Weil die zweite Säule über den Arbeitgeber organisiert wird, spricht man auch von der beruflichen Vorsorge (BVG). BVG ist die Abkürzung für das Berufliche-Vorsorge-Gesetz.
Inhaltsverzeichnis
Zweck der beruflichen Vorsorge
Sparen fürs Alter
In der zweiten Säule spart jeder sein eigenes Geld fürs Alter. Im Gegensatz zur 3. Säule sorgt man aber nicht allein vor, sondern gemeinsam mit anderen Versicherten in einer Pensionskasse.
Während des Berufslebens zahlt man in die Pensionskasse ein. Die Pensionskasse legt das Geld gewinnbringend an. Sie tut dies wiederum gemeinsam für alle Versicherten. Abhängig vom Anlageertrag und der Ertragskraft schreibt sie dem individuellen Konto einen jährlichen Zins gut. Dabei kann es zu einer Umverteilung kommen.
Wenn man sich pensionieren lässt, kann man sich das angesparte Geld einmalig in Kapitalform oder als monatliche Rente auszahlen lassen.
Schutz vor den finanziellen Folgen von Tod und Invalidität
Neben der Vorsorge fürs Alter bietet die Pensionskasse auch Schutz vor den finanziellen Folgen von Tod und Invalidität. Für diesen Schutz bezahlt man Risikoprämien, die zusätzlich zu den BVG-Beiträgen erhoben werden.
Einzahlungen in die Pensionskasse
BVG-Beitragspflicht
Personen, die im Jahr mindestens 22’050 Franken verdienen, müssen bei einer Pensionskasse angeschlossen sein. Sie überschreiten die BVG-Eintrittsschwelle.
Wer mehrere Arbeitgeber hat und nur zusammen die Eintrittsschwelle von 22’050 Franken erreicht, kann sich freiwillig versichern lassen. Ein Anschluss ist entweder über die Pensionskasse eines Arbeitgebers oder über die BVG-Auffangeinrichtung möglich.
BVG-Beiträge nach Alter
Der Arbeitgeber überweist die BVG-Beiträge an die Pensionskasse. Er finanziert die Beiträge einerseits über Abzüge auf dem Mitarbeiterlohn. Andererseits muss er sich mindestens mit 50 % aus eigenen Mitteln an den Beiträgen beteiligen.
Das Gesetz legt fest, wie hoch die gemeinsamen Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Minimum sein müssen:
Vom 1.1. bis 31.12. im Jahr, in welchem Sie den hier aufgeführten Geburtstag feiern: | Minimaler Sparbeitrag vom versicherten Lohn | Arbeitgeberbeitrag mindestens 50 % |
25. – 34. | 7 % | min. 3.5 % |
35. – 44. | 10 % | min. 5 % |
45. – 54. | 15 % | min. 7.5 % |
55. – 65. | 18 % | min. 9 % |
Höhere Sparbeiträge sind möglich. Damit die Vorsorge aber nicht übers Ziel hinausschiesst, gibt es eine Begrenzung nach oben. Grob vereinfacht gesagt, liegt das Beitrags-Maximum bei durchschnittlich 25 %.
Koordinierter Lohn
Der zweite Faktor, der die Höhe der effektiven Beiträge in Franken und Rappen bestimmt, ist der koordinierte Lohn.
Um zu verstehen, was mit «koordiniert» gemeint ist, müssen wir etwas ausholen: Das Schweizer Vorsorgesystem baut auf drei Säulen auf. Bildnerisch gesehen stehen diese drei Säulen zwar nebeneinander, in Tat und Wahrheit ergänzen sie sich aber, sie bauen also aufeinander auf. So auch die zweite Säule. Sie baut auf der ersten Säule (AHV) auf. In der zweiten Säule wird deshalb nur der Teil des Lohns versichert, der die erste Säule übersteigt. Fachlich spricht man von Koordination, dass die zweite Säule mit der ersten Säule koordiniert wird.
Bei dieser Koordination orientiert man sich an der maximalen AHV-Rente, die aktuell 2’450 Franken pro Monat oder 29’400 Franken pro Jahr beträgt. 7/8 dieser AHV-Rente, also 25’725 Franken, werden in der zweiten Säule nicht nochmals versichert.
Auch für Lohnanteile über 88’200 Franken kann der Arbeitgeber eine Vorsorge vorsehen (Überobligatorium). Auch auf dem überobligatorischen Teil gilt, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte an die PK-Beiträge beisteuern muss.
Berechnung der BVG-Beiträge
Beispiel 36-jährige Person mit CHF 100’000 Einkommen:
Nur Obligatorium versichert | |
Jahreslohn | CHF 100’000 |
Maximum BVG-Obligatorium | CHF 88’200 |
Koordinationsabzug | CHF 25’725 |
Versicherter Lohn | CHF 62’475 |
Beitragssatz Arbeitnehmer | 5 % |
Jährlicher Arbeitnehmerbeitrag | CHF 3’123.75 |
Beitragssatz Arbeitgeber | 5 % |
Jährlicher Arbeitgeberbeitrag | CHF 3’123.75 |
Total jährlicher Sparbeitrag | CHF 6’247.50 |
pro Monat | CHF 520.65 |
Freiwillige Einkäufe
Im Gegensatz zur Säule 3a ist es in der zweiten Säule möglich, Einzahlungen für frühere Jahre nachzuholen. Solche nachträglichen Einzahlungen sind möglich, sofern Sie über eine Vorsorgelücke verfügen. Mögliche Ursachen für eine Vorsorgelücke sind:
- Lohnerhöhung
- Wechsel Arbeitgeber mit höheren Beiträgen
- Auszeit
- Teilung infolge Scheidung
- Vorzeitige Pensionierung
Nachträgliche Einzahlungen zur Schliessung von Vorsorgelücken nennt man auch freiwillige Einkäufe.
Freiwillige Einkäufe sind deshalb beliebt, weil sie wie Einzahlungen in die Säule 3a vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Trotzdem ist es nicht immer sinnvoll, sich in die PK einzukaufen.
Zwischendepot Freizügigkeitskonto
Wer einen Job verlässt, ohne direkt einen neuen anzutreten, braucht ein Freizügigkeitskonto. Auf das Freizügigkeitskonto wird das angesparte Geld der Pensionskasse ausbezahlt, wenn man aus der Pensionskasse austritt.
Freizügigkeitsgelder können auch in Wertschriften angelegt werden, was sich insbesondere dann anbietet, wenn die Auszeit länger dauert.
Man kann sich das PK-Guthaben auch auf zwei unterschiedliche Freizügigkeitseinrichtungen auszahlen lassen. Dies hat den Vorteil, dass man das Geld flexibler anlegen kann. Zudem kann man die Gelder mit einem Split auf zwei Freizügigkeitskonti später gestaffelt beziehen.
Wenn man wieder eine Arbeit annimmt, muss man die Freizügigkeitsgelder in der Regel wieder einbringen.
Versicherungsdeckung überprüfen
Während eines Monats nach Austritt aus der Pensionskasse bleibt man bei der alten Pensionskasse für die Risiken Tod und Invalidität versichert.
Darüber hinaus muss man sich Gedanken machen, ob man vor den finanziellen Folgen von Tod und Invalidität genügend geschützt ist.
Bei einem entsprechenden Bedarf empfehlen wir zu klären, ob die Versicherung über die BVG-Auffangeinrichtung weitergeführt werden kann.
Auszahlung der Pensionskasse
Rente
Ohne Ihr Zutun geht die Pensionskasse davon aus, dass Sie eine Rente beziehen wollen. Die Höhe der Rente ist von zwei Parametern abhängig:
- von Ihrem Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung
- vom Umwandlungssatz der Pensionskasse
Ihr voraussichtliches Altersguthaben bei gleichbleibenden Beiträgen können Sie Ihrem Vorsorgeausweis entnehmen. In der Regel enthält der Vorsorgeausweis eine Projektion des Altersguthabens bis zur Pensionierung. Auch den Umwandlungssatz finden Sie im Vorsorgeausweis.
Im Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt ein minimaler Umwandlungssatz von 6.8 Prozent. 100’000 Franken Altersguthaben führen demnach zu einer jährlichen Rente bis ans Lebensende von 6’800 Franken.
Weit verbreitet ist das umhüllende Modell, das einen gemischten Umwandlungssatz für das Obligatorium und das Überobligatorium aufweist. Umhüllende Pensionskassen haben oft einen Umwandlungssatz, der tiefer ist als 6.8 Prozent.
Kapital
Mindestens einen Viertel des Altersguthabens können Sie als Einmalauszahlung beziehen, so steht es im Gesetz. Ob Sie mehr als 25 Prozent in Kapitalform beziehen können, hängt von Ihrer Pensionskasse ab.
Wer einen Teil oder sogar alles auf einmal beziehen möchte, muss dies der Pensionskasse frühzeitig mitteilen. Pensionskassen bedingen sich teilweise beträchtliche Vorlaufzeiten für Kapitalbezüge von bis zu drei Jahren aus.
Weiter ist für Kapitalbezüge die Zustimmung des Ehegatten notwendig.
Steuern
Renten müssen Sie als Einkommen versteuern. Auf Kapitalbezügen wird eine andere Steuer fällig, die deutlich tiefer liegt als die Einkommenssteuer. Oft ist deshalb der Kapitalbezug steuerlich interessanter als die Rente.
Vorzeitige Auszahlung in Ausnahmefällen möglich
Eine vorzeitige Auszahlung der Pensionskasse ist in den folgenden Fällen möglich:
- Kauf von Wohneigentum
- Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Auswanderung