Steuerfreie Vermögen und Einkommen in der Vorsorge

Einzahlungen in die Vorsorge können vom Einkommen abgezogen werden. Das ist Herr und Frau Schweizer bekannt. Denn für sie ist «Steuern sparen» die Hauptmotivation, in die gebundene Vorsorge einzuzahlen. Egal, ob über einen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse oder über eine (jährliche) Einzahlung in die dritte Säule. Die gesetzlichen Möglichkeiten zur Reduktion der Steuerlast werden rege genutzt. Warum sonst sollten Sie sich in Ihrer Freiheit einschränken?

Bei Herr und Frau Schweizer weniger präsent ist hingegen, dass die Vorteile nicht auf den Steuerabzug beschränkt sind. Denn das Vermögen in der Vorsorge ist ebenfalls steuerfrei. Auf all dem, was einmal in die Vorsorge eingezahlt wurde, hat der Fiskus keinen Zugriff mehr*. Das Vorsorgevermögen wird nicht zum steuerbaren Vermögen gezählt und die Erträge müssen nicht zum Einkommen hinzugerechnet werden. Das Vorsorgevermögen kann also ungehindert gedeihen. Der Zinseszinseffekt kommt zum Tragen.

Alles gut, könnte man also meinen, wäre da nicht die Quellensteuer, die einem einen Strich durch die Rechnung machen kann. Setzt man nämlich in der Vorsorge Anlageinstrumente ein, die von ausländischen Quellensteuern belastet werden, wird die Rendite auf dem Vorsorgevermögen empfindlich geschmälert. Über die Jahre und Jahrzehnte verliert man viel Geld. Höchste Zeit also, die Quellensteuer und die Einsparmöglichkeiten näher unter die Lupe zu nehmen.

*Die Kapitalbezugssteuer wird in einem separaten Beitrag behandelt.

Was ist überhaupt eine Quellensteuer und was bezweckt der Staat damit?

Als Quellensteuern bezeichnet man Steuern, die zum Zeitpunkt erhoben werden, wenn Geld aus einem Gefäss abfliesst, beispielsweise, wenn eine Dividende aus einem Unternehmensgewinn ausbezahlt wird. Der Verwalter der Quelle (z. B. Bank) ist gesetzlich verpflichtet, einen bestimmten Teil des Geldflusses dem Staat abzuliefern. Um beim Beispiel der Dividende zu bleiben: Er darf nur die Nettodividende dem Begünstigen gutschreiben.

Der Staat setzt die Quellensteuer als Pfand ein. Das Pfand kriegt der Begünstigte erst wieder zurück, wenn er die Dividende als Einkommen auf seiner Steuererklärung deklariert. Deklariert er den Dividendenertrag nicht, kann er auch die Quellensteuer nicht zurückfordern. Dann verbucht der Staat die Quellensteuer als definitiven Ertrag. 2018 betrug der Überschuss (Einnahmen abzüglich Rückerstattungen) aus der Verrechnungssteuer im Bundeshaushalt nahezu acht Milliarden Franken.

Ein Teil dieses Überschusses ist auf Personen mit Wohnsitz im Ausland zurückzuführen. Denn diese können die Schweizer Verrechnungssteuer grundsätzlich nicht zurückfordern. Erst wenn die Schweiz ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land abgeschlossen hat, ist eine Rückforderung möglich.

Dank Doppelbesteuerungsabkommen kann die Quellensteuer in der Vorsorge eingespart werden

Genauso wie es Ausländern mit der Schweizer Verrechnungssteuer ergeht, geht es auch Schweizern mit ausländischen Quellensteuern: Es bedarf eines Doppelbesteuerungsabkommens, um die ausländische Quellensteuer zurückfordern zu können.

Da Vorsorgeeinrichtungen von der Steuerpflicht befreit sind, kommt ihnen in den Abkommen in der Regel eine Sonderstellung zu. Die Entlastung von der Quellensteuer für Pensionsfonds geht oft weiter als für Privatpersonen.

1996 hat die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA abgeschlossen. Dieses sieht vor, dass Dividenden keine Quellensteuer abgezogen wird, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Pensionseinrichtung ist (Art. 28 Abs. 4 b). Dieselbe Regelung findet sich auch im 2012 erweiterten Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan (Art. 10 Abs. 3 b). Mit der Genehmigung des Änderungsprotokolls zum Abkommen mit den USA wurden ab dem 1. Januar 2020 auch Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3A) von der US-Quellensteuer befreit.

Die Schweiz hat neben den USA und Japan mit weiteren 86 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen (Stand Juli 2019).

Wie hoch ist die Quellensteuereinsparung?

Direkter Weg: Vergleich der Renditen zweier Fonds

Der direkte Weg, die Einsparpotenzial aufzuzeigen, geht über den Vergleich der Renditen zweier Fonds. Im einen Fonds können die Quellensteuern der USA und von Japan vollständig zurückgefordert werden – wir bezeichnen diesen der Einfachheit halber als «Pensionsfonds» –, im anderen Fonds können die Quellensteuern nicht zurückgefordert werden (Vergleichsfonds). Damit der Vergleich möglichst plausibel ist, empfiehlt es sich, passiv gemanagte Fonds zu verwenden. Zudem sollten allfällig unterschiedliche TER-Kosten berücksichtigt werden.

Über fünf Jahre erzielte der Pensionsfonds der Credit Suisse auf dem MSCI World, der die Quellensteuern dank den Doppelbesteuerungsabkommen vollständig zurückfordern kann, eine Mehrperformance von 2.2 Prozent, wie man anhand der folgenden Tabelle sieht:

Performance1 Jahr3 Jahre5 Jahre
CSIF (CH) III Equity World ex CH – Pension Fund QB4.33%41.12%54.17%
CSIF (CH) Equity World ex CH QB-4.14%-39.99%-51.72%
Korrektur um tiefere TER-Kosten im Pension Fund QB (0.05% p.a.)-0.05%-0.15 %-0.25%
Outperformance Pension Fund QB0.14%0.98%2.20%

Indirekter Weg: Schätzung der Mehrrendite durch die Quellensteuerentlastung

Der indirekte Weg ist der schwierigere der beiden. Man muss sich nämlich noch besser überlegen, was man genau vergleicht.

Die US-Quellensteuer auf Dividenden beträgt 30 Prozent. Japan zieht den Dividenden 15 Prozent an der Quelle ab. Dank der Doppelbesteuerungsabkommen sind Vorsorgeeinrichtungen von diesen Quellensteuern befreit. Zwar wären auch Privatanleger von einem Teil der Steuer befreit, über Schweizer Fonds lässt sich jedoch dieser Anteil nicht zurückholen (vgl. Kreisschreiben Nr. 24 der ESTV).

Die USA und Japan haben einen Anteil am MSCI World von 70 Prozent. Bei einer aktuellen Dividende von rund zwei Prozent resultiert alleine durch diese beiden Doppelbesteuerungsabkommen ein jährlicher Vorteil von rund 0.4 Prozent für Pensionsfonds:

Anteil am MSCI World IndexAnnahme
Dividende
Entlastung QuellensteuerEinsparung
Quellensteuer
USA60%2%30%0.360%
Japan9%2%15%0.027%
Total p.a.0.387%

Rechnen wir nun die Einsparung auf fünf Jahre hoch (+1.935 %), sieht man, dass der indirekte Weg zu einem ähnlichen Ergebnis führt wie der direkte Weg.

Partizipation an der Quellensteuerbefreiung erfordert Anlegerkreiskontrolle

Damit ein Fonds von der Steuer an der Quelle entlastet werden kann, ist eine Anlegerkreiskontrolle erforderlich. Nur Anleger, die sich für die jeweiligen Kategorien der Doppelbesteuerungsabkommen qualifizieren, dürfen in den Fonds investieren. Ansonsten wird der Fonds verunreinigt, was dazu führt, dass sämtliche Anteilsinhaber nicht mehr von ihrer Sonderstellung profitieren können.

Um den Anlegerkreis unter Kontrolle zu haben, sind die Pensionsfonds nicht an der Börse kotiert. Es handelt sich also nicht um Exchange Traded Funds (ETFs). Eingesetzt werden entweder Strategiefonds oder Indexfonds, die einzig beim Herausgeber gekauft werden können (einen detaillierter Vergleich der ETFs mit Indexfonds finden Sie im verlinkten Beitrag). Teilweise werden für Vorsorgeeinrichtungen eigene Fonds-Klassen oder -Tranchen gebildet. Für jede dieser Klassen wird eine eigene Fondsnummer (ISIN) vergeben.

Zusammenfassung:

  • Vermögen in der Vorsorge und die darauf resultierenden Erträge sind steuerfrei.
  • Unabhängig dessen kann auf ausländischen Erträgen eine Quellensteuer abgezogen werden (in der Schweiz Verrechnungssteuer genannt).
  • Fonds, die Vorsorgeeinrichtungen vorbehalten sind, können einen grossen Teil der Quellensteuern dank Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern.
  • Pensionsfonds weisen gegenüber herkömmlichen Fonds über die Jahre eine Mehrperformance auf, die beim Vergleich der Fondskosten berücksichtigt werden sollte.
  • Pensionsfonds unterliegen einer Anlegerkreiskontrolle, um sicherzustellen, dass das Fondsvermögen nicht verunreinigt wird.

Beachten Sie:

  • Nur weil ein Fonds als Vorsorgefonds bezeichnet wird, heisst dies noch lange nicht, dass er die Quellensteuer zurückfordert und zu Ihren Gunsten einspart.
  • Ist der Vorsorgefonds auch an der Börse erhältlich, können Sie davon ausgehen, dass der Fonds nicht quellensteueroptimiert ist. Denn börsengehandelte Fonds können von jedermann gezeichnet werden (keine Anlegerkreiskontrolle und Beschränkung auf Vorsorgeeinrichtungen).

Empfehlung:

  • Fragen Sie nach Vorsorgefonds, die die US-Quellensteuer und die japanische Quellensteuer auf Dividenden vollständig zurückfordern.
  • Lassen Sie sich den Performanceunterschied zum Fonds ohne Anlegerkreiskontrolle – wie in der ersten Tabelle dargestellt – aufzeigen.

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