Wer über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen verfügt, kann in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) einzahlen und die Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen absetzen. Einzahlungen sind von dem Jahr an, wenn man 18 Jahre alt wird, bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters möglich.
Wer nachweisen kann, über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig zu sein, kann die Säule 3a um maximal fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus weiterführen und während dieser Zeit weiterhin einzahlen.
Informationen zu Spezialfällen (Arbeitslosigkeit, Grenzgänger, Frühpensionierung) finden Sie im gleichnamigen Blog-Beitrag: Wer darf in die 3. Säule einzahlen?