Mit der 3. Säule ist umgangssprachlich die Säule 3a gemeint. Nicht alle, aber viele dürfen in die Säule 3a einzahlen. Wichtigste Bedingung ist ein Erwerbseinkommen über 2’300 Franken pro Jahr, weil ab dieser Höhe AHV-Beiträge (1. Säule) geleistet werden. Welche weiteren Kriterien und Spezialfälle es gibt, was im Falle von Arbeitslosigkeit oder Frühpensionierung gilt und worauf Grenzgänger:innen achten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Inhaltsverzeichnis

Das wichtigste in Kürze

  • Zentrale Bedingung ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. Ab aktuell 2’300 Franken pro Jahr ist dies der Fall.
  • Ein Einkommen aus anderen Quellen wie zum Beispiel Mieten, Zinsen oder Dividenden genügen nicht, um in die 3. Säule einzahlen zu dürfen.
  • Start und Ende für Einzahlungen: möglich ab dem Jahr, in dem man 18 Jahre alt wird und maximal bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus (letzteres unter dem Nachweis, dass man weiterhin erwerbstätig ist).

Lesen Sie weiter unten mehr zu den grundsätzlichen Bedingungen.

Spezialfälle mit besonderer Regelung:

  • In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft dürfen beide Personen jeweils den maximal möglichen Betrag einzahlen, wenn beide erwerbstätig sind.
  • Pensionierte, die ein Einkommen innerhalb der spezifischen AHV-Freigrenze von bis 16’800 Franken erzielen, können trotzdem bis 69 bzw. 70 Jahre in die 3. Säule einzahlen.
  • Arbeitslose dürfen auch einzahlen, da ALV-Taggelder als Ersatzeinkommen gelten. Bei einem Taggeld von über CHF 82.60 sind sie obligatorisch in der 2. Säule versichert und können maximal in die Säule 3a einzahlen. Bei niedrigeren Taggeldern gilt ein Maximalbeitrag von 20% des Nettoeinkommens.
  • Auch nach einer Frühpensionierung ist eine Einzahlung in die 3. Säule möglich. Bedingung: Ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen (aus einem Nebenerwerb).
  • Eine Invalidenrente ist kein Ersatzeinkommen. Wer eine IV-Rente bezieht, darf nur in die 3. Säule einzahlen, wenn er oder sie zusätzlich zur (Teil-)IV-Rente ein AHV-pflichtiges (Rest-)Erwerbseinkommen hat.
  • Nicht in die Säule 3a einzahlen dürfen echte Grenzgänger:innen, die in der Regel täglich nach Deutschland zurückkehren.
  • Grenzgänger aus Deutschland, die in der Schweiz Wochenaufenthalter sind, oder Grenzgänger aus Österreich dürfen in die Säule 3a einzahlen. Sie müssen dazu eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen (Frist bis 31. März des Folgejahres).
  • Ausländer:innen ohne Niederlassungsbewilligung C dürfen in die Säule 3a einzahlen, wenn ihrem Lohn Quellensteuern abgezogen werden. Sie müssen dazu eine nachträglichen ordentlichen Veranlagung beantragen (Frist bis 31. März des Folgejahres). Diese Veranlagung gilt für in der Schweiz Wohnende auch für die folgenden Jahre. Deshalb sollte vorher abgeklärt werden, ob sich die Veranlagung tatsächlich lohnt.
  • Wer den Lohn im vereinfachten Abrechnungsverfahren erhält, darf nicht in die Säule 3a einzahlen. Es kann kein Abzug in der Steuererklärung gemacht werden.
  • Auf dem Anteil des Verdienstes im Ausland kann man keinen Säule-3a-Abzug geltend machen.

Lesen Sie weiter unten mehr über die Spezialfälle.

Maximalbetrag – wie viel darf man maximal in die Säule 3a einzahlen?

Für alle Personen, die in die 3. Säule einzahlen dürfen, gilt dieselbe Regelung betreffend dem Maximalbetrag. Es wird unterschieden zwischen:

  • Angestellten, die Pensionskassenbeiträge (2. Säule) bezahlen; und
  • Selbstständigen mit einer Einzelfirma und anderen, die keine Pensionskassenbeiträge bezahlen und daher einen deutlich höheren Betrag in die 3. Säule einzahlen dürfen.

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Grundsätzliche Bedingungen im Detail erklärt

AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen

Falls Sie in die Säule 3a einzahlen wollen, müssen Sie ein Erwerbseinkommen erzielen. Das heisst, Sie müssen einer bezahlten Arbeit nachgehen in Form einer Selbständigkeit oder einer Anstellung. Wenn auf dieses Erwerbseinkommen AHV-Beiträge abgerechnet werden, dann ist die Bedingung erfüllt. Sie können in die Säule 3a einzahlen und den Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Die Höhe des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens hat nur im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne PK-Anschluss einen Einfluss darauf, wie viel Sie maximal einzahlen dürfen.

Falls Sie nicht erwerbstätig sind, also keiner bezahlten Arbeit nachgehen, können Sie keine Einzahlung in die Säule 3a tätigen. Wenn Sie AHV-Beiträge leisten, um fehlende Beitragsjahre in der AHV zu vermeiden (Beiträge für Nichterwerbstätige), reicht dies nicht aus, um die Bedingung zu erfüllen.

Dividenden und Zinsen sind kein AHV-pflichtiges Einkommen

Es reicht nicht aus, wenn Sie Ihr Einkommen nur aus Mieten, Dividenden oder Zinsen generieren. Das Einkommen muss aus einer Erwerbstätigkeit stammen und es müssen AHV-Beiträge darauf erhoben werden.

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Spezialfälle im Detail erklärt

Ehe und eingetragene Partnerschaft

In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft dürfen beide Personen jeweils den maximal möglichen Betrag einzahlen, wenn beide erwerbstätig sind.

Pensionierte

Für Pensionierte, die das ordentliche Rentenalter überschritten haben, gibt es einen AHV-Freibetrag. Erst Einkommen ab 16’800 Franken pro Jahr sind AHV-pflichtig. Und trotzdem dürfen Pensionierte in die Säule 3a einzahlen, auch wenn Sie auf Ihrem Einkommen keine AHV bezahlen.

Dies als eine der wenigen Ausnahmen vom Grundsatz, dass ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erforderlich ist, um in die Säule 3a einzahlen zu können.

Arbeitslosigkeit

Wenn Sie arbeitslos sind und Taggeld der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen, können Sie weiterhin in die Säule 3a einzahlen. Die Arbeitslosentaggelder gelten als Ersatz für das erforderliche Erwerbseinkommen.

Falls ihr Taggeld 82.60 Franken pro Tag übersteigt, sind Sie obligatorisch über die BVG-Auffangeinrichtung (2. Säule) für die Risiken Tod und Invalidität versichert. In diesem Fall dürfen Sie den Maximalbetrag der kleinen Säule 3a einzahlen. Die effektive Einzahlung darf jedoch Ihre Erwerbseinkünfte (inkl. Taggelder) im betreffenden Jahr nicht übersteigen.

In jenem Jahr, während welchem Sie die letzten Taggelder von der ALV erhalten, dürfen Sie ebenfalls noch eine Einzahlung machen. Sobald Sie aber ausgesteuert sind und im betreffenden Jahr gar keine Arbeitslosengelder mehr erhalten, dürfen Sie nicht mehr in die Säule 3a einzahlen.

Bezug einer Invalidenrente

Die Invalidenrente gilt – im Gegensatz zum ALV-Taggeld – nicht als Ersatzeinkommen. Sie können also nur in die Säule 3a einzahlen, falls Sie zusätzlich zur (Teil-)IV-Rente ein AHV-pflichtiges (Rest-)Erwerbseinkommen erzielen. Den Maximalbetrag, den Sie einzahlen dürfen hängt davon ab, ob Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind oder nicht.

Frühpensionierung

Wenn Sie trotz Frühpensionierung ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen generieren, können Sie weiterhin in die Säule 3a einzahlen. Wie viel Sie maximal einzahlen dürfen, ist davon abhängig, ob Sie weiterhin Pensionskassenbeiträge bezahlen oder nicht.

Grenzgänger:innen oder Wochenaufenthalter:innen Deutschland–Schweiz

Es wird unterschieden zwischen echten Grenzgänger:innen und Wochenaufenthalter:innen. Grenzgänger:innen dürfen nicht in die 3. Säule einzahlen, Wochenaufenthalter:innen dürfen einzahlen – unter gewissen Bedingungen.

Als echte Grenzgänger:innen gelten alle, die täglich an den Hauptwohnsitz in Deutschland zurückkehren bzw. nur an maximal 60 Arbeitstagen pro Jahr nicht zurückkehren. Sie sind in der Schweiz lediglich untergeordnet steuerpflichtig. Auf ihrem Einkommen wird zwar auch eine Steuer (maximal 4.5 %) abgezogen, diese Steuer wird aber an die in Deutschland zu zahlende Steuer angerechnet. Die Hauptsteuerpflicht für den in der Schweiz erwirtschafteten Lohn ist in Deutschland. Deshalb können echte Grenzgänger:innen keine Einzahlungen in die 3. Säule der Schweiz vornehmen. Als Alternative bietet sich eine deutsche Grenzgänger-Direktversicherung an.

Als Wochenaufenthalter:innen gelten jene, die nur an Wochenenden an den Hauptwohnsitz in Deutschland zurückkehren bzw. mehr als 60 Arbeitstage pro Jahr in der Schweiz bleiben. Ihr Einkommen ist in der Schweiz voll steuerbar. Da sich aber ihr Hauptwohnsitz nach wie vor in Deutschland befindet, kommt die Besteuerung an der Quelle zur Anwendung. Die Arbeitgeber ziehen dem Lohn die Schweizer Quellensteuer ab und überweisen diese an den zuständigen Kanton. Der Nettolohn (nach Abzug der Quellensteuer) wird an den Arbeitnehmenden ausbezahlt.

Als deutsche Wochenaufenthalterin in der Schweiz können Sie in die 3. Säule einzahlen. Ein Abzug ist aber nur möglich mit dem System der nachträglichen ordentlichen Besteuerung. Für eine nachträgliche ordentliche Besteuerung müssen Sie mindestens 90 Prozent der Einkünfte in der Schweiz erwirtschaften. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung müssen Sie bis am 31. März des Folgejahres beantragen.

Wochenaufenthalter:innen Österreich–Schweiz

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich kennt keinen Grenzgängerstatus. Demnach gelten alle als Wochenaufenthalter:innen, die in der Schweiz arbeiten, ihren Hauptwohnsitz aber in Österreich haben. Der Schweizer Lohn ist in der Schweiz voll steuerbar. Auch hier kommt die Quellensteuer zur Anwendung.

Als österreichischer Wochenaufenthalter in der Schweiz können Sie in die 3. Säule einzahlen. Ein Abzug ist aber nur möglich mit dem System der nachträglichen ordentlichen Besteuerung. Für eine nachträgliche ordentliche Besteuerung müssen Sie mindestens 90 Prozent der Einkünfte in der Schweiz erwirtschaften. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung müssen Sie bis am 31. März des Folgejahres beantragen.

Grenzgänger:innen Italien-Schweiz

Ab 1. Januar 2024 gibt es ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und der Schweiz. Personen, die ab dem 17. Juli 2023 in den Arbeitsmarkt eintreten, gelten als «neue» Grenzgänger:innen. Sie werden ab 1. Januar 2024 an der Quelle besteuert und können nur durch die nachträgliche ordentliche Veranlagung von der steuerbegünstigten Säule 3a profitieren.

Grenzgänger:innen, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 16. Juli 2023 in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis gearbeitet haben, gilt eine andere Regelung. Diese Personen werden auch zukünftig ausschliesslich in der Schweiz besteuert, weshalb diese Personen ihre Säule 3a Einzahlung in der Steuererklärung abziehen können.

Ausländer:innen ohne Niederlassungsbewilligung C

Sie wohnen als Ausländer:in in der Schweiz und sind angestellt? Sie haben aber (noch) keine Niederlassungsbewilligung C? In die Säule 3a dürfen Sie einzahlen, wenn Ihrem Lohn Quellensteuer abgezogen wird. Sie müssen dazu eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen (Frist bis 31. März des nächsten Jahres). Achtung: Diese Veranlagung wird nur einmal gemacht und gilt dann auch für die nächsten Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Deshalb sollten Sie vorher abklären, ob sich die Veranlagung tatsächlich lohnt.

Die Quellensteuerpflicht fällt erst weg, wenn Sie die Niederlassungsbewilligung C erhalten. Mit Niederlassungsbewilligung C werden Sie normal über die Steuererklärung besteuert und dürfen ebenfalls in die 3. Säule einzahlen sowie den Betrag in der Steuererklärung abziehen.

Lohn im vereinfachten Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist vor allem gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Es müssen nur einmal jährlich Sozialversicherungen und/oder Quellensteuer abgerechnet bzw. bezogen werden. Diese Abrechnungsvariante ist möglich für Einkommen bis aktuell maximal 20’050 Franken.

Wird Ihr Lohn im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet? Dann können Sie leider keine Beiträge an die Säule 3a leisten. Der Grund dafür ist, dass das so bereits abgerechnete Einkommen anschliessend nicht mehr als steuerbares Einkommen gilt.

Im vereinfachten Abrechnungsverfahren werden sämtliche Sozialleistungen und auch die Einkommenssteuer (pauschal 5 %) bereits vor der Auszahlung vom Lohn abgezogen. Das Einkommen, das so abgerechnet und danach ausbezahlt wurde, wird nur zur Deklaration (für andere Berechnungen wie die Prämienverbilligung) in der Steuererklärung aufgeführt. Weil das im vereinfachten Abrechnungsverfahren erzielte Einkommen nicht zum steuerbaren Einkommen hinzugezählt wird, kann in der Steuererklärung auch kein Abzug für Beiträge in die Säule 3a geltend gemacht werden.

Lohn im Ausland

Wenn Sie Ihr gesamtes Erwerbseinkommen im Ausland verdienen, aber in der Schweiz wohnhaft und steuerpflichtig sind, dürfen Sie zwar in die 3. Säule einzahlen, Sie können die Einzahlung aber nicht von den Steuern abziehen. Liechtenstein ist von dieser Regel ausgenommen. Ohne den Abzug ist eine Einzahlung jedoch nicht attraktiv, weil später die Kapitalbezugssteuer fällig wird, wenn Sie das Geld beziehen.

Wenn Sie einen Teil des Lohns im Ausland erwirtschaften, können Sie die Einzahlung in die Säule 3a gemäss Bundesgerichtsurteil nur anteilmässig von den Steuern abziehen.

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Start und Ende der 3. Säule

Frühestmöglicher Beginn der 3. Säule

Sobald Sie steuerpflichtig sind, können Sie in die Säule 3a einzahlen. Steuerpflichtig wird man in der Schweiz mit 18 Jahren. Ab dem Jahr, in dem Sie 18 Jahre alt werden, können Sie in die 3. Säule einzahlen, vorausgesetzt Sie erzielen ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. Aber wahrscheinlich haben Sie diesen Termin bereits lange hinter sich, dann widmen wir uns doch dem spätestmöglichen Ende der 3. Säule.

Spätestmögliches Ende der 3. Säule

Wer weitere Reserven für den dritten Lebensabschnitt bilden will, überlegt sich womöglich, ein paar Jahre länger zu arbeiten. Falls Sie nachweislich über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, können Sie die Säule 3a für maximal fünf Jahre weiterführen. Während dieser Zeit können Sie weiterhin Einzahlungen vornehmen.

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Was passiert, wenn man in die 3. Säule eingezahlt hat, obwohl man nicht berechtig ist?

Der in die Säule 3a einbezahlte Betrag kann in der Steuererklärung vom Einkommen abgezogen werden, damit die Einkommenssteuer niedriger ausfällt. Dies ist die Hauptmotivation für viele, überhaupt in die Säule 3a einzuzahlen. Wenn Sie den Betrag auf der Steuererklärung als Abzug deklarieren, wird die Steuerbehörde prüfen, ob Sie überhaupt legitimiert waren, in die Säule 3a einzuzahlen.

Falls die Steuerbehörde merkt, dass Sie ohne Anrecht in die Säule 3a einbezahlt haben, wird von Ihnen verlangt, den Betrag wieder aus der Säule 3a zurückzufordern. Und das sollten Sie auch tun. Denn ohne den Steuerabzug ist die Säule 3a nicht attraktiv wegen der Kapitalbezugssteuer, die Sie beim (späteren) Bezug zahlen müssten.

Wenn die Steuerbehörde den Steuerabzug nicht anerkennt, sollten Sie das Geld zurückfordern und anders anlegen, beispielsweise in einem Fonds aus Aktien und/oder Obligationen. Dann zählt das Vermögen zur Säule 3b.

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Was ist mit der Säule 3b?

Die Säule 3b ist keine besondere Institution oder spezielles Konto. Als Säule 3b werden einfach all Ihre persönlichen Ersparnisse und Wertgegenstände betrachtet. Dazu zählen Sparkonti, Fonds, Aktien, Obligationen oder auch ein wertvoller Oldtimer.

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