1e-Pläne gehören zum Überobligatorium der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Arbeitnehmende können in einem 1e-Plan selbst bestimmen, wie ihre Sparguthaben angelegt werden. Sie können aus bis zu zehn vom Arbeitgeber vorgegebenen Anlagestrategien auswählen. Eine Umverteilung von aktiven Versicherten zu Rentner:innen, kann in einem 1e-Plan ausgeschlossen werden. Das Vorsorgekapital wird im Freizügigkeitsfall oder bei Pensionierung als Einmalzahlung / in Kapitalform ausgerichtet.