Umhüllende Pensionskasse
Pensionskassen verwenden unterschiedliche Modelle zur Berechnung der Renten, das klassische und das umhüllende Modell.
Das klassische Modell mit einem gesplitteten Umwandlungssatz
Das klassische Modell verwendet zwei unterschiedliche Umwandlungssätze: Einen fürs Obligatorium, der dem gesetzlichen Minimum von 6.8 Prozent entspricht und einen fürs Überobligatorium, der frei von der PK bestimmt werden kann. Da der gesetzliche Umwandlungssatz von 6.8 % zu Umwandlungsverlusten führt, ist der Umwandlungssatz im Überobligatorium immer tiefer.
Ein Beispiel:
- Obligatorium: 6.8 %
- Überobligatorium: 4.0 %
Obligatorium | Überobligatorium | Total | |
Altersguthaben | CHF 200’000 | CHF 200’000 | CHF 400’000 |
Umwandlungssatz | 6.8 % | 4.0 % | |
Jährliche Rente | CHF 13’600 | CHF 8’000 | CHF 21’600 |
Das neue Modell mit einem umhüllenden Umwandlungssatz
Wird aus Obligatorium und Überobligatorium eine Mischrechnung gemacht, dann nennt man das System umhüllend. Im umhüllenden Modell wird ein einheitlicher Rentenumwandlungssatz sowohl für den obligatorischen Teil als auch den überobligatorischen Teil angewendet. Beispiel:
- Obligatorium: 5.0 %
- Überobligatorium: 5.0 %
Obligatorium | Überobligatorium | Total | |
Altersguthaben | CHF 200’000 | CHF 200’000 | CHF 400’000 |
Umwandlungssatz | 5.0 % | 5.0 % | |
Jährliche Rente | CHF 10’000 | CHF 10’000 | CHF 20’000 |
Tieferer Umwandlungssatz als gesetzlich vorgeschrieben
Wie es möglich ist, dass der gesetzliche Mindestumwandlungssatz im BVG-Obligatorium von 6.8 % unterschritten werden kann, übersteigt die Vorstellungskraft vieler Versicherter. Trotzdem ist es zulässig, weil das BVG-Minimum nur insgesamt eingehalten werden.
Die Totalrente im umhüllenden Modell aus Obligatorium und Überobligatorium zusammen (in unserem Beispiel CHF 20’000) muss mindestens die Minimalrente gemäss BVG (in unserem Beispiel CHF 13’600) betragen. Das reicht schon, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Im Extremfall trägt so allerdings das Geld im Überobligatorium nichts zu einer höheren Rente bei. Deshalb ist Vorsicht geboten beim Einkauf ins Überobligatorium.
Pensionskassen, die einen umhüllenden Umwandlungssatz haben, müssen in einer Schattenrechnung nachweisen, dass sie diese Minimalvorgaben des BVG-Obligatoriums einhalten.
Vor- und Nachteile des umhüllenden Modells:
- Es ist nicht einfach zu verstehen, wie man einen Umwandlungssatz anwenden kann, der tiefer liegt als der Mindestumwandlungssatz gemäss BVG.
- Das umhüllende System ist in der Anwendung einfacher, sofern man es verstanden hat.
- Das umhüllende Modell ist weniger transparent.
- Das gesplittete System mit zwei verschiedenen Umwandlungssätzen ist dementsprechend transparenter und klarer. Es kommt ohne Schattenrechnung aus.