Wer einen freiwilligen Einkauf macht, aktiviert damit eine 3-jährige Sperrfrist für Kapitalbezüge aus der Pensionskasse und Freizügigkeit. In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Infos zu dieser Sperrfrist.

Inhalt

Wieso gibt es eine Sperrfrist?
Was ist mit 3 Jahren gemeint?
Welche Kapitalbezüge sind von der Sperrfrist betroffen?
Gibt es Ausnahmen?
Was passiert, wenn die Sperrfrist verletzt wird?

Wieso gibt es eine Sperrfrist?

«Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden», das ist der Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG.

Einfach gesagt heisst das: Wer sich in die Pensionskasse einkauft, aktiviert eine Sperrfrist für Kapitalbezüge. Die Sperrfrist dauert drei Jahre. In dieser Zeit dürfen Sie keine Vorsorgeguthaben aus der 2. Säule in Kapitalform beziehen

Die Sperrfrist soll verhindern, dass die Einkäufe in die Pensionskasse für steuerliche Arbitragegeschäfte missbraucht werden. Der Grund: Die Einkaufssumme darf man vom steuerbaren Einkommen abziehen. Und die damit realisierte Steuerersparnis ist höher als die Steuer, die man beim Bezug des Kapitals bezahlen muss (Kapitalbezugssteuer).

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Art. 79b Abs. 3 Bvg: Was ist mit 3 Jahren gemeint?

Die Sperrfrist von 3 Jahren beginnt am Tag des Einkaufs in die Pensionskasse und endet auf den Tag genau drei Jahre später. So sind in den meisten Fällen nur zwei volle Steuerjahre von der dreijährigen Sperrfrist betroffen.

Dazu ein Beispiel: Sie kaufen sich am 11. März 2025 freiwillig ein, dann läuft die Sperrfrist am 11. März 2028 ab. Hier sind also zwei volle Steuerperioden von der Einschränkung betroffen.

3-jährige Sperrfrist nach einem freiwilligen Einkauf

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Welche Kapitalbezüge sind von der Sperrfrist betroffen?

Von der Sperrfrist nach dem dem Einkauf sind alle Kapitalbezüge aus der 2. Säule betroffen, also Bezüge aus der Pensionskasse und Freizügigkeit. Das gilt insbesondere für:

  • Kapitalbezug bei der Pensionierung
  • WEF-Vorbezug
  • Vorbezug bei  Auswanderung
  • Vorbezug bei Selbstständigkeit

Als Alternative zu einem WEF-Vorbezug bietet sich generell und im Speziellen während der Sperrfrist die Verpfändung des Vorsorgeguthabens an. Eine Verpfändung ist auch während der Sperrfrist uneingeschränkt möglich.

Mit dem Urteil vom 12. März 2010 hat das Bundesgericht definiert, welche Vorsorgeguthaben von der Sperrfrist betroffen sind. Diese Klärung tat Not, weil man beim Lesen des Gesetzestextes (Art. 79b Abs. 3 BVG) meinen könnte, dass nur der eingekaufte Betrag von der Sperre betroffen wäre. Dem ist jedoch nicht so: Das gesamte Vorsorgekapital der 2. Säule ist für drei Jahre gesperrt. Dabei spielt auch keine Rolle, bei welcher Vorsorgeeinrichtung es liegt.

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Gibt es Ausnahmen?

Es gibt Ausnahmen für die Sperrfrist. Etwa, wenn Sie bei der Pensionierung nur eine Rente beziehen statt einen Kapitalbezug zu machen. Für den Bezug einer Rente müssen Sie also nicht 3 Jahre warten. Weitere Ausnahmen:

  • Einkäufe in die Pensionskasse zur Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente
  • Wiedereinkauf zur Schliessung einer Scheidungslücke

Beim Wiedereinkauf zur Schliessung einer Scheidungslücke bleibt die Prüfung einer Steuerumgebung jedoch gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2016 vorbehalten.

Ein konkreter Fall als Beispiel: 14 Jahre nach der Scheidung hat ein Versicherter einen Einkauf zur Deckung einer Scheidungslücke getätigt. Finanziert hat er den Einkauf durch die Aufnahme eines Darlehens bei seiner Mutter. Zwei Jahre später hat er das Kapital wieder bezogen und mutmasslich das Darlehen zurückbezahlt. In diesem konkreten Fall wurde der Wiedereinkauf zur Schliessung der Scheidungslücke nicht akzeptiert. Es ist offensichtlich, dass der Versicherte mit dem Einkauf und späteren Wiederbezug einzig einen Steuerhandel machen wollte.

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Was passiert, wenn die Sperrfrist verletzt wird?

Wenn Sie die Sperrfrist nicht beachten und währenddessen einen Kapitalbezug tätigen, wird die Steuerbehörde den früheren Steuerabzug für den Einkauf rückgängig machen. Ist der Einkauf schon rechtskräftig in der Steuererklärung akzeptiert, wird die Korrektur nachträglich vorgenommen in einem Nachsteuerverfahren. Falls die Steuererklärung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Einkauf nicht mehr zum Abzug zugelassen.

Eine Steuerbehörde kann in bestimmten Fällen darauf verzichten, die Nachsteuer für den Einkauf zu erheben. Etwa, wenn der Kapitalbezug beim Einkauf nicht vorhersehbar war (z.Bsp. wenn der Arbeitgeber unerwartet kündigt und das Vorsorgeguthaben deshalb ganz oder teilweise als Kapital bezogen werden muss).

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