Beim WEF-Vorbezug aus der 2. Säule besteht die Möglichkeit oder sogar die Pflicht, den Betrag zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Pensionskasse zurückzuzahlen. In den nächsten Minuten beleuchten wir, welche Vorteile eine Rückzahlung hat, in welchen Fällen Sie von der Pflicht ausgenommen sind und beantworten häufig gestellte Fragen.

Inhaltsverzeichnis

Vorteile einer Rückzahlung des WEF-Vorbezugs

Im Gegensatz zur 3. Säule kann ein Vorbezug für Wohneigentum (WEF-Vorbezug) aus der 2. Säule (Pensionskasse) zurückbezahlt werden. Folgende Vorteile kann eine Rückzahlung des WEF-Vorbezugs haben:

  • Steuerrückerstattung und -aufschub: Sie können die im Rahmen des Vorbezugs bezahlte Kapitalbezugssteuer bei einer Rückzahlung zurückfordern. Das ist vor allem für jüngere Personen interessant, denn obwohl die Steuer später bei der Pensionierung wieder bezahlt werden muss, kann sie durch die Rückzahlung um Jahre oder sogar Jahrzehnte aufgeschoben werden. Unterdessen können Sie mit dem Geld etwas Besseres anstellen, zum Beispiel steuerbegünstigt in die 3. Säule einzahlen.
  • Freiwillige Einkäufe wieder möglich: Wenn Sie sämtliche WEF-Vorbezüge der 2. Säule zurückbezahlt haben, dürfen Sie wieder freiwillige Einkäufe tätigen und diese vom steuerbaren Einkommen abziehen.
  • Verbesserung Versicherungsdeckung: Sollte ein Vorbezug zu schlechteren Leistungen bei Tod und Invalidität geführt haben, kann die Deckung wieder verbessert werden, wenn Sie den vorbezogenen Betrag wieder in die Pensionskasse einbringen.
  • Schliessung Vorsorgelücke: Ebenfalls kann eine Rückzahlung interessant sein, falls Sie dadurch eine höhere Rente erhalten. Dabei müssen Sie jedoch die gleichen Überlegungen wie bei einem freiwilligen Einkauf anstellen, denn nicht jede Einzahlung in die Pensionskasse führt auch automatisch zu höheren Leistungen.

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Die Kapitalbezugssteuer rechtzeitig zurückfordern

Beim WEF-Vorbezug haben Sie eine Steuer bezahlt. Diese Kapitalbezugssteuer können Sie zurückfordern, sobald Sie den Vorbezug oder einen Teil davon in die 2. Säule zurückbezahlt haben.

Für die Rückforderung haben Sie drei Jahre Zeit. Falls Sie die Kapitalbezugssteuer nicht innerhalb von drei Jahren seit der Rückzahlung zurückfordern, erlischt Ihr Recht auf die Rückforderung. Am besten leiten Sie die Rückforderung in die Wege, sobald Sie die Kopie der Bescheinigung Ihrer Pensionskasse über die Rückzahlung erhalten haben (das Original geht an die Eidgenössische Steuerverwaltung).

Falls Sie mehrere offene WEF-Vorbezüge haben, erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Steuer wie folgt: Zuerst wird die Steuer des ersten Bezugs zurückerstattet, dann jene des zweiten und so weiter. Zahlen Sie nur einen Teil eines Vorbezugs zurück, erhalten Sie die Steuer anteilmässig zurück.

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Pflicht zur Rückzahlung bei Veräusserung des Wohneigentums

Wenn Sie Ihr Wohneigentum verkaufen, sind Sie dazu verpflichtet, den Vorbezug in die 2. Säule zurückzubezahlen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung sorgt die Veräusserungsbeschränkung, die im Rahmen des Vorbezugs im Grundbuch eingetragen wurde. Wenn Sie den gesamten Vorbezug in die 2. Säule zurückbezahlt haben, können Sie veranlassen, dass die Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht wird.

Ohne Rückzahlung dürfen Sie Ihre Immobilie nicht verkaufen – ausser in drei Ausnahmefällen:

Ausnahme 1: Übertrag an vorsorgerechtlich begünstigte Person

Wenn Sie das Wohneigentum an eine vorsorgerechtlich begünstigte Person übertragen, zum Beispiel an Ihre:n Lebenspartner:in, wird die Rückzahlungspflicht sistiert. Erst, wenn auch Ihr:e Lebenspartner:in das Wohneigentum veräussert, muss der Vorbezug zurückbezahlt werden.

Ausnahme 2: Ersatzbeschaffung – Kauf eines anderen Eigenheims

Für Ersatzbeschaffungen gilt eine Frist von zwei Jahren. Während dieser Zeit müssen Sie den WEF-Vorbezug nicht in die Pensionskasse zurückbezahlen. Der Betrag kann nach dem Verkauf des bisherigen Wohneigentums auch auf einem Freizügigkeitskonto deponiert und während zweier Jahre in ein neues Eigenheim investiert werden.

Ausnahme 3: Vermietung nach längerer Zeit der Selbstbewohnung

Wird die Wohnung oder das Haus zuerst selbst bewohnt und später vermietet, ist die Rückzahlung des Vorbezugs nicht zwingend erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Immobilie über längere Zeit selbst bewohnt wurde bzw. der Vorbezug nicht mit Blick auf eine gewinnbringende Investition getätigt worden ist, so das Bundesgericht in einem Entscheid.

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Häufige Fragen und Antworten

Kann ein WEF-Vorbezug aus einer Pensionskasse mit Freizügigkeitsgeldern zurückbezahlt werden?

Nein, dies ist nicht möglich, auch nicht mit Freizügigkeitsleistungen, die Sie zum Beispiel bei einer Scheidung oder bei einer Reduktion des Pensums erhalten haben. Eine Rückzahlung muss immer aus freien Mitteln erfolgen.

Kann ein WEF-Vorbezug aus einer Pensionskasse mit 3a-Gelder zurückbezahlt werden?

Nein. Grundsätzlich ist es zwar möglich und erlaubt, 3a-Gelder in die Pensionskasse zu transferieren, um so Lücken in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) zu schliessen. WEF-Bezüge können jedoch nicht direkt durch Gelder der 3. Säule zurückbezahlt werden.

Der Grund liegt darin: Ein Transfer von der 3. in die 2. Säule ist normalerweise steuerneutral, die Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs ist jedoch nicht steuerneutral, weil sie die Kapitalbezugssteuer zurückfordern können.

Kann eine Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs aus einer Pensionskasse auch auf ein Freizügigkeitskonto erfolgen?

Nein, grundsätzlich muss das Geld wieder in die Pensionskasse zurückbezahlt werden. Es gibt aber Ausnahmen:

  • Falls Sie nach einem Verkauf des Eigenheims eine Ersatzbeschaffung planen. In diesem Fall können Sie die Gelder des WEF-Vorbezugs auf einem Freizügigkeitskonto zwischendeponieren. Das Geld muss innerhalb von zwei Jahren ins neue Eigenheim investiert werden.
  • Falls Sie gegenwärtig keiner Pensionskasse angeschlossen sind, können Sie die Rückzahlung auf ein Freizügigkeitskonto vornehmen.

Muss eine Rückzahlung eines Vorbezugs von Freizügigkeitsguthaben an dieselbe Freizügigkeitsstiftung erfolgen?

Falls Sie das gesamte Freizügigkeitskonto bezogen haben, ist dies vergleichbar mit einer Saldierung. Dann können Sie den WEF-Vorbezug ohne Weiteres auf ein anderes Freizügigkeitskonto bei einer anderen Freizügigkeitsstiftung zurückbezahlen.

Wenn Sie jedoch nur einen Teil eines Freizügigkeitskontos bezogen haben, müssen Sie diesen Teil auch wieder an dieselbe Stiftung zurückzahlen. Denn es ist untersagt, Freizügigkeitskonten zu splitten.

Was Sie dennoch tun können, falls Sie den Anbieter wechseln möchten: Sie können den Restbetrag des alten Freizügigkeitskontos zur neuen Stiftung transferieren und die Rückzahlung auf das neue Konto bei der neuen Stiftung vornehmen.

Wann ist eine Rückzahlung nicht mehr möglich?

Eine Rückzahlung ist nicht mehr möglich, wenn seit dem WEF-Vorbezug ein Vorsorgefall infolge Tod oder Invalidität eingetreten ist.

Bis wann kann ich eine Rückzahlung des WEF-Vorbezugs vornehmen?

Seit 1. Januar 2021 kann eine Rückzahlung bis zur Pensionierung bzw. bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen erfolgen. Falls Sie vorhaben, die 2. Säule als Kapital zu beziehen (und nicht als Rente), sollten Sie kurz vor der Pensionierung jedoch keine Rückzahlung mehr tätigen. Denn Sie würden Vermögen kumulieren, das Sie anschliessend nicht gestaffelt beziehen können und müssten deshalb eine höhere Kapitalbezugssteuer zahlen.

Wie hoch ist der Mindestbetrag einer WEF-Rückzahlung?

Eine (Teil-)Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs muss mindestens 10’000 Franken umfassen. Falls der (Rest-)Anteil des noch nicht zurückbezahlten Vorbezugs tiefer liegt als 10’000 Franken, muss die Rückzahlung in einem Betrag erfolgen.

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