Wichtige Aspekte vorab

Beitragslücken vermeiden

Beitragslücke sollten vermieden werden. Sie können zu einer Kürzung der AHV-Rente führen (– 2.3 % pro Jahr). Deshalb sollte man auch in Jahren, in denen man nicht arbeitet, mindestens den Minimalbetrag von CHF 514 für Nichterwerbstätige einzahlen.

Fehlende Beiträge können innerhalb von fünf Jahren nachgezahlt werden. Um zu überprüfen, ob Sie über fehlende Beitragsjahre verfügen, können Sie bei der zuständigen Ausgleichskasse einen Kontoauszug bestellen. Da die AHV-Konti von den kantonalen Ausgleichskassen geführt werden, ist es möglich, dass man über mehrere AHV-Konti verfügt. Bestellen Sie deshalb immer einen Auszug (b), der sämtliche bei der AHV geführten Konti berücksichtigt. Nur so haben Sie ein vollständiges Bild.

Hinweis:

  1. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften befreien nicht von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige. Die während einer Ehe erzielten Einkommen werden allerdings beiden Ehepartnern hälftig angerechnet.
  2. Jugendjahre zwischen 18 und 20 können herangezogen werden, um Beitragslücken zu füllen.

Betreuungsgutschriften laufend geltend machen

Wenn Sie pflegebedürftige Verwandte (auch behinderte Kinder) betreuen, können Sie diese Leistungen pro Jahr bei der AHV melden. Sie erhalten eine Betreuungsgutschrift, sofern sie nicht zur selben Zeit bereits Erziehungsgutschriften erhalten. Eine Kumulation von Betreuungs- und Erziehungsgutschrift im selben Jahr ist nicht möglich.

Die Meldung der Betreuung von Verwandten muss jährlich gemacht werden. Auch rückwirkend ist es möglich, Betreuungsgutschriften geltend zu machen, aber nur für die vergangenen fünf Jahre.

Rentenbezug anmelden

Ein Rentenbezug muss selbst angemeldet werden, und zwar rechtzeitig. Am besten Sie machen die Anmeldung bereits ein halbes Jahr vor Ihrer Pensionierung. Dann hat Ihre AHV-Ausgleichskasse genügend Zeit, die Rente zu berechnen und festzulegen.

Zwar können Sie die AHV-Rente auch nachträglich geltend machen. Dies aber nur für verpasste Renten in den vergangenen fünf Jahren. Nicht angemeldete Rentenansprüche, die länger als fünf Jahre zurückliegen, gehen verloren.

Auch ein allfälliger Aufschub des Rentenbezugs muss rechtzeitig angemeldet werden, und zwar spätestens bis ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.

Beitragsjahre und Vollrenten

Rente bei voller Beitragsdauer (Vollrente)

Eine Vollrente zwischen der minimalen und der maximalen AHV-Rente erhält man, wenn man keine fehlenden Beitragsjahre hat. Um eine Vollrente zu erhalten müssen Frauen (Jahrgang 1964 und jünger) und Männer, 44 volle Beitragsjahre leisten. Bei einer vollen Beitragsdauer bekommt man eine Rente nach der Skala 44 (Männer und Frauen nach derselben Skala).

Minimale AHV-Rente
(pro Monat)
Maximale AHV-Rente
(pro Monat)
Für Alleinstehende1'225 Franken2'450 Franken
Für Verheiratete2’450 Franken (zusammen)3'675 Franken (zusammen)
Spannweite der AHV-Renten bei voller Beitragsdauer

Maximalrente für Konkubinat und Ehepaare

Paare im Konkubinat können gemeinsam bis zu 4’900 Franken AHV-Rente monatlich erhalten, sofern beide Partner Anspruch auf die Maximalrente haben. Im Gegensatz dazu sind die AHV-Renten von Ehepaaren begrenzt (plafoniert): Sie erhalten höchstens 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende, also maximal 3'675 Franken pro Monat. Falls die Summe der Einzelrenten den Höchstbetrag übersteigt, erfolgt eine anteilige Kürzung der Renten.

Die Rente des zuerst in den Ruhestand tretenden Ehepartners basiert auf seinem eigenen durchschnittlichen Jahreseinkommen und Gutschriften. Wenn der zweite Ehepartner in Rente geht, werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen geteilt und je zur Hälfte den beiden Partnern gutgeschrieben. Die daraus resultierenden AHV Renten für Ehepartner werden dann im Total auf 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende gedeckelt.

Rente bei fehlenden Beitragsjahren (Teilrente)

Beitragslücken führen zu einer Kürzung der Rente von mindestens 1/44 beziehungsweise 2.3 % pro Jahr.

Beispiel der Abstufung nach Beitragsjahren:

Anzahl BeitragsjahreMinimale AHV-RenteMaximale AHV-Rente
441’2252’450
431’1972’394
421’1692’339
411’1422’283
401’1142’227
391’0862’172
381’0582’116
371’0302’060
361’0022’005
359741’949
349471’893
339191’838
328911’782
318631’726
308351’671
298071’615
287801’559
277521’504
267241’448
256961’392
246681’336
236401’281
226131’225
215851’169
205571’114
195291’058
185011’002
17473947
16446891
15418835
14390780
13362724
12334668
11306613
10278557
9251501
8223446
7195390
6167334
5139279
4111223
384167
256111
12856

Erforderliche Beitragsjahre

Die Periode, die für die Berechnung der Beitragsjahre massgebend ist, beginnt am 1. Januar des Jahres, während welchem man 21 Jahre alt wird und endet am Ende des Jahres vor dem Jahr, wenn man das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht.

Beispiel: Geburtsdatum 12. März 1970

StartEndeDifferenz
Frauen01.01.199131.12.203444 Jahre
Männer01.01.199131.12.203444 Jahre
Beitragsdauer AHV zur Erreichung der Vollrente

Referenzalter 65 für alle

Seit dem 01.01.2024 wurde das Referenzalter für Frauen und Männer vereinheitlicht, wobei das Referenzalter für Frauen allmählich von 64 auf 65 Jahre ansteigt, beginnend ab dem Jahrgang 1961 und steigend um drei Monate pro Jahr. Frauen des Jahrgangs 1960 sind von dieser Änderung nicht betroffen. Folglich sehen Sie das jeweilige Referenzalter dieser Übergangsphase:

  • Jahrgang 1961: 64 Jahre + 3 Monate
  • Jahrgang 1962: 64 Jahre + 6 Monate
  • Jahrgang 1963: 64 Jahre + 9 Monate
  • Jahrgang 1964 und jünger: 65 Jahre

Zur Abfederung dieser Änderung erhalten Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 bis 1969) einen finanziellen Ausgleich:

  • Eine lebenslange Rentenzulage wird gewährt, wenn die Altersrente im Referenzalter oder später bezogen wird. Diese Zulage beläuft sich maximal auf 160 Franken, je nach Jahrgang und durchschnittlichem Jahreseinkommen.
  • Es wird ein niedrigerer Kürzungssatz angewendet, wenn die Rente vor dem Referenzalter bezogen wird. Die Höhe der Kürzung hängt vom Alter beim vorzeitigen Bezug und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.

Minimum pro Beitragsjahr

Ein Beitragsjahr wird dann angerechnet, wenn man während dessen AHV, IV- und EO-Beiträge von mindestens 514 Franken geleistet hat. Dabei werden nicht nur die Arbeitnehmer-Beiträge, sondern auch die Arbeitgeber-Beiträge angerechnet.

Für Ehepartner, die nicht erwerbstätig sind, gilt die Beitragspflicht als erfüllt, wenn der andere Ehepartner auf mindestens das Doppelte kommt, also auf AHV-, IV- und EO-Beiträge von mindestens 1'028 Franken.

Wer kein AHV-Erwerbseinkommen hat oder den erwähnten Mindestbetrag nicht erreicht (Jahreslohn von weniger als 4’747 Franken), der gilt für die AHV als nicht erwerbstätig. Er oder sie muss den Mindestbetrag für Nichterwerbstätige leisten, welcher mindestens 1'028 Franken pro Jahr beträgt (Achtung: Effektive Höhe des Mindestbeitrags ist abhängig vom Vermögen). Die auf dem Lohn bezahlten ALV-, IV- und EO-Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber können dabei angerechnet werden. Dafür ist aber ein Antrag bei der zuständigen Ausgleichskasse zu stellen. Wenn dieser genehmigt wird, muss nur die Differenz zwischen den bereits bezahlten Beiträgen und dem Mindestbetrag bezahlt werden, um die Beitragspflicht zu erfüllen.

Wie bereits ganz am Anfang erwähnt, können verpasste Beitragszahlungen der vergangenen fünf Jahren nachgeholt werden.

Anrechnung von Jugendjahren (Einzahlungen vor 21 Jahren)

Wurden bereits zwischen 18 und 20 Jahren AHV-Beiträge geleistet, können diese zur Schliessung von fehlenden Beitragsjahren herangezogen werden.

Dies ist allerdings nur für Beitragslücken möglich, die länger als fünf Jahre zurückliegen und für die man keine Nachzahlung mehr vornehmen kann.

Anrechnung von AHV-Beiträgen nach Referenzalter 65

Gemäß der Reform <AHV 21> können Einkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter unter bestimmten Bedingungen bei der Neuberechnung der Rente berücksichtigt werden. Dies gilt, wenn die Maximalrente von 2'450 (CHF 3'675 für Ehepaare) nicht erreicht wird oder bei Anspruch auf eine Teilrente aufgrund von Beitragslücken.

Eine Neuberechnung der Rente ist bis zum 70. Altersjahr möglich, unter Berücksichtigung der bis dahin erzielten Einkommen. Das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen muss mindestens 40% des maßgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen.

Personen, die nach dem Referenzalter weiterarbeiten, können bis zu 16 800 Franken pro Jahr verdienen, ohne dass darauf AHV-Beiträge berechnet werden. Auf Einkommen über diesem Betrag werden jedoch in jedem Fall Beiträge erhoben. Neu können Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob sie den Freibetrag nutzen möchten oder nicht. Arbeitnehmer teilen ihre Entscheidung ihrem Arbeitgeber mit, während Selbständige ihre Entscheidung ihrer Ausgleichskasse mitteilen.

Personen mit einer Rente nach altem Recht können auch eine Neuberechnung beantragen, um Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anzuerkennen, sofern sie am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Maximale AHV-Rente erfordert durchschnittliches Einkommen von mindestens 88'200 Franken

Berechnung des durchschnittlichen Einkommens

Welche Rente man zwischen der minimalen und der maximalen AHV-Rente bekommt, hängt vom erzielten Einkommen ab. Das durchschnittliche Einkommen setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:

  • Durchschnittlicher Bruttolohn
  • Durchschnittliche Erziehungsgutschriften
  • Durchschnittliche Betreuungsgutschriften

Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden als fiktives Einkommen zum durchschnittlichen Bruttolohn hinzugerechnet. Sie erhöhen das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Einkommen.

Beispiel:

AlterBeitragsjahreBruttolohnErziehungs-
gutschriften
Betreuungs-
gutschriften
Total
65Durchschnitt62'4228'0184'00974'450
644476'69976'699
634375'93975'939
624275'18875'188
614174'44344'100118'543
604073'70644'100117'806
593972'97644'100117'076
583872'25444'100116'354
573771'53871'538
563670'83070'830
553570'12970'129
543469'43569'435
533368'74768'747
523268'06668'066
513167'39267'392
503066'72566'725
492966'06566'065
482865'41022'05087'460
472764'76322'05086'813
462664'12222'05086'172
452563'48722'05085'537
442462'85822'05084'908
432362'23622'05084'286
422261'62022'05083'670
412161'01022'05083'060
402060'40522'05082'455
391959'80722'05081'857
381859'21522'05081'265
371758'62922'05080'679
361658'04822'05080'098
351557'47422'05079'524
341456'90522'05078'955
331356'34122'05078'391
321255'78355'783
311155'23155'231
301054'68454'684
29954'14354'143
28853'60753'607
27753'07653'076
26652'55152'551
25552'03052'030
24451'51551'515
23351'00551'005
22250'50050'500
21150'00050'000
18-20*

*Einkommen aus den Jugendjahren (18 bis 20) werden nur berücksichtigt, wenn sie zur Auffüllung von fehlenden Beitragsjahren herangezogen werden. Sonst fliessen sie nicht in die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens ein.

Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

Die Erziehungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente, aktuell also 44'100 Franken. Da die Erziehungsgutschrift nur für die ersten 16 Lebensjahre der Kinder gilt und man sie mit dem Ehepartner teilen muss, resultiert eine jährliche durchschnittliche Gutschrift von rund 8’000 Franken (44'100 x 16 / 44 / 2).

Die Erziehungsgutschrift wird nicht pro Kind gewährt. Sie wird gewährt für jedes Jahr, wenn man Kinder unter 16 Jahren hat.

Die Gutschrift für die Betreuung pflegebedürftiger Verwandten beträgt ebenfalls die dreifache Minimalrente (44'100pro Jahr).

Da die Rentenberechnung relativ komplex ist, empfehlen wir bei Bedarf die voraussichtliche Rente berechnen zu lassen. Ab 40 Jahren ist eine solche Rentenvorausberechnung kostenlos.

Rente vorziehen oder aufschieben

Die AHV-Rente kann ein oder zwei Jahre früher bezogen werden. Auch möglich ist ein Aufschub um mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre.

Wird die Rente aufgeschoben, kann sie während der Aufschubszeit zu einem beliebigen Zeitpunkt abgerufen werden. Man muss sich also nicht zum Vornherein für eine fixe Dauer des Aufschubs entscheiden. Ein Aufschub muss innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters geltend gemacht werden.

Teilbezug / Teilaufschub

Mit der AHV 21 wird die Pensionierung flexibler. Die Rente kann zwischen 63 und 70 Jahren bezogen werden, bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren. Es ist auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen, mit einem Vorbezug von mindestens 20% bis maximal 80%. Diese Teilrente wird pro Vorbezugsmonat gekürzt. So wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand einfacher. Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.

Neu kann man auch einen Teil der Rentenauszahlung aufschieben. Dies ermöglicht es beispielsweise, die Arbeitszeit zu reduzieren und den fehlenden Verdienst durch eine anteilige Altersrente auszugleichen. Wie bisher ist eine Aufschiebung von mindestens einem Jahr erforderlich, bevor die Rente wie gewohnt monatlich abgerufen werden kann. Ähnlich wie beim Teilvorbezug besteht die Option, den ausgezahlten Rententeil einmal zu erhöhen. Nach dieser Erhöhung muss jedoch der verbleibende Rententeil vollständig ausgezahlt werden.

Durch das neue Gesetz kann nun also ein Teil der Rente vorzeitig bezogen und der Rest aufgeschoben werden. Diese Option kann jedoch nur einmal zwischen dem 63. und 70. Lebensjahr geändert werden.

Rente berechnen

Der Bund bietet einen Rentenrechner an, der aber leider nicht sehr intuitiv ist. Ab 40 kann man kostenlos eine Rentenvorausberechnung verlangen.

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Was bringt mir die AHV?