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Freizügigkeitsgelder können in Wertschriften angelegt werden. Im Gegensatz zum «normalen» Wertschriftendepot gibt es aber gewisse Einschränkungen für das Freizügigkeitsdepot. Beispielsweise kann der Vorsorgenehmer keine Einzelaktien kaufen.

Anlagen für das Freizügigkeitsdepot

Folgende Anlagen sind gemäss Freizügigkeitsgesetz erlaubt:

1. Wertschriftenfonds

Freizügigkeitsgelder können in Fonds investiert werden. Die Fonds müssen in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sein oder von einer schweizerischen Anlagestiftung aufgelegt werden.

Zu empfehlen sind Vorsorgefonds, die einer Anlegerkreiskontrolle unterliegen. Falls der Fondsanbieter den Anlegerkreis kontrolliert, kann er gewährleisten, dass nur Vorsorgegelder in den Fonds fliessen. Die Anteilsinhaber profitieren davon, weil solche Fonds mehr Quellensteuern auf ausländischen Erträgen wie Dividenden oder Zinsen zurückfordern können.

In der Schweiz kennt man diese Steuern auf Dividenden und Zinsen unter dem Namen Verrechnungssteuer. Sie beträgt 35 Prozent. Im Ausland ist sie oft ähnlich hoch.

Hier geht es weiter zum Vergleich der Performance von 3a- und Freizügigkeitsfonds.

2. Vermögensverwaltungsvertrag (VV)

Eine Alternative zu den Fonds sind Vermögensverwaltungsverträge, wobei zwei Varianten voneinander zu unterscheiden sind:

a) VVs mit Investment in Einzeltitel

  • VVs mit Anlagen in Einzeltitel sind nur erlaubt durch Fondsverwalter, die der Aufsicht der Finma unterstellt sind.

b) VVs mit Anlage in Fonds:

  • VVs mit Anlage in Fonds gemäss Kapitel 1 sind von allen Vermögensverwaltern erlaubt.

Die Anlagerichtlinien der BVV 2 müssen auch bei Vermögensverwaltungsmandaten eingehalten werden.

3. Risikolose Anlagen in Schweizer Franken

Die dritte Möglichkeit, die es theoretisch gibt, ist die Direktanlage in Obligationen mit Garantie des Bundes oder der Kantone, in schweizerische Pfandbriefe sowie in Kassenobligationen und Festgeldern von Schweizer Banken.

Diese Kategorie ist selbst im Vergleich zum Freizügigkeitskonto nicht sehr attraktiv, weshalb sie als «theoretisch» bezeichnet wurde. Viele dieser Anlagen weisen eine negative Rendite auf. Freizügigkeitskonti in der Form einer reinen Sparlösung dürfen hingegen nicht negativ verzinst werden.

Grund für die Einschränkung der Anlagemöglichkeiten

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Pensionskassengelder, die vom Vorsorgenehmer im Rahmen der Freizügigkeit selbst verwaltet werden, verspekuliert werden. Mit den Regeln will er den Vorsorgezweck schützen.

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