Die steuerliche Abzugsfähigkeit und die Auswirkungen eines freiwilligen Einkaufs sollten in den folgenden Fällen und bei Unsicherheit mit Ihrem Steuerberater oder der Steuerbehörde geprüft werden:

  • Offener Vorbezug (WEF): Einkäufe sind nicht möglich, wenn Sie die WEF-Bezüge nicht vollständig zurückbezahlt haben.
  • Zuzug vom Ausland: Einkaufsbeschränkungen gelten für Personen, die seit weniger als 5 Jahren bei einer schweizerischen Pensionskasse angeschlossen sind.
  • Arbeit als Selbständigerwerbende/r: Wenn Sie als Selbständigerwerbende/r Beiträge in die grosse Säule 3a eingezahlt haben, müssen diese Beiträge von Ihrem Einkaufspotenzial abgezogen werden.
  • Überschüssige Vorsorgegelder: Nicht in die PK eingebrachte Freizügigkeitsguthaben und Überschüsse in anderen Vorsorgeeinrichtungen müssen vom Einkaufspotenzial des 1e-Plans abgezogen werden.
  • Grenzgänger: Ab dem 1. Januar 2021 werden freiwillige Einkäufe stärker eingeschränkt, wenn Ihr Steuerdomizil nicht in der Schweiz liegt oder wenn keine ordentliche Besteuerung erfolgt.

Die finpension 1e Sammelstiftung übernimmt keine Garantie für die steuerliche Abzugsfähigkeit von geleisteten freiwilligen Einzahlungen. Freiwillige Einkäufe können nur auf Anweisung der Steuerbehörden rückgängig gemacht werden.