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1e-Pläne gehören zum Überobligatorium der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Arbeitnehmende können in einem 1e-Plan selbst bestimmen, wie ihre Sparguthaben angelegt werden. Sie können aus bis zu zehn vom Arbeitgeber vorgegebenen Anlagestrategien auswählen. Eine Umverteilung von aktiven Versicherten zu Rentner:innen, kann in einem 1e-Plan ausgeschlossen werden. Das Vorsorgekapital wird im Freizügigkeitsfall oder bei Pensionierung als Einmalzahlung / in Kapitalform ausgerichtet.

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Sämtliche juristische Personen (inkl. Kollektivgesellschaften) können sich der finpension 1e Sammelstiftung anschliessen. Bei Einzelfirmen klären wir gerne für Sie ab, ob und wie ein Anschluss möglich ist.

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In einem 1e-Plan können sowohl fixe als auch variable Lohnanteile von 132’300 bis 882’000 Franken versichert werden.

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Der Sitz der Stiftung ist in Luzern. Aus steuerlichen Überlegungen kann es bei einem Wegzug ins Ausland Sinn machen, die Vorsorgegelder vor dem Bezug an eine Freizügigkeitsstiftung mit Sitz im Kanton Schwyz zu übertragen. Der Kanton Schwyz verfügt über die schweizweit tiefste Quellensteuerbelastung.

Bevor Sie sich in der Schweiz abmelden, um von einer tiefen Quellensteuer am Sitz der Stiftung zu profitieren, sollten Sie allerdings die Steuerfolgen des Bezugs an Ihrem neuen Wohnsitz im Ausland durch einen Steuerberater abklären lassen. Es gibt Länder, in welchen solche Bezüge von Vermögen aus dem Schweizer Vorsorgesystem als Einkommen angesehen werden und dementsprechend nochmals sehr hoch besteuert werden. Ist dies der Fall, ist es möglicherweise besser, den Bezug der Vorsorgegelder vor dem Wegzugs ins Ausland vorzunehmen und ganz normal an Ihrem Wohnsitz in der Schweiz zu versteuern.

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Unsere Prozesse und Abläufe sind weitgehend automatisiert. Dies ermöglicht uns eine effizientere Arbeitsweise. Zudem können wir eine bessere Risikokontrolle gewährleisten. Insgesamt erlauben uns die getätigten Investitionen in die Digitalisierung sehr attraktive Konditionen zu offerieren.

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Nehmen Sie mit uns Kontakt auf per E-Mail an [email protected] oder telefonisch unter +41 41 500 22 26. Wir werden Ihnen gerne aufzeigen, welche Angaben wir für eine Offerte brauchen.

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Der Anschluss lohnt sich für Unternehmen mit Mitarbeitenden, die mehr als 132’300 Franken im Jahr verdienen. Die Möglichkeit eigenverantwortlich anzulegen und gleichzeitig die Vorsorge vor Umverteilung zu schützen, bringt den versicherten Mitarbeitenden einen grossen Mehrwert.

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Eine 1e-Lösung von finpension steigert Ihre Attraktivität als Arbeitgeber für Kadermitarbeitende. Für grössere Firmen, die nach IFRS/USGAAP bilanzieren, ergibt sich ein weiterer Vorteil, indem mit der Überführung von Vorsorgegelder in einen 1e-Plan die Bilanz entlastet werden kann (IAS19).

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Die Einführung eines 1e-Plans muss sauber strukturiert werden, kann aber dank unserer grossen Erfahrung in kurzer Zeit umgesetzt werden. Entscheidet sich ein Unternehmen für die Einführung einer 1e-Lösung, so holen wir als erstes das HR an Board und arbeiten ein gemeinsames Verständnis über das Vorgehen aus. Wir legen viel Wert darauf, die Prozesse für die HR-Verantwortlichen so einfach wie möglich zu gestalten.

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Sobald die Mitarbeitenden gemeldet sind, erhalten sie von uns eine E-Mail mit einem Link, über welchen die Mitarbeitenden ihr persönliches 1e-Konto einrichten können.

Die Mitarbeitenden können zudem einen Termin für ein persönliches Gespräch mit einem unserer Vorsorgeexpert:innen buchen. Sie erhalten dazu eine separate Einladung, die ebenfalls per E-Mail verschickt wird.

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Grundsätzlich ja. Wir nehmen bei allen Versicherten eine Einschätzung der Risikofähigkeit vor. Basierend auf dieser Einschätzung können die Versicherten aus Strategien auswählen, die innerhalb des eigenen Risikotoleranzlevels liegen.

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Die Sparbeiträge werden standardmässig quartalsweise und die Risiko- und Verwaltungskosten jährlich vorschüssig in Rechnung gestellt.

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Die Verwaltungskosten belaufen sich auf 100 Franken pro versicherte Person und Jahr.

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Der Arbeitgeber muss mit uns einen Anschlussvertrag für Lohnanteile ab 132’300 Franken abschliessen. Hat sich Ihr Arbeitgeber bereits bei der finpension 1e Sammelstiftung angeschlossen? Dann erhalten Sie bei gegebener Zeit eine E-Mail, die einen Link enthält, über welchen Sie Ihr persönliches 1e-Konto einrichten können.

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Nein, dies ist nicht möglich. Um von den Vorteilen der finpension 1e Sammelstiftung profitieren zu können, muss der Arbeitgeber sich der Stiftung anschliessen.

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Die bestehende Pensionskasse bleibt in der Regel für die Basisvorsorge für Lohnanteile bis 132’300 Franken unverändert bestehen. Die finpension 1e Sammelstiftung dient als zusätzliche Vorsorgelösung für Lohnanteile über 132’300 Franken.

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Nein. Die finpension 1e Sammelstiftung verwaltet nur Kapital, das aus Sparbeiträgen auf Anteilen stammen, die einen Lohn von 132’300 Franken überschreiten. finpension hat keinen Zugang zu den Informationen über Ihre Versicherung in der Basiskasse.

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Der Arbeitgeber kann bis zu zehn Anlagestrategien definieren, wovon eine risikoarm sein muss. Dank unserer Unabhängigkeit haben die Arbeitgeber freie Anlagewahl und können die Strategien auf die individuellen Bedürfnisse abstimmen.

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Ja, ein Wechsel der Anlagestrategie ist jederzeit kostenlos möglich und kann direkt in der App vorgenommen werden. Die Anpassung des individuellen 1e-Kontos an die neue Anlagestrategie erfolgt jeweils am zweiten Bankarbeitstag der Woche.

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Die Strategien werden vom Arbeitgeber (Vorsorgekommission) definiert. Die finpension 1e Sammelstiftung unterstützt den Arbeitgeber dabei.

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Ihr Vorsorgevermögen verliert bei einer negativen Kursentwicklung an Wert. Für die Entwicklung des Vorsorgevermögens ist die individuell gewählte Anlagestrategie massgebend. Es gibt keine Kapitalgarantie. Den Versicherten steht mindestens eine Anlagestrategie mit geringem Risiko zur Verfügung.

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Nein, dies ist nicht möglich. Für alle Versicherten wird ein individuelles Konto geführt.

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Sie sparen grundsätzlich nur schon deshalb Steuern, weil Sie einen 1e-Vorsorgeplan haben: Auf dem Vorsorgekapital bezahlen Sie keine Vermögenssteuer und auf den Erträgen keine Einkommenssteuer. Noch mehr Steuern sparen können Sie mit freiwilligen Einkäufen. Freiwillige Einkäufe können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen.

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Jederzeit, vorausgesetzt Sie verfügen über Einkaufspotential. Ob Sie über Einkaufspotential verfügen, erfahren Sie, wenn Sie den online-geführten Prozess durchlaufen. Der Prozess finden Sie in der App. Zum Abschluss des Prozesses erhalten Sie die Zahlungsinstruktionen. Die Zahlung muss spätestens am 31. Dezember auf dem Konto der Stiftung eingehen, um für das entsprechende Steuerjahr noch abzugsberechtigt zu sein.

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Ja, ein Vorbezug ist möglich, im Falle eines Wegzugs aus der Schweiz, als Vorbezug für Wohneigentum oder bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das Formular dazu können Sie in der App unter Dokumente herunterladen.

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Ja, dies ist möglich. Das Formular dazu können Sie in der App unter Dokumente herunterladen.

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Sämtliche Informationen erhalten Sie in der App. Dort können Sie auch einen tagesaktuellen Vorsorgeausweis und einen Performance-Report zu Ihrem 1e-Konto herunterladen.

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Ein freiwilliger Einkauf ist eine zusätzliche freiwillige Einzahlung in die Pensionskasse.

Mit einem freiwilligen Einkauf kann die persönliche Vorsorge verbessert werden. Zudem können freiwillige Einkäufe vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (wie Einzahlungen in die Säule 3a).

Bei Wohnsitz im Ausland ist die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Einkäufen vorgängig mit der Steuerbehörde zu klären.

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Ein freiwilliger Einkauf ist möglich, wenn eine Vorsorgelücke vorhanden ist.

Eine Vorsorgelücke besteht, wenn das vorhandene Vorsorgevermögen kleiner ist, als das theoretisch maximal mögliche Guthaben, das man erreicht hätte, wenn man seit Beginn der Vorsorge, in der Regel seit dem 25. Altersjahr, immer die aktuellen Sparbeiträge einbezahlt hätte.

In folgenden Situationen können demnach Vorsorgelücken entstehen:

  • Sie haben vorübergehend nicht gearbeitet.
  • Sie wechseln den Arbeitgeber.
  • Sie haben eine Gehaltserhöhung erhalten.
  • Ihr Arbeitgeber verbessert die Altersvorsorge.
  • Sie haben sich scheiden lassen.
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Zur Berechnung des maximalen Einkaufsbetrags müssen Sie uns einige Fragen beantworten, welche im Online-Prozess des freiwilligen Einkaufs gestellt werden.

Die Anzahl der freiwilligen Einkäufe ist nicht limitiert. So können Sie Ihren Wunschbetrag auch problemlos auf mehrere Teilzahlungen aufteilen. Für jede Einzahlung erhalten Sie von uns eine Steuerbescheinigung.

Wir empfehlen Ihnen, vor jeder Einzahlung nochmals den Online-Fragebogen «Freiwilliger Einkauf» durchzugehen.

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Aus steuerlicher Sicht sind freiwillige Einkäufe in den Jahren, in welchen Sie am meisten verdienen, am interessantesten. In diesen Jahren zahlen Sie nicht nur in absoluten Zahlen, sondern auch prozentual am meisten Steuern.

Sie sollten allerdings nicht so viel auf einmal einzahlen, sodass Sie in einem einzelnen Jahr gar keine Steuern mehr bezahlen. Besser ist in der Regel eine Glättung der steuerbaren Einkommen über mehrere Jahre, indem Sie Einkommensspitzen brechen und hohe Grenzsteuersätze vermeiden.

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Freiwillige Einkäufe müssen spätestens am letzten Bankarbeitstag im Jahr auf dem Konto der finpension 1e Sammelstiftung eingehen, damit Sie im aktuellen Steuerjahr zum Abzug gebracht werden können. Spätere Einzahlungen können erst im Folgejahr abgezogen werden.

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  1. Beantworten Sie den Online-Fragebogen «Freiwilliger Einkauf» (Login erforderlich).
  2. Zahlen Sie den gewünschten Betrag, maximal aber die errechnete maximale Einkaufssumme, auf das Konto der finpension 1e Sammelstiftung ein.
  3. Ziehen Sie die Einzahlung(en) den Steuern ab, indem Sie die Einzahlung(en) in der Steuererklärung unter Abzüge aufführen und legen Sie der Steuererklärung die Steuerbescheinigung(en) bei.
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Die steuerliche Abzugsfähigkeit und die Auswirkungen eines freiwilligen Einkaufs sollten in den folgenden Fällen und bei Unsicherheit mit Ihrem Steuerberater oder der Steuerbehörde geprüft werden:

  • Offener Vorbezug (WEF): Einkäufe sind nicht möglich, wenn Sie die WEF-Bezüge nicht vollständig zurückbezahlt haben.
  • Zuzug vom Ausland: Einkaufsbeschränkungen gelten für Personen, die seit weniger als 5 Jahren bei einer schweizerischen Pensionskasse angeschlossen sind.
  • Arbeit als Selbständigerwerbende/r: Wenn Sie als Selbständigerwerbende/r Beiträge in die grosse Säule 3a eingezahlt haben, müssen diese Beiträge von Ihrem Einkaufspotenzial abgezogen werden.
  • Überschüssige Vorsorgegelder: Nicht in die PK eingebrachte Freizügigkeitsguthaben und Überschüsse in anderen Vorsorgeeinrichtungen müssen vom Einkaufspotenzial des 1e-Plans abgezogen werden.
  • Grenzgänger: Ab dem 1. Januar 2021 werden freiwillige Einkäufe stärker eingeschränkt, wenn Ihr Steuerdomizil nicht in der Schweiz liegt oder wenn keine ordentliche Besteuerung erfolgt.

Die finpension 1e Sammelstiftung übernimmt keine Garantie für die steuerliche Abzugsfähigkeit von geleisteten freiwilligen Einzahlungen. Freiwillige Einkäufe können nur auf Anweisung der Steuerbehörden rückgängig gemacht werden.

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Bei einem freiwilligen Einkauf wird eine Sperrfrist von drei Jahren auf dem gesamten Vorsorgekapital der 2. Säule erhoben, unabhängig von der Vorsorgestiftung. Die Sperrfrist gilt auch für Vorbezüge.

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