Die Kosten der Verwaltung von Wertschriften können von den Steuern abgezogen werden. Doch welche Kosten abzugsfähig sind und welche nicht, ist nicht immer ganz klar. Wir versuchen mit diesem Beitrag etwas Licht ins Dunkle zu bringen.

Verwahrungskosten: ja / Transaktionskosten: nein

Im Grundsatz ist es relativ einfach:

  • Die Kosten für die Aufbewahrung von Wertschriften können den Steuern abgezogen werden. Dazu zählen auch die Aufwendungen zum Beispiel für das Dividendeninkasso.
  • Die Kosten, die beim Kauf- oder Verkauf von Wertschriften anfallen, können nicht abgezogen werden. Sie werden zu den Anschaffungskosten gezählt.
AbzugsfähigNicht abzugsfähig
DepotgebührenCourtagen für den Kauf- oder Verkauf von Wertschriften
(oft als Entschädigung für die Anlageberatung)
Kosten für die Erstellung des Depotauszugs
Ausgabe- und Rücknahmekommissionen oder sonstige Provisionen
(oft als Entschädigung für den Vertrieb von Fonds)
Kosten für die Erstellung von Rückforderungs- und Anrechnungsanträge für ausländische QuellensteuernBörsenabgaben
Eidgenössische Umsatzabgabe (Stempelabgabe)

Ebenfalls nicht abzugsfähig sind die folgenden Kosten:

  • Kosten für Finanz-, Anlage-, Steuerberatungen
  • Kosten für das Ausfüllen der Steuererklärung / des Wertschriftenverzeichnisses
  • Kreditkartengebühren / Kartengebühren
  • Kosten für den Zahlungsverkehr
  • usw.

Diese Kosten sind entweder nicht zwingend notwendig für die einfache Vermögensverwaltung (z. B. Beratung), oder haben damit gar nichts zu tun und sind demnach den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen (z. B. Zahlungsverkehr).

Wie sieht es aus bei Vermögensverwaltungsmandaten?

Wo es schwieriger wird, ist bei Vermögensverwaltungsmandaten. Die Aufwendungen von Vermögensverwaltern können nicht eindeutig dem einen oder anderen Ausgabetyp zugewiesen werden. Einerseits hat die Vermögensverwaltung den Zweck, Wertschriften zu verwahren, andererseits werden aber auch Käufe und Verkäufe von Wertschriften getätigt.

Pauschale Vermögensverwaltungskosten können deshalb in der Regel nicht abgezogen werden, es sei denn, die Aufteilung in abzugsfähige Kosten und nicht abzugsfähige Kosten kann nachgewiesen werden.

  • Aktive vs. passive Vermögensverwaltung: Einige Kantone unterscheiden zwischen aktiver und passiver Vermögensverwaltung, wobei Aufwendungen für eine passive Vermögensverwaltung von den Steuern abgezogen werden können, Verwaltungsgebühren für ein aktives Depotmanagement hingegen nicht. Wann eine passive Vermögensverwaltung aufhört und wo eine aktive anfängt, ist schwierig zu sagen.
  • Erfolgsorientierte vs. nicht erfolgsorientierte Vermögensverwaltung: Diese Unterscheidung kann man auch sehen, wobei dasselbe gemeint ist wie bei aktiver oder passiver Vermögensverwaltung. Eine erfolgsorientierte Vermögensverwaltung ist aktiv und hat zum Ziel, das Vermögen durch aktives Zutun zu vermehren.
  • Erfolgsabhängige vs. erfolgsunabhängige Vermögensverwaltung: Ein Kanton (Aargau) unterscheidet zwischen erfolgsabhängiger und erfolgsunabhängiger Vermögensverwaltung, wobei nur die Kosten für die erfolgsunabhängigen Vermögensverwaltung abgezogen werden können. [Anmerkung: Vermutlich handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Wir vermuten, dass eher «erfolgsorientiert» gemeint ist als «erfolgsabhängig».]

Weil pauschale Vermögensverwaltungsgebühren in der Regel nicht abzugsfähig sind, hat finpension sich entschieden, die Gebühren für die Anlagelösung aufzuteilen in eine Depotgebühr und eine Vermögensverwaltungsgebühr. Bankexterne Vermögensverwalter, die die Konto- und Depotgebühren nicht selbst erheben, können die Gebühren nicht aufteilen. finpension dank der höheren FINMA-Lizenz als kontoführendes Wertpapierhaus schon.

Wie hoch ist der maximale Abzug?

Es gibt zwei Wege:

  • Entweder Sie weisen die effektiven Kosten nach, die Ihnen im Zusammenhang mit der Verwaltung Ihres Privatvermögens entstanden sind,
  • oder Sie berechnen den Abzug anhand der vom Kanton festgelegten prozentualen Pauschalen.

Bei den effektiven Kosten müssen Sie die Abzugsfähigkeit nachweisen können, was insbesondere bei pauschalen Vermögensverwaltungsgebühren oder Portfolio-Management-Gebühr kaum möglich ist.

Pauschalabzug auf dem Depotwert*Link zur Wegleitung
Schweizk.A.Link
Zürich0.30 % (maximal** CHF 6’000)Link
Bernk.A.Link
Waadtk.A.
Aargau0.30 %Link
Genfk.A.
St. Gallen0.20 % (maximal** CHF 6’000)Link
Luzern0.30 % bis CHF 3 Mio.
0.10 % darüber
Link
Wallisk.A.Link
Freiburgk.A.Link
Thurgau0.20 % (maximal** CHF 6’000)Link
Solothurn0.30 % bis CHF 2 Mio. (maximal CHF 15’000)
0.15 % von CHF 2 bis 6 Mio.
Link
Tessink.A.
Basel-Landschaftk.A.Link
Basel-Stadtk.A.Link
Schwyz0.30 % (maximal** CHF 6’000)Link
Graubünden0.25 % bis CHF 3.6 Mio.
0.10 % darüber
Link
Neuenburgk.A.
Zug0.30 % (maximal** CHF 9’000)Link
Schaffhausen0.25 % (maximal** CHF 3’000)Link
Jurak.A.
Appenzell A.Rh.k.A.
Nidwalden0.30 % (maximal** CHF 9’000)Link
Obwalden0.30 % (maximal** CHF 6’000)Link
Glarus0.20 bzw. 0.30 % (maximal** CHF 6’000)Link
Uri0.30 % (maximal** CHF 5’000)Link
Appenzell I.Rh.k.A.
*Kein Pauschalabzug gibt es in der Regel auf nicht kotierten Aktien, auf eigenen Aktien, auf Aktionärs-Guthaben (Aktionärskontokorrent) und auf Aktionärs-Darlehen.
**Werden höhere Abzüge als der Maximalbetrag geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen.

Um einen Abzug geltend machen zu können, braucht es entsprechende Einkünfte. Oder anders gesagt: Ohne Einkünfte gibt es auch keinen Abzug. Wer also keine Erträge hat und im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung aufführt, kann auch keine Depotgebühren geltend machen. Und wer Depotgebühren geltend machen will, kann diese nur soweit abziehen, als sie die Erträge nicht übersteigen.

Aber machen Sie sich diesbezüglich nicht zu viele Gedanken. Die Steuererklärungen sehen entsprechende Vorkehrungen vor, dass die Abzüge die Einkünfte nicht übersteigen können. Negative Wertschriftenerträge sind deshalb nicht möglich. Nach Abzug der Verwaltungskosten sind die Erträge immer mindestens null Franken.

Gebühren für Schrankfächer, Safes und Tresore

Eigentlich sind Gebühren für Schrankfächer abziehbar. Werden jedoch in den Schrankfächern nur Vermögenswerte aufbewahrt, die keinen steuerbaren Ertrag abwerfen, ist die Abzugsfähigkeit fraglich.

Es gibt Kantone, die ausdrücklich darauf hinweisen, dass kein Abzug für Gebühren für Schrankfächer, in welchen Vermögenswerte wie Schmuck, Edelmetall oder Bargeld aufbewahrt werden, möglich ist. Wie gesagt wird das damit begründet, dass diese Vermögensgegenstände keine Erträge abwerfen.

Bezüglich Bargeld lassen sich die Gebühren für Schrankfächer allerdings mit Negativzinsen vergleichen, weshalb man argumentieren könnte, dass diese ja auch abzugsfähig sind (vgl. nächstes Kapitel).

Kontoführungsgebühren / Negativzinsen

Negativzinsen können in allen untersuchten Kantonen abgezogen werden. Bei Kontoführungsgebühren ist es weniger einheitlich. In gewissen Kantonen können Sie geltend gemacht werden, in anderen nicht.

Abzugsfähigkeit von Kontogebühren
BernJa
WallisJa
FreiburgJa
ThurgauNein
SolothurnJa
Basel-LandschaftJa
SchaffhausenNein
ObwaldenNein
(nicht vollständige Liste)

Wie soll man vorgehen, wenn man unsicher ist?

Falls Sie unsicher sind, sollten Sie besser mehr abziehen als weniger. Die Steuerbehörde wird es dann schon anschauen und die Änderung vornehmen, falls ein Abzug doch nicht möglich sein sollte.

Wichtig ist es, dass Sie die definitive Steuerrechnung anschauen und überprüfen, welche Änderungen von der Steuerbehörde vorgenommen wurden und ob Sie mit diesen Änderungen einverstanden sind. Wenn nicht, fragen Sie am besten nach, wie es dazu kommt. Wenn Sie mit der Steuerbehörde immer noch nicht einig sind, steht Ihnen grundsätzlich immer der Rechtsweg offen.

Wie sieht es in der Säule 3a aus?

Da Erträge, die in der Säule 3a erzielt werden, nicht als Einkommen versteuert werden müssen, können auch keine Abzüge für Gebühren geltend gemacht werden.