20.10.2021
Die finpension Freizügigkeitsstiftung nimmt Gelder an, die aus einem Freizügigkeitsfall stammen. Ein Freizügigkeitsfall liegt dann vor, wenn Sie aus einer Pensionskasse ausscheiden, ohne unmittelbar in eine neue Pensionskasse einzutreten . Sobald ein solcher Freizügigkeitsfall vorliegt, können Sie selbst entscheiden, ob und wie Sie die Gelder anlegen möchten. Beispiele für Freizügigkeitsfälle: Sie sind vorübergehend …
Nehmen Sie eine vorübergehende Auszeit, empfehlen wir Ihnen, bei Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu veranlassen, die Austrittsleistung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen auszahlen zu lassen . Damit erhöhen Sie die Flexibilität. Sie können ein Teil auf ein Freizügigkeitskonto einzahlen, den anderen Teil in Wertschriften investieren.
Sie können bei der finpension Freizügigkeitsstiftung mehrere Freizügigkeitsbeziehungen eröffnen. Die Freizügigkeitsguthaben müssen jedoch aus unterschiedlichen Freizügigkeitsfällen stammen. Falls die Freizügigkeitsguthaben aus demselben Freizügigkeitsfall stammen, müssen Sie für den zweiten Teil ein Portfolio bei der finpension Freizügigkeitsstiftung II eröffnen.
Nein, auf ein Freizügigkeitskonto können Sie nicht einzahlen. Sie haben aber die Möglichkeit, bis zu 20 % des Einkommens beziehungsweise den Maximalbetrag in die gebundene Form der dritten Säule einzuzahlen. Analog zu unserer Freizügigkeitsstiftung bieten wir auch eine Wertschriften-Lösung für die dritte Säule an.
Ja, grundsätzlich müssen Sie sämtliche Freizügigkeitsguthaben wieder in die Pensionskasse einbringen, wenn Sie einen neuen Arbeitgeber haben und in der Pensionskasse versichert sind. Die Einbringungspflicht besteht jedoch nur bis zu den maximalen reglementarischen Leistungen.
Die Freizügigkeitsleistung kann frühestens fünf Jahre vor und muss spätestens fünf Jahre nach dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter bezogen werden. Zudem kann das Guthaben im Rahmen des Wohneigentumsvorbezugs, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei einer Auswanderung vorbezogen werden. Hinweis: Ab 2030 ist ein Aufschub des Bezugs von Freizügigkeitsgeldern über das ordentliche Rentenalter nicht mehr ohne weiteres möglich. Ab dann …