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Geringfügigkeit

Geringfügige Austrittsleistungen können von der Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) direkt an den Versicherten ausbezahlt werden. Sie müssen nicht auf ein Freizügigkeitskonto deponiert werden.

Geringfügig ist eine Austrittsleistung dann, wenn sie die Summe der Sparbeiträge des Arbeitnehmers eines gesamten Jahres nicht übersteigen.

Die Vorsorgeeinrichtungen können den Begriff der Geringfügigkeit in ihren Reglementen näher definieren.