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Überobligatorium

Werden Lohnbestandteile über 88’200 Franken durch die Pensionskasse versichert, spricht man vom Überobligatorium. Im Gegensatz zum Obligatorium macht der Gesetzgeber im Überobligatorium keine Vorgaben betreffend Beitragshöhe, Verzinsung und Umwandlungssatz. Der maximal versicherbare BVG-Lohn beträgt 882’000 Franken (oder das zehnfache des oberen Grenzbetrags des BVG-Obligatoriums).