Freizügigkeitsstiftung
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Wenn eine versicherte Person aus einer Pensionskasse austritt, bevor sie in Pension geht, wird das angesparte Vorsorgekapital ausbezahlt. Diese Auszahlung nennt man Austritts- oder Freizügigkeitsleistung, die Situation Freizügigkeitsfall.
Der Versicherte erhält im Freizügigkeitsfall die Freizügigkeit, wie und wo er das ausbezahlte Pensionskassengeld anlegt. Er kann es auf ein Freizügigkeitskonto deponieren oder in Wertschriften investieren. Einzig den Bestimmungszweck der Vorsorge darf es nicht verlieren. Dafür sorgen Freizügigkeitsstiftungen.
Freizügigkeitsstiftungen sind nach Art. 331 Obligationenrecht und Art. 80 Zivilgesetzbuch reguliert und unterstehen der kantonalen Stiftungsaufsicht. Viele Stiftungen wurden durch Banken gegründet. Es gibt aber auch bankunabhängige Freizügigkeitsstiftungen, die sich auf die Anlage von Freizügigkeitsgelder spezialisiert haben.
Die Freizügigkeitsstiftung von finpension wurde Ende 2017 gegründet und ermöglicht eine diversifizierte, kosteneffiziente und quellensteueroptimierte Anlage von Freizügigkeitsguthaben in Wertschriften.