Bei einer Kündigung stellt sich die Frage, was Sie mit Ihrem Pensionskassen-Guthaben machen sollen. In diesem Beitrag liefern wir Antworten rund um die Austrittsleistung der Pensionskasse.
Inhalt
Wichtiges vorab
Bevor wir uns mit der eigentlichen Frage befassen, sollten Sie Folgendes vorab bereits wissen:
- Für die Risiken Tod und Invalidität bleiben Sie für einen Monat über das Austrittsdatum hinaus bei Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.
- Wenn Sie sich beim RAV anmelden, sind Sie ab dem Tag, für welchen Sie erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet bekommen, automatisch bei der BVG-Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität versichert.
- Es ist möglich, auch den Sparprozess mit der BVG-Auffangeinrichtung weiterzuführen (Vorsorgeplan WO20). Ein entsprechender Antrag muss innerhalb von 90 Tagen nach dem Austritt bei der BVG-Auffangeinrichtung eingereicht werden. Zudem müssen die Sparbeiträge fortan selbst bezahlt werden.
Was ist die Austrittsleistung der Pensionskasse?
Verlieren, wechseln oder kündigen Sie Ihre Arbeitsstelle vor dem ordentlichen Rentenalter, dann wird Ihnen das Altersguthaben der Pensionskasse ausbezahlt. Diese Auszahlung des Pensionskassenguthabens wird meist als Austrittsleistung bezeichnet. Die Auszahlung setzt sich zusammen aus:
- den Sparbeiträgen
- Zinsgutschriften
- Beiträgen, die Sie beim Jobantritt in die Pensionskasse eingebracht haben
- freiwilligen Einkäufen
Vielleicht haben Sie alternativ auch schon von der Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse gehört. Die Freizügigkeitsleistung ist nichts anderes als die Austrittsleistung der Pensionskasse. Der Begriff Freizügigkeitsleistung kommt daher, dass der Austritt vor der Pensionierung im Gesetz als Freizügigkeitsfall (Art. 2 FZG) bezeichnet wird.
Verzugszins im BVG
Sofern die Pensionskasse über den Austritt informiert wurde und alle nötigen Informationen erhalten hat, muss sie die Austrittsleistung innert 30 Tagen überweisen. Für verspätete Auszahlungen haben Sie Anspruch auf einen Verzugszins. Der Verzugszins ist ein Prozentpunkt höher als der BVG-Mindestzins.
Was machen mit der Pensionskasse nach der Kündigung?
Nun zum eigentlichen Thema und der Frage, was Sie mit dem Guthaben aus der Pensionskasse nach der Kündigung machen sollen? Hier gibt es keine pauschale Antwort, da sie von Ihrer Situation abhängt. Es gibt zwei Hauptszenarien und zwei Spezialfälle:
- Fall 1: Sie haben bereits eine neue Stelle
- Fall 2: Sie haben (noch) keine neue Stelle
- Spezialfall: Sie sind 58 Jahre oder älter
- Spezialfall: Geringfügigkeit bei Pensionskassen
Fall 1: Sie haben bereits eine neue Stelle
Haben Sie bereits einen neuen Job? Dann wird die Austrittsleistung der Pensionskasse auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen.
Ausnahme: Sie bringen mehr Kapital mit, als Sie zum Erreichen der Maximalrente in der neuen Pensionskasse brauchen. Dann haben Sie die Wahl, sich den überschüssigen Teil auf ein Freizügigkeitskonto auszahlen zu lassen oder diesen trotzdem in die Pensionskasse einzubringen. Holen Sie ein Angebot der Pensionskasse ein und vergleichen Sie es mit den Optionen, die Sie im Freizügigkeitsfall haben.
Variante 1: Sie bringen den überschüssigen Teil in die Pensionskasse ein
Bei der Pensionskasse gilt es abzuklären:
- Wie hoch die Verzinsung auf dem überschüssigen Betrag ist.
- Wie hoch der Deckungsgrad der Pensionskasse ist. Wenn dieser nahe bei 100 Prozent oder darunter liegt, müssen Sie damit rechnen, dass die Verzinsung weiter sinken wird.
Variante 2: Sie bringen den überschüssigen Teil in ein Freizügigkeitskonto ein
Sie können die Austrittsleistung der Pensionskasse auf einem Freizügigkeitskonto deponieren. Allerdings werfen diese nur einen geringen Zins ab, wie unser Vergleich der Zinsen von Freizügigkeitskonten zeigt.
Nebst einem Freizügigkeitskonto haben Sie die Möglichkeit, das Geld über eine Freizügigkeitsstiftung in Wertschriften zu investieren. Ob das für Sie ein Thema sein könnte, hängt wesentlich davon ab, wie lange Ihr Anlagehorizont ist – je länger desto besser. Beachten Sie dabei, dass man den Bezug von Freizügigkeitsgeldern aktuell noch um bis zu fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus aufschieben kann. Ab 2030 ist ein Aufschub des Bezugs von Freizügigkeitsgeldern über das ordentliche Rentenalter nicht mehr ohne weiteres möglich.
Aber wieso überhaupt anlegen? Bei Pensionskassen gibt es jährlich eine Umverteilung von den Aktiven an die Pensionierten, wie wir im Artikel zum Umwandlungssatz der Pensionskasse genauer erklären. Es kann ein grosser Vorteil sein, wenn Sie das Freizügigkeitsguthaben selbstbestimmt und ohne Umverteilung langfristig anlegen können.
Bei finpension können Sie Freizügigkeitsgelder breit diversifiziert in Wertschriften investieren oder ein Konto eröffnen. Die Gebühr beträgt lediglich 0.49 % und für das Eröffnen brauchen Sie nur wenige Minuten.
Fall 2: Sie haben (noch) keine neue Stelle
Wenn Sie nicht unmittelbar eine neue Stelle antreten, wird das Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt. Es ist nicht möglich, die Pensionskassengelder auf ein Privat- oder Sparkonto einer Bank zu überweisen. Die Austrittsleistung wird übrigens auch ausbezahlt, wenn Sie die Pensionskassengelder vergessen. Die Pensionskassen müssen die Gelder nämlich spätestens zwei Jahre nach Ihrem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen.
Bei der Wahl der Freizügigkeitseinrichtung sind Sie frei. Es ist möglich, die Freizügigkeitsleistung zu splitten und an zwei unterschiedliche Freizügigkeitsstiftungen auszahlen zu lassen. Das hat folgende Vorteile:
- Sie bleiben flexibler, was die Anlage der Gelder betrifft. Sie können zwei unterschiedliche Strategien fahren, einen Teil in Wertschriften anlegen und den anderen auf einem Konto deponieren.
- Sie können die Guthaben der Konten später separat, also gestaffelt beziehen, was in der Regel zu einer tieferen Kapitalbezugssteuer führt.
- Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle antreten und vom ersten Konto genügend Kapital in die Pensionskasse einbringen, können Sie das zweite als Freizügigkeitskonto stehen lassen.
Freizügigkeitskonto oder doch investieren?
Welche Freizügigkeitslösung zu Ihnen und Ihrer Situation passt, ist hauptsächlich von Ihrem Anlagehorizont abhängig. Gehen Sie davon aus, dass Sie bald wieder eine Arbeitsstelle antreten? Dann empfiehlt sich ein Freizügigkeitskonto. Wenn Sie damit rechnen, das Geld bis zur Pensionierung nicht mehr in eine Pensionskasse einzubringen, kann sich das Anlegen der Freizügigkeitsleistung lohnen.
Für den Entscheid, ob und wie Sie Ihre Freizügigkeitsleistung anlegen, haben Sie mindestens sechs Monate Zeit. Die Pensionskasse darf das Guthaben nämlich erst nach frühestens sechs Monaten das Altersguthaben an die BVG-Auffangeinrichtung überweisen. Bis zur Auszahlung muss die Pensionskasse das Guthaben mit dem BVG-Mindestzins verzinsen.
Spezialfall: Kündigung ab 58 Jahren
Ab 58 Jahren lässt die Gesetzgebung eine Pensionierung zu. Wenn Sie ab 58 Ihren Job verlieren oder kündigen und die Pensionskasse ab diesem Alter eine Pensionierung vorsieht, ist entscheidend, was Sie vorhaben:
- Wenn Sie weiterarbeiten wollen und sich beim RAV anmelden, können Sie verlangen, dass das Altersguthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung ausbezahlt wird. So kann es später in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers eingebracht werden.
- Wenn Sie nicht vorhaben weiterzuarbeiten, wird das Altersguthaben in eine Rente umgewandelt. Allenfalls können Sie auch das Kapital beziehen oder eine Kombination von beidem vereinbaren.
Spezialfall: Geringfügigkeit bei der Pensionskasse
Geringfügige Austrittsleistungen können von der Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) direkt an den Versicherten ausbezahlt werden. Die Vorsorgegelder müssen nicht auf ein Freizügigkeitskonto deponiert werden.
Geringfügig ist eine Austrittsleistung dann, wenn sie die Summe der Sparbeiträge des Arbeitnehmers eines gesamten Jahres nicht übersteigen. Die Vorsorgeeinrichtungen können den Begriff der Geringfügigkeit in ihren Reglementen näher definieren.
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