Drei Jahre gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG erklärt
«Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden», das ist der Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG.
Was ist aber mit «drei Jahren» gemeint?
Die Sperrfrist von drei Jahren beginnt am Tag des PK-Einkaufs zu laufen und endet drei Jahre später. So sind lediglich zwei volle Steuerjahre von der dreijährigen Sperrfrist betroffen.