Die Freizügigkeitsleistung kann frühestens fünf Jahre vor und muss spätestens fünf Jahre nach dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter bezogen werden. Zudem kann das Guthaben im Rahmen des Wohneigentumsvorbezugs, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei einer Auswanderung vorbezogen werden.
Hinweis: Ab 2030 ist ein Aufschub des Bezugs von Freizügigkeitsgeldern über das ordentliche Rentenalter nicht mehr ohne weiteres möglich. Ab dann braucht es einen Nachweis über die Weiterführung der Erwerbstätigkeit.