Ja, das ist möglich. In der 3. Säule gibt es keine Sperrfrist, wie man sie beim Einkauf in die Pensionskasse kennt. Deshalb ist es möglich, im selben Jahr in die Säule 3a einzuzahlen, in dem man einen Bezug macht und zwar unabhängig davon, ob man zuerst einzahlt und dann erst bezieht oder umgekehrt.

Warum gibt es keine Sperrfrist in der 3. Säule?

Der Grund, warum es keine Sperrfrist gibt, ist der folgende: In der 2. Säule (PK) können Sie Vorsorgelücken früherer Jahre mit einem Einkauf schliessen. Damit diese Möglichkeit nicht missbraucht wird, indem kurz nach einem Einkauf das Geld wieder bezogen wird, hat die Politik eine dreijährige Sperrfrist erlassen. Während drei Jahren nach einem Einkauf kann kein Bezug vorgenommen werden, sonst wird der Steuerabzug, den man mit dem Einkauf geltend machen konnte, nachträglich wieder aufgerechnet (Nachsteuerverfahren).

Das ist in der 3. Säule anders. In der 3. Säule ist es nicht möglich, fehlende Beitragsjahre nachzuholen. Es gibt zwar einen parlamentarischen Vorstoss, der genau dies verlangt. Die Aussichten, dass der Vorstoss durchkommt, sind jedoch gering. Weil also der nachträgliche Einkauf weiterhin nicht möglich ist, ist auch kein Steuertrading (hohe Steuerersparnis bei der Einzahlung und reduzierte Steuer bei der Auszahlung) im grösseren Stile möglich. Es braucht deshalb keine Sperrfrist.

Einzahlung auch im Jahr der Pensionierung möglich

Wenn Sie im Jahr, in dem Sie pensioniert werden, noch einzahlen möchten, können Sie das tun und zwar bis zum Maximalbetrag der 3. Säule. Sie müssen die Einzahlung aber zwingend vor ihrem 64. bzw. 65 Geburtstag machen. Denn spätestens dann müssen Sie das angesparten 3a-Guthaben beziehen. Danach darf die Vorsorgestiftung von Ihnen keine Einzahlungen mehr entgegennehmen.

Ausnahme: Wenn Sie über das Pensionierungsalter hinaus erwerbstätig bleiben, können Sie den Bezug höchstens um fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter aufschieben. Das bedeutet zugleich, dass Sie weiterhin Einzahlungen tätigen können.