Der Begriff Selbstständigkeit wird in der Schweiz umgangssprachlich für zwei Arten von Erwerbstätigkeit verwendet. Je nachdem gibt es unterschiedliche Möglichkeiten in der Altersvorsorge nach dem Drei-Säulen-Prinzip. Erfahren Sie hier, worin die Unterschiede liegen und welche Variante sich für Sie eignet, um fürs Alter zu sparen.
Ob Ihre eigene Firma eine Einzelfirma ist oder eine GmbH bzw. AG, macht aus juristischer Sicht einen grossen Unterschied.
- Bei der Einzelfirma sind Sie als Privatperson direkt am Erfolg des Geschäfts beteiligt, haften aber auch mit Ihrem gesamten Vermögen. Privates und geschäftliches Vermögen werden gemeinsam versteuert.
- Bei der GmbH oder AG handelt es sich um eine separate, juristische Person, von der Sie selbst sowohl Inhaber:in sind als auch deren Angestelte:r. Das Unternehmen wird separat und unabhängig von Ihrem Privatvermögen besteuert.
Da umgangssprachlich oft in beiden Fällen von «Selbstständigkeit» die Rede ist, gehen wir auf beide Varianten ein. In jedem Fall ist gut zu wissen: Wenn Sie im Alter die maximale AHV-Rente erhalten wollen, sollten Sie durchschnittlich nicht weniger als 88’200 Franken (Stand 2023) verdienen.
Unterschied Vorsorge mit Einzelfirma oder GmbH bzw. AG
Tatsächlich selbstständig erwerbstätig: Bei der Einzelfirma müssen Sie obligatorisch mit der 1. Säule vorsorgen. Zudem können Sie sich freiwillig der 2. Säule anschliessen. Falls Sie nicht in die 2. Säule einzahlen, können Sie in der 3. Säule einen besonders hohen Betrag einzahlen (bis zu 35'280 Franken), aber immer maximal 20 Prozent Ihres Einkommens. Das alles gilt auch, falls Sie Ihre Selbstständigkeit noch nicht im Handelsregister eingetragen haben. Sprich, wenn Sie weniger als 100’000 Franken Jahresumsatz erzielen und bis jetzt auf einen freiwilligen Eintrag ins Handelsregister verzichtet haben.
Unselbstständig erwerbstätig: Anderes gilt bei der GmbH oder AG. Seit 2008 ist es möglich, auch als Einzelperson eine GmbH (mit 20’000 Franken Eigenkapital) oder AG (mit 100’000 Franken) zu gründen. Wenn Sie eine GmbH bzw. AG gegründet haben, sind Sie angestellt im eigenen Unternehmen. Juristisch gesehen sind sie unselbstständig erwerbstätig. Insofern gelten die gleichen Regeln wie für sonstige Angestellte. Sie müssen in die 1. (AHV) und 2. Säule (BVG) einzahlen und bei der 3. Säule gilt der kleinere Maximalbetrag von 7'056 Franken (Stand 2023).
Selbstständigkeit und Vorsorge: Einzelfirma
Als Einzelfirma (oder mit einer Personengesellschaft) gelten Sie tatsächlich als selbstständig erwerbstätig im juristischen Sinne. Die Firma und Sie als Privatperson werden als eine Einheit betrachtet und gemeinsam besteuert. Zwingend vorgeschrieben für die Altersvorsorge sind die AHV-Beiträge der 1. Säule. Dazu müssen Sie sich selbst bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Ihres Kantons anmelden. Sie werden den ungefähren Umsatz bzw. Gewinn schätzen müssen, auf deren Basis Sie im Voraus die AHV-Beiträge (sowie IV und EO) Akonto einzahlen.
Bei der 2. Säule müssen Sie sich nicht versichern, sie können sich aber freiwillig einer Pensionskasse anschliessen, sobald Sie ein Einkommen von mindestens 22'050 Franken erzielen: entweder über den Berufsverband, falls vorhanden, oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Prüfen Sie Angebote für Selbstständige ohne Angestellte. Falls Ihr Start-up bereits weiteres Personal beschäftigt, können Sie sich derselben Pensionskasse anschliessen, wo Sie auch Ihre Mitarbeitenden versichern. Gut zu wissen: Beiträge an die Pensionskasse können von den Steuern abgezogen werden in einer Höhe von bis zu 25 Prozent des versicherbaren AHV-Jahreslohnes.
Selbstständigkeit und Vorsorge: GmbH bzw. AG
Wie wir erläutert haben, sind Sie in diesem Falle sowohl Inhaber:in als auch Angestellte:r im eigenen Unternehmen. Somit sind Sie juristisch betrachtet unselbstständig erwerbstätig. Für Sie gelten die selben Regeln wie für sonstige Angestellte. Sie müssen in die 1. Säule AHV-Beiträge und 2. Säule BVG-Beiträge einzahlen, sobald Sie ein Einkommen von mindestens 22'050 Franken erzielen. Falls Sie knapp darunter liegen, prüfen Sie allfällige Möglichkeiten mit dem Treuhandbüro und der Pensionskasse. Künftig soll die Eintrittsschwelle für die berufliche Vorsorge gesenkt werden. Der Entscheid zur entsprechenden BVG-Revision kommt voraussichtlich im 2024 vors Volk zur Abstimmung.
Freie Vorsorge: 3. Säule in jedem Fall freiwillig
Die Altersvorsorge der Säule 3a ist in allen Varianten freiwillig. Mit einer Einzahlung können Sie Steuern sparen. Sie können sowohl den Betrag in der Steuererklärung abziehen und müssen dieses Vermögen auch danach nicht versteuern. Erst, wenn Sie das Kapital beziehen, wird eine Kapitalbezugssteuer fällig. Diese ist jedoch weniger hoch, als die Ersparnisse, die Sie durch das Einzahlen machen. Je nachdem, zu welchem Vorsorgetyp Sie zählen, kommt eine andere Art der Säule 3a für sie infrage:
- 3a-Vorsorgekonto
- 3a-Fonds/Wertschriften
- Kombi 3a-Konto/Fonds
Kombination Mehrfachbeschäftigung: Selbstständig und angestellt
Falls Sie sich noch am Anfang Ihrer Selbstständigkeit befinden, könnte es sein, dass Sie mehrspurig fahren. Allenfalls sind Sie in Teilzeit angestellt und bauen daneben Ihre Selbstständigkeit auf.
Falls Sie in mehreren kleinen Pensen arbeiten und deswegen die Mindestschwelle von 22'050 Franken für die berufliche Vorsorge nicht überall erreichen, gibt es folgende Möglichkeit: Prüfen Sie mit dem Arbeitgeber und der Pensionskasse, ob Sie kulanterweise beide bzw. alle Pensen an einem Ort versichern können. Von Gesetz her gibt es diesbezüglich einen gewissen Gestaltungsspielraum. Die Handhabe von solchen Abrechnungen ist aber eher aufwändig, weshalb eine gemeinsame Abrechnung für mehrere Pensen eher selten vorkommt.
Freiwilliger Einkauf in 2. Säule bei gutem Geschäftsjahr
Insbesondere, wenn Sie gute Geschäftsjahre verzeichnen, kann ein freiwilliger Einkauf in die 2. Säule sinnvoll sein. Dadurch können Sie das steuerbare Einkommen glätten und die Progression mindern. Der Deckungsbeitrag spielt dabei eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob sich ein Einkauf auch wirklich lohnt.
Versicherung für Risiken von Tod und Invalidität
In der 1. und 2. Säule sind Sie bereits für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Deshalb lohnt es sich in der Regel nicht, diese Risiken zusätzlich auch noch in der Säule 3a zu versichern. Auch wenn Sie Kinder oder eine:n Partner:in haben, die finanziell auf Ihr Einkommen angewiesen sind, oder eine Immobilie besitzen, lohnt es sich, genau nachzurechnen, ob eine weitere Absicherung nötig ist. Allenfalls macht eine separate Lebensversicherung neben der 3. Säule mehr Sinn. Lassen Sie sich von einer unabhängigen Fachperson beraten.