Muss ich in der Schweiz Dividenden versteuern? Wir geben die wichtigsten Fakten zum Thema Steuern auf Dividenden und eine Anleitung, wie Sie Quellensteuern und Verrechnungssteuern zurückfordern können.

Inhalt

Muss ich in der Schweiz Dividenden versteuern?
Exkurs Fondsdomizil
Wie kann ich die Verrechnungssteuer zurückfordern?
Wie kann ich die Quellensteuer zurückholen?
Pauschale Steueranrechnung für US-Dividenden bei finpension

Muss ich in der Schweiz Dividenden versteuern?

In der Schweiz müssen Sie Kapitalerträge als Einkommen versteuern. Dazu gehören insbesondere Dividenden, aber auch Zinsen auf Obligationen, Sparkonten etc. Es gibt einige wenige Ausnahmen – auf die steuerfreien Dividenden gehen wir weiter unten ein.

Vielleicht ist es Ihnen bereits aufgefallen: Bei der Auszahlung der Dividende erhalten Sie nicht den gesamten ausgeschütteten Betrag. Ein Teil der Dividende wird an der Quelle zurückgehalten (also von Ihrem Fonds, ETF oder Ihrer Aktie).

Wie gross der zurückgehaltene Teil ist und wie viel Sie zurückfordern können, hängt vom Domizil Ihrer Anlage ab. Schauen wir uns nun genauer an, was für Schweizer Aktien gilt und was für ausländische Aktien.

Dividenden versteuern von Aktien mit Domizil in der Schweiz

Besitzen Sie Schweizer Aktien, wird für Dividenden die sogenannte Verrechnungssteuer fällig. Die Verrechnungssteuer beträgt 35 % der Erträge. Diese 35 % können Sie vollständig über die Steuererklärung zurückfordern.

Dividenden versteuern von Aktien mit Domizil im Ausland

Haben Sie Aktien von ausländischen Unternehmen, wird für Dividenden die sogenannte Quellensteuer fällig. Wie hoch die Quellensteuer ist, hängt vom jeweiligen Land ab. 

Die Quellensteuer setzt sich aus einem rückforderbaren und einem nicht rückforderbaren Teil zusammen:

  • Der rückforderbare Anteil kann beim Quellenstaat zurückgefordert werden. Wie viel rückforderbar ist, hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem jeweiligen Land ab. 
  • Der nicht rückforderbare Anteil kann oft über die pauschale Steueranrechnung an Ihre Einkommenssteuer angerechnet werden. 

Ausnahme: Steuerfreie Dividenden in der Säule 3a

Vorsorgegelder müssen Sie in der Steuererklärung nicht angeben. Deshalb sind auch die Dividenden und Zinsen in der Säule 3a steuerfrei. Sie werden nicht zum Einkommen gezählt – anders als bei Dividenden und Zinsen aus privatem Vermögen. Wie viel Sie dadurch einsparen können, erfahren Sie im Artikel zur Steuerersparnis der Säule 3a.

Ausnahme: Steuerfreie Dividenden aus Kapitaleinlagereserven

Dividenden gelten als Einkommen und sind in der Regel steuerpflichtig. Dennoch liest man in Geschäftsberichten oft von «steuerfreien Dividenden».

Der Grund: Normalerweise stammen Dividenden aus Gewinnreserven. Unternehmen können jedoch auch Kapitaleinlagereserven für Dividendenzahlungen nutzen. Kapitaleinlagereserven entstehen, wenn Anleger bei einer Kapitalerhöhung mehr als den Nennwert einer Aktie zahlen. Da dieses Kapital den Aktionären gehört, ist die Rückzahlung für die meisten Privatanleger in der Schweiz steuerfrei.

Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 sind solche Ausschüttungen nicht nur von der Einkommens-, sondern auch von der Verrechnungssteuer befreit. «Steuerfreie Dividenden» sind also eigentlich steuerfreie Rückzahlungen aus Kapitaleinlagereserven.

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Steuern auf Dividenden: Exkurs Fondsdomizil

Investieren Sie in einen Fonds bzw. ETF, sieht die Sache etwas anders aus. Denn wie hoch die Quellensteuer ist, hängt in diesem Fall nicht nur vom Domizil des Unternehmens, sondern auch vom Fondsdomizil ab.

Dazu ein Beispiel: Ein Fonds mit US-Aktien und dem Domizil Irland belastet Sie nur mit 15 % Quellensteuern. Ein Fonds mit US-Aktien und dem Domizil Luxemburg muss 30 % Quellensteuern zurückhalten.

Der Grund für die unterschiedliche Besteuerung je nach Fondsdomizil sind Doppelbesteuerungsabkommen. Da Irland ein altes Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA hat, kann der Fonds 15 % der Quellensteuer direkt zurückholen.

Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen thesaurierenden oder ausschüttenden Fonds handelt. Bei beiden müssen Dividenden versteuert werden.

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Wie kann ich die Verrechnungssteuer zurückfordern?

In der Schweiz können Sie die Verrechnungssteuer folgendermassen zurückfordern: Geben Sie die Zinsen und Dividenden im Wertschriftenverzeichnis Ihrer Steuererklärung an.

Dazu müssen Sie jede einzelne Anlage erfassen mit der Stückzahl und Kauf- bzw. Verkaufsdatum. Mit diesen Angaben erfasst die Steuersoftware bzw. die Online-Steuererklärung den Wert der Anlage und allfällige Erträge automatisch. Sofern Sie Ihre Anlagen korrekt deklarieren, wird die Verrechnungssteuer mit Ihrer Steuerschuld verrechnet oder zurückerstattet

Ein E-Steuerauszug erleichtert Ihnen diese Arbeit erheblich, da Sie die Einzelpositionen nicht mehr manuell eintragen müssen. Mit dem E-Steuerauszug werden die Daten automatisch eingetragen. 

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Verrechnungssteuer zurückfordern: Anleitung für die Anlagelösung von finpension

Anfang des Jahres erhalten Sie von finpension einen E-Steuerauszug, unter Dokumente / Steuerbescheinigungen. Wählen Sie Ihren Wohnkanton aus und laden Sie das Dokument herunter.

Importieren Sie das Dokument nun in die Steuersoftware Ihres Wohnkantons. Oder laden Sie den E-Steuerauszug in Ihre Online-Steuererklärung hoch. Damit übermitteln Sie die notwendigen Daten zur Rückforderung der Verrechnungssteuer. Sie müssen nichts mehr ausfüllen, die Daten werden automatisch an der richtigen Stelle eingetragen. 

Gut zu wissen: Der E-Steuerauszug von finpension ist kostenlos

Wie kann ich die Quellensteuer zurückholen?

Wie Sie die Quellensteuer als Schweizer Anleger zurückholen können, hängt vom Quellenstaat ab und ist oft kompliziert. Es gibt zwei Wege:

  1. Rückforderbarer Teil: Sie müssen das Rückerstattungsformular des Quellenstaats ausfüllen. Die Formulare finden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Manche Anbieter unterstützen ihre sehr vermögenden Kunden dabei oder übernehmen diese Aufgabe ganz.
  2. Nicht rückforderbarer Teil: Füllen Sie das Formular DA-1 für die pauschale Steueranrechnung aus. Damit das möglich ist, müssen die nicht rückforderbaren Steuern mindestens 100 Franken betragen. Der Anspruch muss innert 3 Jahren geltend gemacht werden.

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Pauschale Steueranrechnung für US-Dividenden bei finpension

finpension hat ein neuartiges Reporting für die pauschale Steueranrechung von US-Dividenden entwickelt. Mit diesem Reporting können Sie nun mehr Quellensteuern auf US-Dividenden zurückfordern als je zuvor. Alle wichtigen Details dazu finden Sie im verlinkten Artikel.

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