07.01.2021
Die Einzahlung muss in der Steuererklärung unter «Abzüge» erfasst werden. Zusätzlich muss der Steuererklärung die Einzahlungsbescheinigung der Vorsorgestiftung beigelegt werden. Die Einzahlungsbescheinigung ist in der App unter Dokumente ab Anfang Jahr abrufbar.
Im Gegensatz zur Einzahlung muss das 3a-Vermögen in der Steuererklärung nicht deklariert werden. Das Vermögen ist steuerfrei. Auch die Einkünfte aus dem Vorsorgevermögen müssen nicht aufgeführt werden. Auch sie sind steuerfrei.
02.02.2021
Das Gesetz unterscheidet zwischen in der Schweiz «Ansässigen» und «Nicht-Ansässigen». «Ansässige» Art. 9 Quellensteuerverordnung Wenn Sie in einem Jahr brutto 120’000 Franken oder mehr verdienten, werden Sie nachträglich ordentlich veranlagt. Das heisst, Sie bezahlen zuerst die Steuer an der Quelle, diese wird aber nachträglich durch ein ordentliches Steuerverfahren (mit Einreichung …
Nein, Dividenden und Zinsen, die Sie auf Vorsorgevermögen erwirtschaften, müssen Sie nicht als Einkommen versteuern. Das Vermögen muss ebenfalls nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden. Bis zum Bezug sind Vorsorgegelder steuerbefreit.
Ja, grundsätzlich werden auf ausländischen Dividenden- und Zinserträgen Quellensteuern abgezogen. Da jedoch die eingesetzten Indexfonds nur durch Vorsorgeeinrichtungen gezeichnet werden können, können die Fonds einen grossen Teil der Quellensteuern zurückfordern.
Ja, beim Bezug von Vorsorgegeldern fällt eine Steuer an. Es handelt sich jedoch um eine reduzierte Steuer. Das heisst, der Steuertarif ist tiefer als bei der Einkommenssteuer. Mit einem gestaffelten Bezug kann die Steuer beim Bezug weiter reduziert werden.