Wer in die Säule 3a einzahlt, kann das bis zu einem bestimmten Maximalbetrag vom steuerbaren Einkommen abziehen. Weniger klar ist die Situation bei der freien Vorsorge Säule 3b. Anbieter von 3b-Versicherungen werben zwar mit steuerlichen Vorteilen, beim Erklären der Vorteile bleiben sie aber oft diffus. Der Grund? 3b-Versicherungen bieten nur beschränkt steuerliche Vorteile und können gar steuerliche Nachteile haben. Wir zeigen Ihnen, was Sache ist.

Inhalt

Wo kann ich die Säule 3b bei der Steuererklärung eintragen?
Säule-3b-Steuerabzug: Was gilt beim Einzahlen?
Wie ist die steuerliche Behandlung während der Laufzeit einer 3b-Versicherung?
Säule-3b-Auszahlung: Zahle ich Steuern?

Kurzfassung

  • Für Einzahlungen in die Säule 3b sind Steuerabzüge nur selten möglich. Denn in der Regel schöpfen Sie den Maximalabzug bereits durch die obligatorische Krankenversicherung aus.
  • Erträge von gemischten Lebensversicherungen der Säule 3b müssen Sie in der Regel nicht versteuern. Haben Sie die Versicherung durch eine Einmalprämie finanziert? Dann sind die Erträge nur steuerfrei, wenn die Versicherung der Vorsorge dient.
  • Den Wert einer Versicherung – auch Rückkaufswert genannt – müssen Sie in jedem Fall als Vermögen versteuern.

Fazit: 3b-Versicherungen sind interessant, sofern ein Versicherungsbedarf besteht, der gedeckt werden soll. Falls kein Versicherungsbedarf besteht, sind die steuerlichen Vorteile zu klein, als dass sie die Nachteile von gemischten Versicherungen wettmachen würden. Unsere dringende Empfehlung ist es, Versichern und Sparen voneinander zu trennen. Wer es genauer wissen will, kann in unserem Beitrag zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen mehr lesen. Diese Empfehlung gilt übrigens nicht nur für die Säule 3b, sondern auch für die Säule 3a.

Wo kann ich die Säule 3b bei der Steuererklärung eintragen?

In der Steuererklärung können Sie die Säule 3b angeben. Unter der Rubrik «Abzüge» gibt es eine Position «Versicherungsprämie». Dort können Sie Versicherungsprämien und Sparzinsen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Folgende Versicherungen sind abzugsfähig:

  • Prämien für private* Krankenversicherungen (abzüglich Prämienverbilligungen)
  • Prämien für private* Unfallversicherungen
  • Prämien für private* Lebensversicherungen – hierzu zählen auch die Säule-3b-Versicherungen

*Mit «privat» ist gemeint, dass Sie die Prämien zahlen und nicht Ihr Arbeitgeber.

Säule-3b-Steuerabzug: Was gilt beim Einzahlen?

Wie viel kann ich maximal für die Säule 3b abziehen?

Es hängt von Ihrem Wohnkanton ab, wie viel Sie maximal für Versicherungen und Sparzinsen abziehen können. Generell gilt aber: Der Steuerabzug von Versicherungsprämien für Säule-3b-Versicherungen ist nur möglich, wenn der Abzug durch andere Versicherungen oder Sparzinsen nicht bereits ausgeschöpft ist.

Was wollen wir damit sagen? Ganz einfach: Weil der Abzug limitiert ist und auch die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung abgezogen werden können, bleibt bei den meisten Kantonen für Säule-3b-Versicherungen gar nichts mehr übrig. Die folgende Tabelle zeigt das eindrücklich auf.

Übriger Steuerabzug für die Säule 3b nach Abzug der durchschnittlichen Krankenkassenprämie

in CHFMaximalabzug
für Versicherungsprämien von Alleinstehenden
Ø Jahresprämie der obligatorischen Krankenversicherungübriger Steuerabzug (falls negativ
ist nichts übrig)
Quelleestv.chde.statista.com
Basel-Landschaft2’000.004’525.20-2’525.20
Neuenburg2’500.004’560.00-2’060.00
Bern2’400.004’065.60-1’665.60
Obwalden1’700.003’244.80-1’544.80
Solothurn2’500.003’975.60-1’475.60
Nidwalden1’800.003’246.00-1’446.00
Zürich2’600.003’882.00-1’282.00
Uri1’800.003’033.60-1’233.60
Basel-Stadt4’100.005’085.60-985.60
Jura3’300.004’274.40-974.40
Luzern2’600.003’415.20-815.20
Appenzell A.Rh.2’000.002’772.00-772.00
Wallis3’060.003’696.00-636.00
Appenzell I.Rh.2’900.003’422.40-522.40
Glarus3’000.003’493.20-493.20
Aargau3’200.003’670.80-470.80
Sankt Gallen3’200.003’500.40-300.40
Schwyz3’200.003’428.40-228.40
Schaffhausen3’750.003’873.60-123.60
Thurgau3’500.003’535.20-35.20
Zug3’300.003’238.8061.20
Waadt*4’800.004’376.40423.60
Tessin5’200.004’671.60528.40
Graubünden4’500.003’483.601’016.40
Freiburg**4’810.003’715.201’094.80
Genf(Spezialfall vgl. unten)(Spezialfall vgl. unten)
*Zusätzlich zum Abzug von CHF 4’800 gilt ein separater zusätzlicher Abzug für Sparzinsen von maximal CHF 1’600 pro Person und maximal CHF 300 pro Kind.
**Innerhalb des Maximalabzugs von CHF 4’810 können Beiträge an Lebensversicherungen im Umfang von maximal CHF 750 abgezogen werden (für Alleinstehende).

Spezialfall Kanton Genf

Der Kanton Genf lässt Abzüge für 3b-Versicherungen und Zinsen auf Sparkapitalien zusätzlich zu Krankenkassenprämien zu. Er unterscheidet zwischen Singles und Verheirateten und der Frage, ob man Beiträge in die 2. Säule oder die Säule 3a geleistet hat.

Für alleinstehende Personen:

  • CHF 2’232, wenn Beiträge in die 2. Säule (Pensionskasse) geleistet wurden.
  • CHF 4’464, falls Sie im betreffenden Jahr weder in die Pensionskasse noch in die Säule 3a einbezahlt haben.

Für verheiratete Personen:

  • CHF 3’348, wenn von beiden Personen Beiträge in die 2. Säule (Pensionskasse) geleistet wurden.
  • CHF 5’022, falls einer der beiden Ehepartner keine Beiträge in die 2. Säule (Pensionskasse) geleistet hat.
  • CHF 6’696, falls beide Ehegatten keine Beiträge in die 2. Säule (Pensionskasse) geleistet haben.

Hinzu kommt ein Abzug pro Kind von:

  • CHF 913, wenn von beiden Ehegatten Beiträge in die 2. Säule (Pensionskasse) geleistet wurden.
  • CHF 1’370, falls einer der beiden Ehegatten keine Beiträge in die 2. Säule (Pensionskasse) geleistet hat.
  • CHF 1’826, falls beide Ehegatten keine Beiträge in die 2. Säule (Pensionskasse) geleistet haben oder falls eine alleinerziehende Person keine Beiträge an die 2. Säule geleistet hat.

Quelle: Artikel 31 Buchstabe d), Loi sur l’imposition des personnes physiques (LIPP)

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Wie ist die steuerliche Behandlung während der Laufzeit einer 3b-Versicherung?

Lebensversicherungen der Säule 3b müssen immer als Vermögen versteuert werden, sofern sie über einen Rückkaufswert verfügen. Solche Versicherungen müssen Sie also in der Steuererklärung deklarieren.

Ob auch die Erträge von Lebensversicherungen versteuert werden müssen, hängt von der Art der Versicherung ab. Werden die gemischten Lebensversicherungen der Säule 3b durch periodische Prämien (Sparprozess) gebildet, müssen die Erträge nicht versteuert werden. Bei Versicherungen, die durch Zahlung einer Einmalprämie finanziert werden, sieht es anders aus. Dort wird erst bei der Auszahlung klar, ob die Erträge zu versteuern sind. Mehr dazu im nächsten Kapitel zu den Steuern bei der Auszahlung einer 3b-Versicherung.

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Säule-3b-Auszahlung: Zahle ich Steuern?

Obwohl man Prämien von Lebensversicherungen der Säule 3b oft nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen kann, sind die Leistungen von Lebensversicherungen nicht automatisch steuerfrei. Wir unterscheiden nach dem Grund der Auszahlung und Art der Versicherung.

Reine Risikolebensversicherungen: reduzierte Steuer auf Leistungen bei Tod und Invalidität

Auszahlungen aus einer Risikoversicherung infolge Tod oder Invalidität müssen versteuert werden. Sie werden allerdings separat vom übrigen Einkommen besteuert. Dies ist vorteilhaft, weil die Einkommenssteuer progressiv ist und bei einer separaten Besteuerung die Progression wieder bei null beginnt. Zudem kommt ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung:

  • beim Bund: – 80 % des üblichen Steuertarifs für Einkommen
  • beim Kanton: – 60 % des üblichen Steuertarifs für Einkommen

Die Tarife gelten sowohl für Renten als auch für die Auszahlung von einmaligen Summen, sogenannten Kapitalleistungen.

Gemischte Lebensversicherungen: bedingte Steuern auf Kapitalauszahlungen

Steuerlich wird unterschieden zwischen Lebensversicherungen mit periodischen Prämien und solchen, die durch eine Einmalprämie finanziert wurden.

Bei Versicherungen mit periodischen Prämien ist die Auszahlung des angesparten Kapitals generell steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, wann und aus welchem Grund (Ablauf der Vertragsdauer, Kündigung, Tod) die Auszahlung der Kapitalleistung erfolgt.

Bei Versicherungen, die durch Einmalprämie finanziert wurden, ist die Auszahlung im Todesfall steuerfrei. Ansonsten ist die Auszahlung nur steuerfrei, falls die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Versicherung wird vor dem 66. Altersjahr abgeschlossen;
  • Mindestlaufzeit der Versicherung bei der Auszahlung beträgt 5 Jahre (beziehungsweise 10 Jahre bei fonds- oder anteilgebundenen Versicherungen); und
  • Auszahlung erfolgt frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr.

Falls die Bedingungen nicht erfüllt sind, ist die Differenz zwischen der Einmalprämie und der Versicherungsleistung zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern.

Bei Eintritt eines Versicherungsfalls (Tod oder Invalidität) werden zusätzlich zum angesparten Kapital auch noch Renten und Kapitalleistungen ausgezahlt. Die Renten und Kapitalleistungen werden wie bei reinen Risikoversicherungen besteuert.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat zusammen mit dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) Kriterien entwickelt um zu definieren, wie hoch die Risikoleistungen im Verhältnis zum Sparanteil sein müssen, damit sich eine Säule-3b-Versicherung als gemischte Lebensversicherung qualifiziert und die Erträge aus dem Kapitalanteil nicht versteuert werden müssen.

Reine Kapitalversicherungen ohne Risikodeckung (mit Einmalprämie): Ertragssteuern beim Bezug

Reine Kapitalversicherungen ohne Risikoschutz für Tod oder Invalidität, die durch Einmalprämien finanziert werden, dienen ausschliesslich der Vermögensanlage. Weil sie über keine Risikodeckung verfügen, fehlt ihnen der Vorsorgecharakter. Deshalb werden solche Pseudo-Versicherungen gleich behandelt wie Produkte von Banken. Die Differenz zwischen den geleisteten Prämien und der Auszahlung muss als Einkommen versteuert werden. Dazu zählen auch Überschussbeteiligungen.

Kapitalbildende Lebensversicherungen nennt man auch rückkaufsfähige Lebensversicherungen.

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Übersicht: Maximale Abzüge für Versicherungsprämien und Sparzinsen (2023)

Maximalabzug des Bundes:

Haben Sie Beiträge in die 2. Säule (BVG)
oder die Säule 3a geleistet?
für Nicht-Verheiratetefür Ehepaare+ pro Kind
Ja, mit BVG / 3aCHF 1’800CHF 3’600CHF 700
Nein, ohne BVG* / 3aCHF 2’700CHF 5’400CHF 700
*Falls Sie vorübergehend nicht erwerbstätig sind, sollten Sie trotzdem den Mindestbetrag in die AHV einzahlen. So vermeiden Sie Beitragslücken, die zu einer Rentenkürzung führen können.

Maximalabzug der Kantone:

Einige Kantone orientieren sich am Abzug des Bundes, andere gewähren tiefere oder höhere Maximalabzüge, wie in der folgenden Tabelle zu entnehmen ist.

Kantonfür Nicht-Verheiratete
mit BVG / 3a
ohne BVG / 3a
für Ehepaare
mit BVG / 3a
ohne BVG / 3a
+ pro Kind
ZürichCHF 2’600
CHF 3’900
CHF 5’200
CHF 7’800
CHF 1’300
BernCHF 2’400
CHF 3’500
CHF 4’800
CHF 7’000
CHF 700
LuzernCHF 2’600
CHF 3’300
CHF 5’000
CHF 6’400
CHF 700
UriCHF 1’800
CHF 2’700
CHF 3’600
CHF 5’400
CHF 700
SchwyzCHF 3’200
CHF 4’800
CHF 6’400
CHF 9’600
CHF 700
ObwaldenCHF 1’700
CHF 2’550
CHF 3’300
CHF 4’950
CHF 700
NidwaldenCHF 1’800
CHF 2’700
CHF 3’600
CHF 5’400
CHF 700
GlarusCHF 3’000
CHF 4’500
CHF 6’000
CHF 9’000
CHF 1’000
ZugCHF 3’300
CHF 5’000
CHF 6’700
CHF 10’100
CHF 1’100
FreiburgCHF 4’810CHF 9’620CHF 1’140
SolothurnCHF 2’500
CHF 3’750
CHF 5’000
CHF 7’500
CHF 650
CHF 975
Basel-StadtCHF 4’100CHF 8’100CHF 0
Basel-LandschaftCHF 2’000CHF 4’000CHF 450
SchaffhausenCHF 3’750
CHF 5’625
CHF 7’500
CHF 11’250
CHF 1’000
Appenzell A.Rh.CHF 2’000CHF 4’000CHF 1’000
Appenzell I.Rh.CHF 2’900
CHF 3’400
CHF 5’800
CHF 6’800
CHF 600
Sankt GallenCHF 3’200
CHF 3’700
CHF 6’400
CHF 7’400
CHF 1’000
GraubündenCHF 4’500
CHF 5’700
CHF 9’000
CHF 11’400
CHF 1’000
AargauCHF 3’200CHF 6’400CHF 0
ThurgauCHF 3’500CHF 7’000CHF 1’000
TessinCHF 5’200
CHF 7’400
CHF 10’500
CHF 14’800
CHF 1’200
WaadtCHF 4’800CHF 9’600CHF 1’300
WallisCHF 3’060CHF 6’130CHF 1’120
NeuenburgCHF 2’500
CHF 3’125
CHF 4’900
CHF 6’125
CHF 800
GenfCHF 2’232
CHF 4’464
CHF 3’348
CHF 6’696
CHF 913
JuraCHF 3’300
CHF 4’060
CHF 6’600
CHF 7’360
CHF 8’120
CHF 760
Quelle: Steuermäppchen 2023 der Eidgenössische Steuerverwaltung.