AHV. Das Referenzalter gilt auch für die Pensionskasse (BVG) und die Säule 3a.

nach oben

Pensionsalter für Frauen in der Schweiz: Was gilt für die AHV-21-Übergangsgeneration?

Durch die Reform AHV 21 gibt es eine Übergangsgeneration mit besonderen Bestimmungen zum Referenzalter. Konkret: Für Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1963 wird das Pensionsalter jeweils um drei Monate pro Jahr erhöht:

  • Frauen mit Jahrgang bis und mit 1960: Pensionierung mit 64 Jahren, keine Erhöhung des Referenzalters
  • Frauen mit Jahrgang 1961: Pensionierung mit 64 Jahren und drei Monaten
  • Frauen mit Jahrgang 1962: Pensionierung mit 64 Jahren und sechs Monaten
  • Frauen mit Jahrgang 1963: Pensionierung mit 64 Jahren und neun Monaten
  • Frauen mit Jahrgang ab 1964: Pensionierung mit 65 Jahren

Weiter gibt es für für die AHV-21-Übergangsgeneration mit Jahrgang 1961 bis 1969 finanzielle Entschädigungen in Form von:

  • einem Rentenzuschlag
  • oder reduzierten Kürzungssätzen bei einer Frühpensionierung

Ihren Rentenzuschlag und die reduzierten Kürzungssätze können Sie auf der Webseite vom Bundesamt für Sozialversicherungen berechnen.

nach oben

Kann ich mich früher oder später als zum Referenzalter pensionieren lassen?

Sie müssen sich nicht zwingend mit 65 pensionieren lassen. Sie können auch früher oder später in Rente gehen. Die Bestimmungen zur Frühpensionierung bzw. zum Aufschub der Pensionierung sind für AHV, Pensionskasse, Freizügigkeitskonten und 3. Säule unterschiedlich.

1. Säule: AHV-Renten (– 2 Jahre / + 5 Jahre)

Die AHV kann ein oder zwei Jahre vorbezogen werden:

  • Männer: frühestens am ersten Tag des Monats nach Ihrem 63. Geburtstag
  • Frauen: frühestens am ersten Tag des Monats nach Ihrem 63. Geburtstag, für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 nach Ihrem 62. Geburtstag

Die AHV-Rente kann auch aufgeschoben werden, und zwar mindestens um ein Jahr und höchstens um fünf Jahre. Nach einem Jahr kann die AHV-Rente jederzeit auf Anfang eines bestimmten Monats abgerufen und bezogen werden. Die Aufschubsdauer müssen Sie daher nicht im Vorhinein festlegen.

2. Säule: Pensionskassengelder (58 – 70 Jahre)

Pensionskassen können in ihrem Reglement eine vorzeitige Pensionierung vorsehen. Frühestens mit 58 Jahren können sie ihre Versicherte, egal ob Frau oder Mann, in den Ruhestand entlassen. Weiter kann das Reglement erlauben, dass die Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, jedoch maximal bis 70, weitergeführt wird.

2. Säule: Freizügigkeitsgelder (+/– 5 Jahre)

Freizügigkeitsgelder können frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden. Ein Aufschub um fünf Jahre ist ab 2030 nur noch unter der Bedingung möglich, dass Sie weiterhin über eine Erwerbstätigkeit verfügen (Nachweis erforderlich).

Ausnahmen bilden die üblichen Vorbezugsmöglichkeiten, zum Beispiel der Erwerb von Wohneigentum. Beim Aufschub über das ordentliche Pensionsalter hinaus gibt es keine* Bedingung zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit.

3. Säule: Gebundene Selbstvorsorge 3a (+/– 5 Jahre)

3a-Guthaben dürfen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter ausgerichtet werden. Wenn die Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus weitergeführt wird, kann der Bezug um maximal fünf Jahre hinausgeschoben werden. Mehr zum Thema «Säule-3a-Auszahlung nach der Pensionierung» lesen Sie im verlinkten Beitrag.

nach oben

Mehr lesen: