Das Gesetz unterscheidet zwischen in der Schweiz «Ansässigen» und «Nicht-Ansässigen».

«Ansässige» (z. B. mit Aufenthaltsbewilligung B)

Art. 9 Quellensteuerverordnung

Wenn Sie in einem Jahr brutto 120’000 Franken oder mehr verdienten, werden Sie nachträglich ordentlich veranlagt. Das heisst, Sie bezahlen zuerst die Steuer an der Quelle, diese wird aber nachträglich durch ein ordentliches Steuerverfahren (mit Einreichung einer Steuererklärung) revidiert. Im Rahmen dieser nachträglichen ordentlichen Veranlagung können Sie Ihre Einzahlung in die Säule 3a abziehen.

Wenn Sie brutto weniger als 120’000 Franken verdienen, werden Sie nicht automatisch nachträglich ordentlich veranlagt. Bisher konnten Sie für den 3a-Abzug eine nachträgliche Tarifkorrektur der Quellensteuer beantragen. Diese nachträgliche Tarifkorrektur ist ab dem Steuerjahr 2021 nicht mehr möglich. Neu können Sie sich jedoch freiwillig der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstellen lassen. Folgende Punkte müssen Sie dabei beachten:

  • Der Antrag um eine nachträgliche ordentliche Veranlagung muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden.
  • Werden Sie neu nachträglich ordentlich veranlagt, gilt dieses System auch die folgenden Jahre (bis zum Ende der Quellensteuerpflicht in der Schweiz).

Eine nachträglich ordentliche Veranlagung kann sowohl zu einer höheren als auch einer tieferen Steuerlast führen. Ob sich eine Umstellung auf die nachträgliche ordentliche Veranlagung für Sie lohnt, weil Sie so die Einzahlung in die Säule 3a oder freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse abziehen können, sollten Sie demnach vorgängig klären.

«Nicht-Ansässige» (z. B. Wochenaufenthalter)

Art. 14 Quellensteuerverordnung

Auch für Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (z. B. Grenzgänger zu Deutschland mit Wochenaufenthalt in der Schweiz) ist keine nachträgliche Tarifkorrekt der Quellensteuer ab dem Steuerjahr 2021 mehr möglich.

Wochenaufenthalter können sich zwar neu ebenfalls der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstellen. Dies jedoch nur, wenn sie in der Regel mindestens 90 Prozent ihres weltweiten Einkommens in der Schweiz erzielen und versteuern. Dann gelten Sie nach Gesetz als «quasi-ansässig».

Wie bei den Ansässigen stellt sich die Frage, ob sich eine nachträgliche ordentliche Veranlagung lohnt. Im Gegensatz zu den Ansässigen haben Quasi-Ansässige allerdings die Möglichkeit, jedes Jahr aufs Neue zu entscheiden, ob Sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wollen oder nicht (vgl. Seite 669 der Botschaft). Diese gilt nicht automatisch auch für die Folgejahre.