Bedingungen zum Gemeinschaftsportfolio
Alle Personenbezeichnungen der vorliegenden Bedingungen beziehen sich auf Personen aller Geschlechter und gelten gegebenenfalls für eine Mehrzahl von Personen.
1. Eröffnung
Die Eröffnung eines «oder»-Gemeinschaftsportfolios erfordert eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Vertragspartner («Vereinbarung Gemeinschaftsportfolio»). Diese wird elektronisch abgegeben.
Grundsätzlich erfordert die Eröffnung eines Gemeinschaftsportfolios vorab die Eröffnung eines eigenen individuellen Kontos/Depots jedes einzelnen Vertragspartners und damit auch die Durchführung der Identifikation jedes einzelnen. Dazu gehört auch eine Testeinzahlung. Je nach den Umständen, kann finpension andere Anweisungen erteilen.
finpension behält sich vor, die Umwandlung eines persönlichen Portfolios in ein Gemeinschaftsportfolio abzulehnen.
2. Basisvertrag und Vermögensverwaltungsauftrag
Durch die elektronische Bestätigung der «Vereinbarung Gemeinschaftsportfolio» stimmen beide Vertragspartner zu, dass die bestehenden Basisverträge und auch die Vermögensverwaltungsaufträge jedes einzelnen Vertragspartners zusammen als Rechtsgrundlage für das Gemeinschaftsportfolio unverändert gelten sollen, einschliesslich der entsprechenden in den Verträgen genehmigten Bedingungen wie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen.
Das gemeinsame Portfolio lautet auf beide Vertragspartner.
3. Verfügungsberechtigung
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, allein und unbeschränkt über die im Gemeinschaftsportfolio hinterlegten Vermögenswerte zu verfügen oder sie zu verpfänden. Er kann Weisungen und Genehmigungen aller Art erteilen und widerrufen. Jeder Vertragspartner allein ist berechtigt, die Saldierung des Gemeinschaftsportfolios zu verlangen.
4. Solidarhaftung der Vertragspartner
Die Vertragspartner haften gegenüber finpension als Solidarschuldner im Sinne von Art. 143 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche von finpension ihnen gegenüber, auch wenn diese Ansprüche auf Weisungen oder Verpflichtungen eines Einzelnen von ihnen beruhen.
5. Auszahlung bei Kündigung
Im Falle einer Kündigung durch finpension wird das Gemeinschaftsportfolio liquidiert und an die IBAN ausbezahlt, von welcher zuletzt ein Geldeingang registriert wurde.
6. Umwandlung bei Tod eines Vertragspartners
Im Falle des Ablebens eines Vertragspartners wird das Gemeinschaftsportfolio in ein individuelles Portfolio umgewandelt, das ausschliesslich auf den Namen des überlebenden Vertragspartners lautet. Das individuelle Portfolio lautet auf die gleiche IBAN wie das Gemeinschaftsportfolio.
Damit ist der überlebende Vertragspartner allein verfügungsberechtigt und die Erben treten nicht in die Stellung des Verstorbenen ein (siehe Ziff. 3).
7. Auskunft an Erben
Auf Anfrage von Erben eines verstorbenen Vertragspartners ist finpension ermächtigt, über die Kundenbeziehung des Gemeinschaftsportfolios bis zum Zeitpunkt der Umwandlung in ein individuelles Portfolio Auskunft zu erteilen und den Namen des überlebenden Vertragspartners bekannt zu geben.
8. Umfang der Vereinbarung
Diese Vereinbarung regelt ausschliesslich die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern und finpension, ungeachtet der internen Verhältnisse, namentlich der Eigentumsrechte der Vertragspartner oder ihrer Rechtsnachfolger.
9. Inkrafttreten
Diese Bedingungen zum Gemeinschaftsportfolio treten am 14. Juli 2025 in Kraft.
Luzern, 14. Juli 2025
Die Geschäftsleitung der finpension AG