Bedingungen der Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (Rückversicherung)
Stand 01.12.2023
1. Hintergrund
Der durch die finpension 1e Sammelstiftung angebotene Risikoschutz für Tod- und Invalidität wird durch die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG erbracht. Für die Versicherung dieser Leistungen muss einer Datenbearbeitung und -freigabe zugestimmt werden. Für die Gewährung des Versicherungsschutzes kann es erforderlich sein, Gesundheitsfragen zu beantworten. Die Stiftung und der Rückversicherer entscheiden aufgrund der Gesundheitsfragen über die Aufnahme in die Versicherung. Sie können überdies eine ärztliche Untersuchung anordnen.
2. Bedingungen
Der Versicherte willigt ein, dass die Stiftung und deren Versicherer bzw. dessen Rückversicherer die zur Risikoprüfung und Beurteilung des Leistungsanspruchs sowie der Vertragsabwicklung erforderlichen Daten (wie Name, Geburtsdatum etc.) bearbeitet. Falls erforderlich, dürfen die Daten weitergegeben werden, insbesondere an Vorsorgeeinrichtungen, denen der Versicherte angehört hat oder angehört. Die Stiftung und dessen Versicherer kann bei Dritten, insbesondere bei Medizinal- und deren Hilfspersonen, Behörden und Sozialversicherungen, sowie Vorsorgeeinrichtungen, welchen der Versicherte angeschlossen ist oder war, sachdienliche Auskünfte zum bisherigen Leistungsverlauf einholen, insbesondere zur Risikoabklärung und Verwaltung der Leistungsfälle. Für den Fall, dass dies zur Risikobeurteilung und zur Beurteilung des Leistungsanspruches notwendig ist, erstreckt sich die Einwilligung auch auf das Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten (wie z.B. Gesundheitsdaten) und Persönlichkeitsprofilen oder auf die Einsichtnahme in amtliche Akten. Zu diesem Zweck entbindet der Versicherte ausdrücklich die Medizinal- und deren Hilfspersonen von deren Geheimhaltungspflicht.
Falls die Koordination mit anderen Verträgen, durch welche der Versicherte im Rahmen der beruflichen Vorsorge ebenfalls beim gleichen Versicherer versichert ist, zur Ausführung des Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages erforderlich ist, oder falls die Bearbeitung des Leistungsfalles es erfordert, willigt der Versicherte ein, dass der Versicherer persönliche Daten (inklusive besonders schützenswerte Daten wie z.B. Gesundheitsdaten) zur Bearbeitung an Dritte im In- und Ausland bekannt gibt, welche am Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag beteiligt sind oder an einem anderen Vertrag, durch welchen der Versicherte im Rahmen der beruflichen Vorsorge ebenfalls beim gleichen Versicherer versichert ist, insbesondere an Mit- und Rückversicherer, sowie an Vorsorgeeinrichtungen, welchen der Versicherte angeschlossen ist oder war, sowie an Gesellschaften des Versicherers, welche an der Durchführung des Versicherungsverhältnisses mitwirken.