3a-Guthaben müssen spätestens dann bezogen werden, wenn Sie Ihr ordentliches AHV-Rentenalter erreichen und tatsächlich in Pension gehen. Wenn Sie aber jährlich nachweisen können, dass Sie weiterhin erwerbstätig sind, können Sie Ihre Säule 3a um bis zu fünf Jahre darüber hinaus weiterführen. Während dieser Zeit können Sie weiterhin einzahlen.

Frühestens können 3a-Konti fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter aufgelöst werden. Es wird jeweils das gesamte Guthaben ausbezahlt. Falls Sie mehrere Konten haben, ist es klug, die 3a-Konti gestaffelt, sprich auf mehrere Jahre verteilt aufzulösen. So fällt die Progression bei der Kapitalbezugssteuer niedriger aus.