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Die berufliche Vorsorge (BVG) wird unterteilt in den obligatorischen Teil mit Löhnen von 22’050 bis 88’200 Franken und den überobligatorischen Teil mit Löhnen, die den oberen Grenzbetrag von 88’200 Franken übersteigen.

Mindestvorgaben im BVG-Obligatorium

Für den obligatorischen Teil gibt der Gesetzgeber viel vor. Er definiert die Mindestverzinsung der Vorsorgeguthaben, den minimalen Rentenumwandlungssatz und das Rentenalter, das dem ordentlichen AHV-Rentenalter entspricht. Im Überobligatorium entscheiden die Pensionskassen selbst, wie hoch die Vorsorgeguthaben verzinst werden oder wie hoch der Rentenumwandlungssatz ist.

Umverteilung: Quersubventionierung zu hoher Rentenversprechen

Aufgrund der gestiegenen Restlebenserwartung (im Zeitpunkt der Pensionierung) und den starren Mindestvorgaben müssen Pensionskassen im BVG-Obligatorium länger Renten auszahlen als ihnen lieb ist. Das individuell angesparte Altersguthaben reicht nicht mehr zur Deckung der Rentenverpflichtungen bis ans Lebensende. Die Pensionskassen fahren Jahr für Jahr Verluste ein. Diese Verluste im BVG-Obligatorium, auch Umwandlungsverluste genannt, finanzieren Sie durch Minderverzinsung und tiefere Umwandlungssätze im Überobligatorium.

1e-Plan: Individuelles Sparen ab Löhnen von 132’300 Franken

Für Lohnbestandteile über 132’300 Franken ist es möglich, einen 1e-Kadervorsorge abzuschliessen. Der 1e-Plan hat seinen Namen vom entsprechenden Gesetzesartikel 1e in der BVV 2 (Verordnung zum BVG). In einem 1e-Plan werden individuelle Konti geführt, womit eine Quersubventionierung der Verluste im BVG-Obligatorium ausgeschlossen werden kann. Die Versicherten können aus bis zu zehn Anlagestrategien auswählen, wovon mindestens eine risikoarm sein muss.

Umhüllende Pensionskasse

Viele Pensionskassen kennen das umhüllende Modell. Im umhüllenden System gilt ein einheitlicher Umwandlungssatz sowohl für den obligatorischen Teil als auch den überobligatorischen Teil. Dieser kann den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz des BVG-Obligatoriums unterschreiten. In einer Schattenbuchhaltung muss die Pensionskasse jedoch den Nachweis erbringen, dass die gesetzlichen Vorgaben fürs Obligatorium eingehalten werden.

Zielrente von 60 Prozent des zuletzt versicherten Lohns

Die berufliche Vorsorge gilt als zweite Säule im schweizerischen Vorsorgesystem. Gemeinsam mit der ersten Säule (AHV) soll die berufliche Vorsorge im Ruhestand die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards erlauben. Man spricht von einer Zielrente von 60 Prozent des zuletzt versicherten Lohns, der mit der 1. und 2. Säule zusammen erreicht werden soll.