Grundsätzlich kann Guthaben in der Säule 3a frühestens fünf Jahr vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter bezogen werden.
3a Vorsorgestiftung
Grundsätzlich kann Guthaben in der Säule 3a frühestens fünf Jahr vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter bezogen werden.